örtliche Zuständigkeit bei Erbscheinen für das Lastenausgleichsverfahren

  • Hallo,

    weiß jemand, ob im Jahre 1978 hinsichtlich der Erbschein für das Lastenausgleichsverfahren eine andere örtliche Zuständigkeit galt. z. B. am Ort des Lastenausgleichsamtes? Ich habe hier den Fall, dass das zuständige Nachlassgericht in X einen "normalen" Erbschein erteilt hat und viele Jahre später hat mein Nachlassgericht (der Richter) einen Erbschein für das Lastenausgleichsamt erteilt. Zum damaligen Zeitpunkt gab es hier am Ort auch ein Lastenausgleichsamt. Die Erbscheine haben auch noch einen unterschiedlichen Inhalt. Da mein Erbschein der unrichtige ist, muss ich diesen jetzt natürlich einziehen. Mich interessiert das einfach mit der Zuständigkeit.
    :confused::confused:
    Manoli

  • Nicht, dass ich wüßte. Die Zuständigkeit müßte sich zuerst nach dem letzten Wohnsitz des Verstorben gerichtet haben. Wann war der Erbfall? Spielt da bei dir evtl. ein Auslandswohnsitz oder die DDR oder die früheren deutschen Ostgebiete eine Rolle?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Danke Steinkauz...es wird wohl doch so sein, wie ich angenommen habe. Wahrscheinlich ist der Sachverhalt "komplizierter", als in #1 dargestellt.

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  • Falls der Erblasser in der DDR zul. wohnhaft war, konnten die Erben beim Nachlassgericht am Sitz des zuständigen Lastenausgleichsamts (in der BRD) einen Erbschein beantragen. Da kann es schon zu verschiedenen Erbscheinen kommen.

  • Genau, DDR-Recht ist der Knackpunkt. Nachdem ich da eben noch mal genau darüber nachgedacht habe, ist mir das auch klar geworden. Deswegen wohl auch Richter-Zuständigkeit bei gesetzlicher Erbfolge. Trotzdem vielen Dank für eure Hinweise.

    Aber falsch ist er trotzdem, da für den nachverstorbenen Erben dessen Abkömmlinge drinstehen. Um eine Einziehung komme ich nicht herum.

  • Vorsicht ist bei DDR-Berührung immer geboten. Stell doch mal den genauen Sachverhalt ein...

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  • Hier der genaue Sachverhalt:

    Erblasser E ist 1964 in der ehem. DDR verstorben und auch zuletzt dort wohnhaft gewesen. Er hinterließ Ehefrau und 3 Kinder. Das zuständige staatl. Notariat erteilt 1968 einen "normalen" Erbschein, dass Erbe geworden sind die Ehefrau und die 3 Kinder mit den entsprechenden Quoten. 1976 stirbt eines der Kinder. 1978 erteilt mein AG (Richter) einen Erbschein für das Lastenausgleichsamt an unserem Ort, dass Erbe geworden sind die Ehefrau, die 2 noch lebenden Kinder und die 2 Kinder des inzwischen verstorbenen Kindes mit den entsprechenden Quoten. Nun hat das jetzt zuständige Amt für offene Vermögensfragen - verständlicherweise - nachgefragt, welcher Erbschein den nun der richtige ist. In jedem Fall ist der von meinem AG erteilte Erbschein falsch, da die Erbfolge nicht richtig wiedergegeben ist.

  • Naja, das hat aber nichts mit verschiedener Zuständigkeit Ost/West zu tun, sondern einfach damit, dass der (hiesige) Erbschein von Anfang an falsch war. Den muss man immer einziehen, wenn der Fehler bemerkt wird.

    Zu Zeiten des ZGB kam es durchaus vor, dass andere Quoten bei Erbscheinen Ost/West bei gesetzlicher Erbfolge herauskamen. Da bleiben die für Lstenausgleichsansprüche erteilten Erbscheine weiter gültig., aber das ist ja eindeutig nicht Dein Fall.

  • Demnach hat der Richter die Abkömmlinge eines nachverstorbenen Miterben unmittelbar in den Erbschein aufgenommen. Wahrscheinlich war dieser Erbschein sogar "doppelt" falsch, wenn der Richter zusätzlich auch noch die Geltung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft angenommen hat. Aber darauf kommt es im Ergebnis für die gebotene Einziehung des Erbscheins nicht an.

  • Ich muss dieses uralte Thema nochmal hochholen.

    Wie verhält es sich mit der örtlichen Zuständigkeit, wenn - wie in dem genannten Fall (also 1978) - beim Nachlassgericht am Sitz des zuständigen Lastenausgleichsamts ein Erbschein erteilt wurde und jetzt eine Ausfertigung des Erbscheins (für andere Zwecke) beantragt wird?

    Ist dafür das NLG zuständig, das seinerzeit den Erbschein erteilt hat oder muss das Verfahren an das für den letzten Wohnsitz des Erblassers zuständige NLG abgegeben werden?

  • Ebenso.

    Weshalb sollte die Ausfertigung eines bereits erteilten Erbscheins auch von einem anderen als dem erbscheinserteilenden Gericht erteilt werden? Ich kann mir insoweit nur den Fall vorstellen, dass das erbscheinserteilende Gericht (wie oft bei früheren kleineren Zweigstellen) aufgelöst wurde und daher nunmehr ein "anderes" Gericht zuständig ist.

    In Erbfällen mit Bezug zur ehemaligen DDR hat sich allerdings eine ähnliche Fragestellung ergeben, wenn ein nach damaliger Rechtslage zuständiges "West"-Gericht einen Erbschein erteilt hatte, sich nach der Wiedervereinigung aber die "normale" Zuständigkeit des "an sich" zuständigen Gerichts ergab. Aber mit diesen Fallgestaltungen ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar.

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