Auch das OLG Stuttgart hält nunmehr in einem -noch unveröffentlichten Beschluss- die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Nachlasspflegschaftsverfahren (Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers) für zulässig und ausreichend.
""Den Bedenken des Beschwerdeführers, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht ausreichend sei, um die Rechte der unbekannten Erben zu wahren, da er nicht deren gesetzlicher Vertreter ist, weswegen es der Bestellung eines Ergänzungsnachlasspflegers bedürfe, kann nicht gefolgt werden."
"Die Verfahrenspflegschaft in Nachlasssachen ist gesetzlich nur mittelbar geregelt (§§ 340 Nr. 1, 276 FamFG)."
"Weil die Bekanntgabe des Festsetzungsbeschlusses bzw. dessen Zustellung an die unbekannten Erben faktisch nicht möglich ist, müssen diese an eine beschwerdebefugte Person erfolgen, die nicht identisch mit den antragsgellenden Nachlasspfleger ist. Der Beschluss ist somit an den Verfahrenspfleger zuzustellen. ... Auch wenn der Verfahrenspfleger kein gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben ist -anders als der Nachlasspfleger-, ist er dennoch befugt, die Interessen des unbekannten Erben wahrzunehmen, § 276 Abs. 1 S. 1 FamFG. Insoweit ist er beschwerdebefugt, kann auf Rechtsmittel vernichten oder eine eingelegte Beschwerde zurücknehmen. Hierzu bedarf es keines Ergänzungsnachlasspflegers (Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, ...)."
"Die Bestellung eines Verfahrenspflegers wird insoweit als zweckmäßiger erachtet. Keinesfalls kann nach dessen Bestellung zusätzlich oder statt seiner die eines Ergänzungsnachlasspflegers in Betracht kommen, ..."