Zuschlagsbeschwerde wg. Betruges möglich? Eilt.

  • Hallo,
    ein Bieter hat - womöglich als Strohmann für den bisherigen Eigentümer - in der Zwangsversteigerung den Zuschlag für eine horrende Summe (ca. 2,5facher Verkehrswert für ein dringend sanierungsbedürftiges Mietshaus) erhalten. Notfrist von 2 Wochen für Beschwerden läuft morgen ab. Heute deutet ein seitens des Erstehers eingeschalteter Anwalt an, dass der Ersteher möglicherweise zum Verteiltermin nicht zahlen könne. Dies war bereits im Vorfeld vom betreibenden Gläubiger befürchtet worden. Gibt es eine Beschwerdemöglichkeit, den Zuschlag wegen etwaigen Betruges zu versagen? Bitte um kurzfristige Hilfestellung, gerne auch mit ergänzenden Tipps zum weiteren Vorgehen (dazu der Hinweis, dass der betreibende Gläubiger wg. schlechtem Rang trotz hoher Summe ausfallen wird). Danke!

  • Jetzt ist da nichts mehr machbar, außer man findet im Verfahren selbst einen Fehler. Aber davon würde ich nicht ausgehen. Wenn man beim Bieten Bedenken gg. den Meistbietenden gehabt hätte, hätte der Gl. nach 30 einstellen müssen. Das ist nun zu spät. Wenn das Haus vermietet ist sofort einen Antrag nach 94 ZVG nachschieben und auf die Wiederversteigerung hoffen.
    Eine Strafanzeige ist schon möglich, aber hilft beim Zuschlagsproblem nicht weiter.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • sofort einen Antrag nach 94 ZVG nachschieben .

    Keine Panik - passiert ist nichts.
    Das Grundstück ist ja noch da und die Grundschuld heißt dann ab
    dem Verteilungstermin Sicherungshypothek nach 112.
    Das ZVG bietet 94 an - s. Annett.
    Bei so einem Gebot ist der Antrag sofort im Termin zu stellen.
    Strafbares kann ich nicht erkennen. Trotz intensiver Suche,
    habe ich in meiner Sammlung nur einen Freispruch (n.v.).
    Wer Verurteilungen hat, bitte gerne per PN zu mir.

    Der Verfall der Bietesicherheit kühlt die Spassbieter deutlich ab.
    Hier im Bezirk haben wir die Wiederwiederversteigerung
    (parallel dazu 2x Verfahren nach 146 und einmal 94).

    Also fix den Antrag nach 94 stellen und dann aus 112 betreiben.
    Mehr zu 94 demnächst in Heilbronn am 22.9.2014.

  • Betrug hat nichts mit einer Zuschlagsversagung/-beschwerde zu tun.

    Man könnte ev darüber diskutieren, ob es sich uU um ein Scheingebot bzw nicht ernsthaftes Gebot ähnlich der Problematik mit Terminsvertreter und § 85a handelt. Aber von einer fehlenden Zahlungsfähigkeit auf einen fehlenden Erwerbswillen zu schließen halte ich für seeeehr dünnes Eis.

    Der Strohmann darf sich auf strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen freuen und wird (bei 2,5-fachem Wert) mit einem Haufen Restschuldne aus der Wiederversteigerung gehen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • ...Strafbares kann ich nicht erkennen. Trotz intensiver Suche,
    habe ich in meiner Sammlung nur einen Freispruch (n.v.).
    Wer Verurteilungen hat, bitte gerne per PN zu mir.

    ...

    Ich wüsste nicht, warum das Eingehen einer Zahlungsverpflichtung (Gebotsabgabe) strafrechtlich anders zu bewerten sein soll als ein Eingehungsbetrug, wenn ich bei einem Versandhaus bestelle und nicht zahlen kann.
    Aber das hatten wir schon an anderer Stelle...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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