Hallo an alle,
ich habe nun das erste Mal eine Vorsorgevollmacht im Insolvenzverfahren erhalten.
Ausgestellt wurde sie von der 1935 geborenen Schuldnerin.
Die Vollmacht ist auch für die ganze Vermögenssorge erteilt und nicht auf einen bestimmten Beginn festgelegt. Es heißt: "Durch diese Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht angeordete Betreuung vermieden werden."
Die Bevollmächtigte ist kein Familienangehöriger (§ 79 InsO).
Also gilt meiner Meinung nach über § 4 InsO § 51 Abs. 3 ZPO.
Muss ich mir dann neben der Originalvollmacht auch einen Nachweis über die Prozessunfähigkeit der Schuldnerin vorlegen lassen, z. B. ärztliches Attest, um die Vollmachtsinhaberin als gesetzliche Vertreterin im Verfahren zu vermerken?
Was wähle ich als Vertretungsgrund aus (eine Verfahrensbevollmächtigte ist sie m. E. dann nicht).
Und was wäre, wenn es doch die Tochter ist (muss ich noch abklären, die Namen sind zumindest unterschiedlich), kann ich dann einfach die Tochter als Verfahrensbevollmächtigte gem. § 79 ZPO eintragen oder geht das bei dem o. g. Wortlaut nicht (dass durch die Vollmacht eine Betreuung vermieden werden soll, oben drüber steht nur "Vollmacht", sie ist auch nur formlos erteilt).
Ich würde mir ein Attest vorlegen lassen. Meine Kollegin ist der Ansicht, dass - wenn der Bevollmächtigte, der das Vertrauen des Vollmachtgebers genießt, die Vollmacht vorlegt - der Fall, für den die Vollmacht erteilt wurde, eingetreten ist und deshalb kein gesonderter Nachweis vorgelegt werden muss.
Ich hoffe, es liegen alle Infos vor, damit man sich eine Meinung bilden kann und bin gespannt auf Antworten...