Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis i.V.m. Antrag Erteilung n. § 802d ZPO

  • Um den Sachverhalt besser verstehen zu können, muss man sich mit der Gesetzesbegründung näher befassen.

    Grundsätzlich gilt: Es gibt keinen Antrag auf Erteilung einer Abschrift eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses mehr. Dies gab es noch vor der Reform, jetzt aber nicht mehr.

    Vor der Reform war es so, dass ein Schuldner die EV abgegeben hat und ins Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde. Weitere Gläubiger stellten dann einen Antrag auf Erteilung einer Abschrift. Passiert ist weiter nichts. Der Schuldner war einmal im SV eingetragen. Aus dem SV konnte man also nicht erkennen, ob der Schuldner einen Gläubiger hat oder vielleicht 100 oder mehr.

    Der Gesetzgeber wollte mit der Reform den Wirtschaftsverkehr besser schützen. Dies war ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers.

    Mit der Reform sieht dies nun folgendermaßen aus:

    Der Schuldner wird, wenn er die VA abgibt, im SV eingetragen und das VV wird im VV hinterlegt. Der Abnahme der VA folgt also die Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis.
    Weiter erfolgt die Eintragung des Schuldners ins SV für alle Gläubiger....... denen die erteilte Auskunft erteilt wurde. ( § 882c I S. 2+3 ZPO)

    Die Eintragung des Schuldners ist also an die Zuleitung einer Abschrift des VV an den Gl. geknüpft.

    Der Schuldner kann also für alle Gläubiger, denen eine Abschrift erteilt wird, ins SV eingetragen werden. Mehrfacheintragungen ins SV sind also möglich und vom Gesetzgeber auch so gewollt.
    So wird der Wirtschaftsverkehr vor den Schuldnern geschützt.

    Die Erteilung einer Abschrift einer bereits geleisteten VAK ist also nur über einen Antrag nach § 802 c ZPO i.V.m. § 802 d I S. 2 ZPO möglich, weil eben die Zuleitung des VV Voraussetzung für die Eintragung ins SV ist.

  • Der Gesetzgeber hat Bockmist gebaut und es findet sich immer jemand, der Kraft seiner Wassersuppe "ätsche-bätsche" sagt. Leider nicht zum Gesetzgeber, der den Bockmist verzapft hat.

    "Dabei könnt´es so einfach sein, isses aaaaber nich.." *sing*

  • Die Reform ist o.k. VAK an den Anfang, Drittstellenauskünfte u.a.
    Aber der Bürokratismus den man betreiben muss ist extrem und verlängert die Erledigungszeiten oftmals um Monate.

  • Hier die Entscheidung des AG Riedlingen.V V AG Riedlingen.doc
    Worin die "überzeugende Begründung" liegen soll, eröffnet sich mir nicht. Das Amtsgericht kennt ja nicht einmal die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis und die darin eröffnete Möglichkeit für Gläubiger, nach Anmeldung entsprechende Auskünfte einzuholen, denn im Beschluss wird ausgeführt: ". Insoweit ist dem zuständigen Gerichtsvollzieher zuzustimmen, woher er (Anm.: der Gläubiger) diese ihm eigentlich nicht zugänglichen Informationen überhaupt hat. :confused:

    Siehe insoweit # 15

    Auch ansonsten ist die Entscheidung nicht nachvollziehbar.

    Ich gehe davon aus, dass der Gesetzgeber die Anforderung des Vermögensverzeichnisses deshalb nicht noch ausdrücklich erwähnt hat, weil er offensichtlich von der Intelligenz der Beteiligten ausging. Wenn der Gesetzgeber wollte, dass trotz abgegebener VA für die Anforderung des V V dennoch ein Antrag auf Abgabe der VA zu stellen sei, dann stimmt von der Logik her etwas nicht bei den Abgeordneten (aber das wären wir ja gewohnt :wechlach:).

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (6. Februar 2014 um 21:59) aus folgendem Grund: Hinweis auf # 15 eingefügt

  • Mit der Reform sieht dies nun folgendermaßen aus:

    Der Schuldner wird, wenn er die VA abgibt, im SV eingetragen und das VV wird im VV hinterlegt. Der Abnahme der VA folgt also die Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis.
    Weiter erfolgt die Eintragung des Schuldners ins SV für alle Gläubiger....... denen die erteilte Auskunft erteilt wurde. ( § 882c I S. 2+3 ZPO)

    Die Eintragung des Schuldners ist also an die Zuleitung einer Abschrift des VV an den Gl. geknüpft.

    Der Schuldner kann also für alle Gläubiger, denen eine Abschrift erteilt wird, ins SV eingetragen werden. Mehrfacheintragungen ins SV sind also möglich und vom Gesetzgeber auch so gewollt.
    So wird der Wirtschaftsverkehr vor den Schuldnern geschützt.
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    Die Erteilung einer Abschrift einer bereits geleisteten VAK ist also nur über einen Antrag nach § 802 c ZPO i.V.m. § 802 d I S. 2 ZPO möglich, weil eben die Zuleitung des VV Voraussetzung für die Eintragung ins SV ist.

    Alles was du bis zur markierten Linie dargelegt hast, ist völlig OK. Nur kann ich daraus nicht den Schluss ziehen, dass ein Gläubiger zwecks Erlangung einer Abschrift vorher noch den (sinnlosen) Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft stellen muss.

  • Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der GV auf Antrag Abschriften der VV erteilen kann, hätte er dies mit in den § 802 a ZPO aufgenommen.
    Einen solchen Antrag hat er jedoch nicht gewollt. Deshalb wird man mir auch keine Gesetzesstelle nennen können, in der dies steht.

    In der Regel weiß der Gl. nicht, bzw. kann es auch nicht wissen, dass der Schuldner die VAK bereits geleistet hat. Deshalb stellt er einen Antrag nach § 802 c ZPO und erhält dann, wenn die VAK bereits abgegeben ist nach § 802 d ZPO eine Abschrift des VV.
    Mit der Zuleitung wird dann auch das Eintragungsverfahren in die Wege geleitet. Der Schuldner hat in dem Verfahren die Möglichkeit Widerspruch einzulegen oder eine gütl. Erledigung anzustreben, um die Eintragung zu verhindern.

    Dieses ganze Verfahren kann doch nicht in die Wege geleitet werden aufgrund eines Antrags, den es nach dem Gesetz nicht gibt.

  • In der Regel weiß der Gl. nicht, bzw. kann es auch nicht wissen, dass der Schuldner die VAK bereits geleistet hat.

    Wieso nicht? Das war früher nicht das Problem und jetzt besteht es bei einem bundesweit synchronisierten Schuldnerverzeichnis erst recht nicht mehr.

    Es gibt im Übrigen so vieles, wozu das Gesetz keinen Antrag vorsieht und was trotzdem gemacht wird. Aber das würde jetzt zu weit führen.

  • Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der GV auf Antrag Abschriften der VV erteilen kann, hätte er dies mit in den § 802 a ZPO aufgenommen.
    Einen solchen Antrag hat er jedoch nicht gewollt. Deshalb wird man mir auch keine Gesetzesstelle nennen können, in der dies steht.

    Es könnte auch sein, dass der Gesetzgeber es ausdrücklich nicht erwähnt hat, weil es seltsam anmutet, einen Antrag zu stellen, der nicht notwendig ist. Möglicherweise hat der Gesetzgeber unterstellt, dass es für alle Beteiligten selbstverständlich ist, dass ein Antrag auf Abgabe nicht erforderlich ist, wenn das Vorliegen des Verzeichnisses bekannt ist. Vielleicht hat er nicht damit gerechnet, dass es in der Praxis am Verfahren Beteiligte gibt, die die Notwendigkeit eines Antrags sehen könnten?

    Ich weiß es nicht.... :nixweiss::aufgeb:

  • Hier (mit freundl. Genehmigung des Deutschen Anwaltsverlags) eine Kopie des Kommentars von Goebel, RiOLG, zu der Diskussion. edit by Kai: Anhang entfernt

    Goebel ist bekanntlich eine allgemein anerkannte Koryphäe im Zwangsvollstreckungsrecht.

  • AG Heidelberg, Beschluss vom 07.06.2013 - 1 M 14/13. Siehe auch Wasserl in DGVZ 2013, 61.

    Der Beck-Online-Kommentar zu § 802d ZPO ist mit Gentle. Beck-Online vertritt auch, dass der GV den Schuldner gem. § 802 f Abs 1 S 1 ZPO die Möglichkeit geben muss, die Übersendung durch Zahlung abzuwenden. Allein deshalb müsse man im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft bleiben und sei ein separater Antrag auf Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht vorgesehen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Darf man den Antrag denn entsprechend stellen: "Ich beantrage die Erteilung des VV für den Fall, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderung zu begleichen"?

    Ehrlich, es widerstrebt mir, einen Antrag auf Abgabe zu stellen. Ich will ja gar nicht, dass er noch mal abgibt. Was auch immer der Gesetzgeber gewollt haben mag, bestimmt keinen unkorrekten Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft, wenn schon längst bekannt ist, dass ... usw. .... usf.....

    Aber wenn man müde genug ist, macht man das bestimmt.

  • Vielleicht hat sich der Gesetzgeber doch was dabei gedacht. Es hängt nämlich immer noch das Eintragungsverfahren hinten dran. Und eventuell bei Beantragung durch den Gläubiger das Verfahren zur Einholung der Drittauskünfte. Und der Schuldner kann ja immer noch eine Zahlungsvereinbarung treffen. Fährt dafür der Schuldner dann von Hamburg nach München zum GV? Und eine Abschriftenerteilung ohne das Eintragungsverfahren ist nicht möglich. Und das hat der Gesetzgeber wohl unstrittig so gewollt.

  • @Jamie
    Dinge zu tun, die der Normalbürger als unsinnig diffamieren würde, ist dem Rechtsanwender doch nicht fremd. Hand aufs Herz: Du hast doch früher bestimmt auch Gläubigern diese tollen Angebote im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren unterbreitet, die unter dem Euphemismus "Nullplan" liefen, oder? Waren die etwa ernst gemeint?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Vielleicht hat sich der Gesetzgeber doch was dabei gedacht. Es hängt nämlich immer noch das Eintragungsverfahren hinten dran. Und eventuell bei Beantragung durch den Gläubiger das Verfahren zur Einholung der Drittauskünfte. Und der Schuldner kann ja immer noch eine Zahlungsvereinbarung treffen. Fährt dafür der Schuldner dann von Hamburg nach München zum GV? Und eine Abschriftenerteilung ohne das Eintragungsverfahren ist nicht möglich. Und das hat der Gesetzgeber wohl unstrittig so gewollt.

    Das ist für mich das entscheidende Argument. Völlig richtig. :daumenrau

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Justitia wäre damit schon beschäftigt worden, wenn man das hier diskutierte Thema als größeres Problem sehen würde.
    Von den vielen Entscheidungen die bzgl. des neuen Rechts bereits ergangen sind, ist mir nur die des AG Riedlingen bekannt.
    Es hat vielmehr Probleme bereitet, was

    1. KV 207
    2. Sperrfrist
    3. Adressermittlung
    4. Fremdauskünfte
    5. Übersendung des VV nur unter Bedingung

    usw. angeht. Hierzu sind auch schon dutzende Entscheidungen getroffen worden.

    Ich selbst habe in den vergangenen 13 Monaten einen einzigen Antrag auf Erteilung eines VV erhalten. Den Gläubiger habe ich auf einen Antrag nach § 802 c ZPO verwiesen. Er hat ihn gestellt. Und gut war.

    Deshalb verstehe ich die hier geführte Diskussion nur bedingt.


  • Ich selbst habe in den vergangenen 13 Monaten einen einzigen Antrag auf Erteilung eines VV erhalten. Den Gläubiger habe ich auf einen Antrag nach § 802 c ZPO verwiesen. Er hat ihn gestellt. Und gut war.

    Leider war ich nicht zugegen, als der Antragsteller dein Schreiben gelesen hat. Entweder hat er :eek: gemacht oder :daemlich oder gar :2weglach: und den Antrag gestellt. Weil er es eilig hatte und weil es ihm einfach zu doof war, zu diskutieren. "Ja wenn es denn so sein soll....!"

    Das ist vermutlich auch die einzig richtige Reaktion. Ich würde jedoch in meinen Antrag schreiben, "dass ich auf Grund einer Einsichtnahme weiß, dass das VV bereits vorliegt, dass ich den Antrag eigentlich nicht stellen müsste, aber da du - lieber GVZ - ganz sicher darauf bestehen wirst, beantrage ich die Abgabe der Vermögensauskunft. Geh von mir aus noch mal zum Schuldner und frag, ob der simsalabim meine Kohl aus seinem Tresor zaubern kann. Mach was du willst damit, aber sieh zu, dass ich das Vermögensverzeichnis kriege. Wie auch immer... und wenn du meinst, brauchst ´nen Antrag, kriegste halt einen. Hier isser: Ich beantrage.... "

    Da kannste nicht sagen, ich hätte den sinnlosen Antrag nicht gestellt, gelle? Und ich habe gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, was ich davon halte. ;)

  • Also Jamie, ich weiß nicht was für ein Problem Sie haben, aber Sie sollten sich einmal intensiver mit der Reform auseinandersetzen und die Gesetzesbegründung dazu lesen.

    Auch wenn ein Antrag auf VAK eingeht, und diese bereits abgegeben ist, sind wir dazu verpflichtet, (in jedem Stand des Verfahrens) ein gütliche Einigung zu erzielen. Das kann geschehen, indem wir den Schuldner aufsuchen, ob er vielleicht was aus seinem Tresor zaubern kann, oder wir schreiben ihn an und weisen ihn auf die Möglichkeit der gütlichen Erledigung hin.
    Und Sie werden es nicht für möglich halten, in vielen Fällen kommt eine gütliche Erledigung zustande.

    Bitte verabschieden Sie sich davon, wie es früher war. Es gibt keinen Antrag mehr auf Erteilung eines VV. Bitte sehen Sie das ein.
    Lesen Sie bitte auch die vorherigen Beiträge. (Eintragungsanordnung, Drittstellenauskünfte....)

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