Um den Sachverhalt besser verstehen zu können, muss man sich mit der Gesetzesbegründung näher befassen.
Grundsätzlich gilt: Es gibt keinen Antrag auf Erteilung einer Abschrift eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses mehr. Dies gab es noch vor der Reform, jetzt aber nicht mehr.
Vor der Reform war es so, dass ein Schuldner die EV abgegeben hat und ins Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde. Weitere Gläubiger stellten dann einen Antrag auf Erteilung einer Abschrift. Passiert ist weiter nichts. Der Schuldner war einmal im SV eingetragen. Aus dem SV konnte man also nicht erkennen, ob der Schuldner einen Gläubiger hat oder vielleicht 100 oder mehr.
Der Gesetzgeber wollte mit der Reform den Wirtschaftsverkehr besser schützen. Dies war ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers.
Mit der Reform sieht dies nun folgendermaßen aus:
Der Schuldner wird, wenn er die VA abgibt, im SV eingetragen und das VV wird im VV hinterlegt. Der Abnahme der VA folgt also die Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis.
Weiter erfolgt die Eintragung des Schuldners ins SV für alle Gläubiger....... denen die erteilte Auskunft erteilt wurde. ( § 882c I S. 2+3 ZPO)
Die Eintragung des Schuldners ist also an die Zuleitung einer Abschrift des VV an den Gl. geknüpft.
Der Schuldner kann also für alle Gläubiger, denen eine Abschrift erteilt wird, ins SV eingetragen werden. Mehrfacheintragungen ins SV sind also möglich und vom Gesetzgeber auch so gewollt.
So wird der Wirtschaftsverkehr vor den Schuldnern geschützt.
Die Erteilung einer Abschrift einer bereits geleisteten VAK ist also nur über einen Antrag nach § 802 c ZPO i.V.m. § 802 d I S. 2 ZPO möglich, weil eben die Zuleitung des VV Voraussetzung für die Eintragung ins SV ist.