Auflösung 2 - Mann GbR

  • Nach hM war vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit kein Nacherbenvermerk im Hinblick auf den GbR-Anteil eines Erblassers einzutragen, weil dadurch auch die übrigen Gesellschafter in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt würden (gleiche Rechtslage wie beim von einer Nacherbfolge betroffenen Erbanteil des Erblassers an einem Drittnachlass oder bei dem von einer Nacherbfolge beroffenen gütergemeinschaftlichen Anteil des erstversterbenden Ehegatten). Nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR kommt die Eintragung eines Nacherbenvermerks schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil das Eigentum nunmehr der GbR zusteht und die von einem Gesellschafter angeordnete Nacherbfolge den Grundbesitz der GbR somit von vorneherein nicht mehr betreffen kann (zudem kann ein GbR-Anteil nicht gutgläubig erworben werden). Damit hat sich die rechtliche Begründung für die Nichteintragung eines Nacherbenvermerks durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit geändert.

    Andererseits unterliegt der Gesellschaftsanteil des Erblassers natürlich der von ihm angeordneten Nacherbfolge. Wird die GbR nunmehr aufgelöst, weil einer von zwei Gesellschaftern von dem überlebenden Gesellschafter beerbt wird, erwirbt der überlebende Gesellschafter das Eigentum am vormaligen GbR-Grundbesitz (keine Ein-Mann-GbR). Es stellt sich daher die Frage, ob insoweit im Hinblick auf den vormaligen GbR-Anteil des Erblassers in der Weise Surrogation eintritt, dass nunmehr ein der GbR-Beteiligung des Erblassers entsprechender Miteigentumsanteil der Nacherbfolge unterliegt (§ 2111 BGB) und insoweit daher nunmehr - sozusagen "ex nunc" - ein Nacherbenvermerk eingetragen werden muss. Das OLG München hat dies in mehereren Entscheidungen für den vergleichbaren Fall bejaht, dass zunächst nur der gütergemeinschaftliche Anteil des erstversterbenden Ehegatten der Nacherbfolge unterlag (-> kein Nacherbenvermerk), im Zuge der späteren Auseinandersetzung des Nachlasses aber gesamthandsfreies Eigentum entsteht (OLG München FamRZ 2012, 1169 = FGPrax 2012, 103). Man wird dies daher auch im vorliegenden Fall bejahen müssen.

    Die vorliegende Fallgestaltung wirft auch noch eine interessante Folgefrage auf:

    Nehmen wir an, Nacherbe des erstversterbende Gesellschafters wäre A und Erbe des überlebenden Gesellschafters der ursprünglich nur aus diesen beiden Gesellschaftern bestehenden GbR wäre B. Wird der erstversterbende Gesellschafter vom überlebenden Gesellschafter als alleiniger Vorerbe beerbt, haben wir unseren Ausgangsfall (liquidtaionsloses Erlöschen der GbR, Alleineigentum des überlebenden Ehegatten).

    Was ist aber, wenn die der überlebende Gesellschafter verstirbt und die Nacherbfolge eintritt, so dass die zunächst in einer Hand zusammengefallenen GbR-Anteile wieder verschiedene Rechtsnachfolger haben? Lebt die GbR dann durch den Eintritt der Nacherbfolge mit den Gesellschaftern A und B wieder auf? Oder bleibt es beim "Tod" der GbR und die Nacherbfolge führt nur dazu, dass nunmehr persönliches Miteigentum von A und B entsteht, wobei sich die Höhe der Miteigentumsanteile nach den ursprünglichen Beteiligungsverhältnissen der GbR - die das Grundbuchamt nicht kennt - richtet?

  • Was ist aber, wenn die der überlebende Gesellschafter verstirbt und die Nacherbfolge eintritt, so dass die zunächst in einer Hand zusammengefallenen GbR-Anteile wieder verschiedene Rechtsnachfolger haben? Lebt die GbR dann durch den Eintritt der Nacherbfolge mit den Gesellschaftern A und B wieder auf? Oder bleibt es beim "Tod" der GbR und die Nacherbfolge führt nur dazu, dass nunmehr persönliches Miteigentum von A und B entsteht, wobei sich die Höhe der Miteigentumsanteile nach den ursprünglichen Beteiligungsverhältnissen der GbR - die das Grundbuchamt nicht kennt - richtet?

    Also stellt § 2139 BGB auf den falschen Zeitpunkt ab, als dass die Gesellschaft von selbst wieder aufleben könnte?

  • Schwierig heute, (überhaupt) ins Forum zu kommen...

    Danke erstmal an alle Mit-Denker!

    Mir ist jetzt eine Entscheidung unseres HansOLG aus 2012 (13 W 37/10) bekannt geworden, nach der es in einem solchen Fall eine 1-Mann-GbR geben kann (unter Bezug auf BGH vom 14.5.1986 (IVa ZR 155/84, NJW 1986, 2431ff) und vom 10.1.1996 (IV ZB 21/94, NJW 1996, 1284ff), weil durch die angeordnete Vor- und Nacherbfolge eine "uneingeschränkte Vereinigung des bisher schon gehaltenen und dem hinzuerworbenen Ges.Anteils verhindert wird". "Der bereits gehaltene Ges.Anteil ist dem Privatvermögen d. ges. zuzuordnen, während der geerbte Anteil zum Nachlass gehört. In einem solchen Fall ist die Gesellschaft als nicht erloschen anzusehen."

  • Die Entscheidung ist nicht veröffentlicht, oder? Gerade bei der Nacherbfolge ist die Konstruktion einer Ein-Mann-GbR gar nicht notwendig. Aus MünchKomm/Ulmer/Schäfer § 705 Rn 65:

    "Geht er [= der vererbte Anteil] im Fall einer qualifizierten Nachfolgeklausel [...] auf nur einen der Miterben über und ist dieser zugleich der einzige überlebende Gesellschafter, so führt das grundsätzlich zur Anteilsvereinigung bei ihm; für einen Fortbestand der GbR ist kein Raum. Im Ergebnis Gleiches gilt bei Anordnung von Vor- und Nacherbschaft in Bezug auf den einen Gesellschaftsanteil umfassenden Nachlass. Auch hier bedarf es, wenn alle Anteile in der Hand des Vorerben vereinigt sind, nicht des Fortbestands der Gesellschaft, um die Rechte des Nacherben zu schützen; es genügt das aus §§ 2139, 2143 folgende Wiederaufleben der Gesellschaft bei Eintritt des Nacherbfalls."

  • Zitat

    Aus Staudinger/Avenarius § 2130 Rn 9:

    "Für den Sonderfall der Vereinigung der Anteile nach dem Tod des vorletzten Mitgesellschafters befürwortete der BGH den Fortbestand der Gesellschaft als “relative“ Einmann-OHG (BGHZ 98, 48 = NJW 1986, 2431 [...]), jedoch nicht angesichts erfolgter Nacherbeneinsetzung [...], sondern wegen angeordneter Testamentsvollstreckung [...])."

    Auch die andere BGH Entscheidung betrifft die Testamentsvollstreckung.

  • @ 45:
    Ja, bei dem hamburger Fall war auch TV angeordnet. Das Grundbuchamt hatte bei der Berichtigung d. GB aufgrund d. Versterbens keinen NE-Vermerk (nur die überl. Ehefrau bzgl. d. ererbten Anteils als Vorerbin) eingetragen, aber eben einen TV-Vermerk.

    Also wäre wohl doch kein NE-Vermerk einzutragen, aber kenntlich zu machen (wo?), dass die Ehefrau bzgl. d. geerbten Anteils lediglich Vorerbin ist....

    Wie würdest du eintragen?

  • Wie würdest du eintragen?

    Die Frage hatte ich befürchtet. ;) Eigentlich hätte ich keinen Vermerk eingetragen, weil der Anteil der Nacherbfolge unterliegt und nicht einzelne Gegenstände des Gesellschaftsvermögens und eine analoge Anwendung des § 2113 BGB nicht in Betracht kommt (vgl. Palandt/Weidlich a.a.O.). Wenn ich Cromwell und das OLG München aber richtig verstehe, setzt sich die Nacherbfolge am "Auseinandersetzungsvermögen" (die Bezeichnung trifft es vermutlich nicht voll, weil die Gesellschaft liquidationslos erlischt), also dem Grundstück, als Surrogat fort? Ich würde auf Cromwell warten. :)

  • Zitat

    Aus Staudinger/Avenarius § 2130 Rn 9:

    "Für den Sonderfall der Vereinigung der Anteile nach dem Tod des vorletzten Mitgesellschafters befürwortete der BGH den Fortbestand der Gesellschaft als “relative“ Einmann-OHG (BGHZ 98, 48 = NJW 1986, 2431 [...]), jedoch nicht angesichts erfolgter Nacherbeneinsetzung [...], sondern wegen angeordneter Testamentsvollstreckung [...])."

    Auch die andere BGH Entscheidung betrifft die Testamentsvollstreckung.

    Zur Vor- und Nacherbfolge siehe:

    Schöne in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.02.2014, § 705 RN 51:

    ..“Die erloschene GbR kann – wie etwa bei Vor- und Nacherbschaft mit Eintritt des Nacherbfalles – wieder als mehrgliedrige Gesellschaft aufleben (So auch Erman/H.P. Westermann Rn 24; MK/Ulmer/Schäfer Rn 65)…“

    In den zitierten Kommentarstellen ist ausgeführt:

    a) H. P. Westermann in: Erman BGB, Kommentar, 13. Auflage 2011, § 705 RN 24:

    …“Dasselbe gilt für die Interessen eines Nacherben, wenn ein Gesellschafter seinem einzigen Mitgesellschafter als Vorerbe nachfolgt (näher H.P. Westermann Hdb Rn I 158b); wobei allerdings davon ausgegangen werden kann, dass die durch Zusammenfallen der Mitgliedschaften erloschene Gesellschaft mit dem Nacherbfall als Mehrpersonengesellschaft wieder auflebt (Stimpel FS Rowedder, 1994, 477, 481ff; Timmann, Vor- und Nacherbschaft innerhalb der zweigliedrigen OHG oder KG, 2000, 119ff; Wirbel, Der Gesellschafter einer zweigliedrigen OHG als Vorerbe eines Partners, 2002, 95ff, 125ff), so auch Hamm ZEV 1999, 234, 236 für Zwecke einer Nachlassinsolvenz. Die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben müssen sich aber auch vor dem Nacherbfall auswirken können (H.P. Westermann aaO). Auch wenn nach dem Tod eines von zwei Gesellschaftern der andere Erbe wird, aber unter Testamentsvollstreckung gestellt wird, gilt die Gesellschaft als fortbestehend (BGH 98, 48, 57; NJW 1996, 1284f). Eine Abschwächung des Prinzips kann sich auch durch treuhänderische Gesellschafterstellungen ergeben (Rn 25), indem sich die Rechte und Pflichten aus einer Gesellschafterstellung auf mehrere Personen verteilen…“

    b) Ulmer/Schäfer in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 705 RN 65:

    …“Gleiches gilt bei Anordnung von Vor- und Nacherbschaft in Bezug auf den einen Gesellschaftsanteil umfassenden Nachlass. Auch hier bedarf es, wenn alle Anteile in der Hand des Vorerben vereinigt sind, nicht des Fortbestands der Gesellschaft, um die Rechte des Nacherben zu schützen;152 es genügt das aus §§ 2139, 2143 folgende Wiederaufleben der Gesellschaft bei Eintritt des Nacherbfalls 153.

    Fußn. 153: Vgl. dazu eingehend Stimpel, FS Rowedder, 1994, S. 477, 481 ff., und Jan Timmann, Vor- und Nacherbschaft innerhalb der zweigliedrigen OHG oder KG, 2000, insbes. S. 54 ff., 119 ff., 140 ff.; so auch Fett/Brand NZG 1999, 54.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)


  • b) Ulmer/Schäfer in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 705 RN 65:

    …“Gleiches gilt bei Anordnung von Vor- und Nacherbschaft in Bezug auf den einen Gesellschaftsanteil umfassenden Nachlass. Auch hier bedarf es, wenn alle Anteile in der Hand des Vorerben vereinigt sind, nicht des Fortbestands der Gesellschaft, um die Rechte des Nacherben zu schützen;152 es genügt das aus §§ 2139, 2143 folgende Wiederaufleben der Gesellschaft bei Eintritt des Nacherbfalls.

    s. #26 ;)

  • Sorry, das „Mitzitieren“ des MüKo ergab sich aus dem Gesamtzusammenhang, zumal ich die dortigen Nachweise (Fußnote 153) im Beitrag #26 nicht entdecken konnte (gehe aber demnächst zum Augenarzt..;)).

    Was den Nacherbfolgevermerk anbelangt, so kann er einerseits keine Verfügungsbeschränkung der Vorerbin zum Ausdruck bringen und müsste andererseits aber wohl verlautbaren, dass das Alleineigentum der Gesellschafterin, in deren Hand sich die Gesellschaftsanteile vereinigt haben, nur bis zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem die Nacherbfolge eintritt. Ich würde daher -mal so in´s Blaue gesagt- die Eintragung in Abt. II wie folgt vornehmen:

    „Nacherbfolge Ist angeordnet. Nacherben nach dem früher in Abt. I unter Nr… eingetragenen BGB-Gesellschafter…. sind….. Die Nacherbfolge tritt ein mit…..Das Alleineigentum der in Abt I. unter Nr…. eingetragenen Gesellschafterin …,die keinen Verfügungsbeschränkungen unterliegt, ist durch den Eintritt der Nacherbfolge und das Wiederaufleben der BGB-Gesellschaft auflösend bedingt. Eingetragen am….“

    (vorausgesetzt, es gibt zum Wiederaufleben der BGB-Gesellschaft gefestigte Rechtsprechung...)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Was den Nacherbfolgevermerk anbelangt, so kann er einerseits keine Verfügungsbeschränkung der Vorerbin zum Ausdruck bringen ...

    Das ist doch aber der wunde Punkt. :confused: Ob sich die Verfügungsbeschränkung infolge der "Auseinandersetzung" am Surrogat fortsetzt (vgl. Cromwell; Hügel/Zeiser § 51 Rn 17). Sonst wird man den Nacherbenermerk nicht eintragen können. Höchstens noch als "schlafenden".

  • Mir ist jetzt eine Entscheidung unseres HansOLG aus 2012 (13 W 37/10) bekannt geworden, nach der es in einem solchen Fall eine 1-Mann-GbR geben kann (unter Bezug auf BGH vom 14.5.1986 (IVa ZR 155/84, NJW 1986, 2431ff) und vom 10.1.1996 (IV ZB 21/94, NJW 1996, 1284ff), weil durch die angeordnete Vor- und Nacherbfolge eine "uneingeschränkte Vereinigung des bisher schon gehaltenen und dem hinzuerworbenen Ges.Anteils verhindert wird". "Der bereits gehaltene Ges.Anteil ist dem Privatvermögen d. ges. zuzuordnen, während der geerbte Anteil zum Nachlass gehört. In einem solchen Fall ist die Gesellschaft als nicht erloschen anzusehen."

    Die Entscheidung ist nicht veröffentlicht, oder?


    Jetzt ist sie veröffentlicht:

    Im Falle des Todes eines Gesellschafters einer aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird die Gesellschaft bei angeordneter Vor- und Nacherbschaft sowie angeordneter Testamentsvollstreckung als Ein-Personen-Gesellschaft fortgeführt.

    HansOLG, Beschluss vom 06.08.2012, 13 W 37/10


    Aus den Gründen:

    (...)

  • Wenn sich das OLG hier ...

    "Der BGH geht insofern davon aus, daß die Gesellschaft in einem solchen Fall als nicht erloschen anzusehen ist."

    ... auf den BGH beruft, läßt es andererseits offen, ob es auch so entschieden hätte, wenn es nur um die Nacherbfolge ginge.

  • Ich werde

    - zur Entscheidung des OLG Hamburg eine Stellungnahme abgeben und
    - zum vorliegenden Fall (Nacherbfolge ohne TV) Stellung nehmen.

    Da es jeweils um komplexe rechtliche Fragestellungen geht, bitte ich aber noch um etwas Geduld.

  • Im Falle des Todes eines Gesellschafters einer aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird die Gesellschaft bei angeordneter Vor- und Nacherbschaft sowie angeordneter Testamentsvollstreckung als Ein-Personen-Gesellschaft fortgeführt.

    HansOLG, Beschluss vom 06.08.2012, 13 W 37/10

    Aus den Gründen:

    I. Im Grundbuch für das im Rubrum genannte Wohnungseigentum waren zunächst in Abt. I unter Nr. 2 a) der Ehemann der Beteiligten zu 2. und unter Nr. 2 b) die Beteiligte zu 2. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer eingetragen. In dem ihrem Eigentumserwerb zugrundeliegenden notariellen Kaufvertrag vom … .2011 (richtig wohl: 2001) (UR-Nr. …/2001 der Notarin ... in ...) heißt es, daß die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird.

    Am ... .2002 verstarb der Ehemann der Beteiligten zu 2. und wurde von dieser als alleiniger befreiter Vorerbin beerbt. Nacherben für den Fall ihres Versterbens sollen ... zu ½ sowie ... und ... zu je ¼ sein. Ferner ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Auf Antrag des Testamentsvollstreckers, Rechtsanwalt ..., vom ... .2005 wurde das Grundbuch am ... .2005 dahingehend berichtigt, daß in Abt. I Nr. 2 a) anstelle des verstorbenen Ehemannes der Beteiligten zu 2. diese „als befreite Vorerbin“ eingetragen wurde. Ferner wurde in Abt. II lfd. Nr. 1 in Bezug auf den Anteil Abt. I Nr. 2 a) eingetragen, daß Testamentsvollstreckung angeordnet ist.

    Mit notariellem Vertrag vom … (UR-Nr. …/2009 ... des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten) übertrug die Beteiligte zu 2. „den von ihr unbelastet gehaltenen Anteil an der BGB-Gesellschaft (Abt. I Nr. 2b des Grundbuches) schenkweise an den Beteiligten zu 1. Dabei behielt sich die Beteiligte zu 2. für bestimmte, im einzelnen aufgeführte Fälle das Recht vor, von dem Vertrag zurückzutreten. Insofern bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rückgewährsanspruchs der Beteiligten zu 2. im Fall des Rücktritts (Ziffer … des Vertrages - „Veräußerungsverbot").

    Gem. Ziffer IV. des Vertrages bewilligten und beantragten die Beteiligten zu 1. und 2. ferner die Berichtigung des Grundbuches dahingehend, daß Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts nunmehr sind die Beteiligte zu 2. als Vorerbin (Abt. I Nr. 2a des Grundbuches) und der Beteiligte zu 1. (Abt. I Nr. 2 b des Grundbuches).

    Mit am … .2009, … Uhr, beim Grundbuchamt eingegangenen Schriftsatz vom … .2009 (Antrag I) beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten gern. § 15 GBO für alle Antragsberechtigten die Grundbuchberichtigung sowie die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung.

    Mit weiterem notariellen Vertrag vom … .2009 (UR-Nr. … /2009 … des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten) zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. sowie Rechtsanwalt ... als Testamentsvollstrecker übertrug der Testamentsvollstrecker den von der Beteiligten zu 2. „als befreite Vorerbin gehaltenen Anteil der BGB-Gesellschaft (Abt. I Nr. 2a des Grundbuches)“ an den Beteiligten zu 1. Als Gegenleistung für die Übertragung wurde die Zahlung einer Leibrente dergestalt vereinbart, daß sich der Beteiligte zu 1. verpflichtete, ab … 2009 an die Beteiligte zu 2. auf deren Lebzeit eine Rente in Hohe von monatlich € ... zu zahlen (vgl i.e. Ziffer … des Vertrages). Zur Sicherung der Rente beantragten die Beteiligten die Eintragung einer Reallast für die Beteiligte zu 2. auf dem Wohnungseigentum insgesamt in Höhe des Ausgangsbetrages von € ... „im Rang nach dem nachfolgend in § … vereinbarten Wohnungsrechts“.

    Ferner wurde als Gegenleistung ein lebenslanges Wohnrecht zugunsten der Beteiligten zu 2. dergestalt vereinbart, daß der Beteiligte zu 1. der Beteiligten zu 2. das lebenslängliche Recht einräumte, sämtliche Wohnräume des Wohnungseigentums unter Ausschluß des Eigentümers zu Bewohnen zu benutzen (vgl. i.e. Ziffer … des Vertrages). Insofern bewilligten und beantragte der Eigentümer und beantragte der Beteiligte zu 1. die Eintragung einer entsprechenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gern. § 1093 BGB in das Grundbuch „im Range nach der in § … vereinbarten Reallast".

    Ferner behielt sich die Beteiligte zu 2. auch hierfür bestimmte, im einzelnen aufgeführte Fälle das Recht vor, von dem Vertrag zurückzutreten. Insofern bewilligten und beantragten die Vertragsparteien die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rückgewährsanspruchs der Beteiligten zu 2. im Fall des Rücktritts im Rang „nach der Reallast gern. § … und dem Wohnungsrecht gem. § … dieses Vertrages" (Ziffer … der Urkunde - „Veräußerungsverbot").

    Mit am … .2009, … Uhr, beim Grundbuchamt eingegangenen Schriftsatz vom …. .2009 (Antrag II) beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten gern. § 15 GBO für alle Antragsberechtigten die Eintragung der Eigentumsumschreibung, die Eintragung des Wohnrechtes, die Eintragung der Reallast sowie die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung.

    Mit Schreiben vom 20.11.2009 teilte das Grundbuchamt mit, daß den Anträgen nicht stattgegeben werden könne. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nicht mehr, sondern die Beteiligte zu 2. sei Alleineigentümerin geworden und könne daher einzelne Gesellschaftsanteile nicht veräußern oder belasten. Es werde daher angeregt, die Anträge unter Siegelbeidruck zurückzunehmen oder eine Vertragsänderung einzureichen, in der das Wohnungseigentum gänzlich von der Beteiligten zu 2. auf den Beteiligten zu 1. übertragen und nur eine Rückauflassungsvormerkung bewilligt und beantragt werde. Die Änderung könne von einer Bevollmächtigten erklärt werden.

    Daß die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werden solle, bedeute in diesem Fall, daß sie im Nacherbfall mit den Nacherben als Gesellschafter wieder aufleben würde. Ferner stelle die Veräußerung den Nacherben gegenüber eine unentgeltliche Verfügung dar. Die Nacherben müßten daher der Veräußerung zustimmen.

    Ferner möge hinsichtlich der bestellten Reallast und des Wohnungsrechts ggf. noch klargestellt werden, welches Recht nachrangig eingetragen werden solle.

    Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten trat der Auffassung des Grundbuchamtes, daß die Gesellschaft nicht mehr bestehe, mit Schriftsatz vom 7.12.2009 entgegen: Die Gesellschaft bestehe hier ausnahmsweise mit nur einem Gesellschafter fort, da an ihr nach wie vor zwei Anteile bestünden, die infolge des Erbfalls zwar in einer Hand vereinigt seien, die sich hierdurch jedoch nicht zu einem Anteil vereinigt hätten, sondern aus erbrechtlichen Gründen - zum einen im Hinblick auf die Vor- und Nacherbschaft, zum anderen im Hinblick auf die Testamentsvollstreckung - unterschiedlicher Zuordnung unterlägen (nämlich der „eigene“ Anteil dem Privatvermögen der Beteiligten zu 2. und der ererbte Anteil dem Nachlaß). Selbst wenn man der Meinung folge, die bei Bestehen von Vor- und Nacherbschaft von der Vereinigung der Anteile in der Hand des Vorerben-Gesellschafters und einem Wiederaufleben der GbR beim Eintritt des Nacherbfalls ausgehe, sei vorliegend entscheidend, daß auch Testamentsvollstreckung bestehe. Diese führe, solange sie bestehe und unabhängig von der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft dazu, daß der Anteil dem Nachlaß zugeordnet werde und nicht dem Privatvermögen des Gesellschafter-Erben, dies mit der weiteren Folge, daß die unterschiedliche Zuordnung der Anteile in der Hand des einzigen verbleibenden Gesellschafters zum Fortbestand der GbR führe. Im übrige widerspreche auch die aktuelle Grundbucheintragung der mitgeteilten Auffassung.

    Ferner wurde in dem Schreiben angekündigt, die Zustimmung der Nacherben einzuholen und nachzureichen, sowie ergänzend gern. § 15 GBO beantragt, die in der Urkunde UR-Nr. …/2009 … bestellte beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Rang nach der in jener Urkunde vereinbarten Reallast einzutragen.

    Mit Beschluß vom 21.12.2009 hat das Grundbuchamt die Anträge auf Eintragung einer Grundbuchberichtigung, der Eintragung der Rückauflassungsvormerkung, der Eigentumsumschreibung, der Eintragung eines Wohnungsrechts gem. § 1093 BGB, der Reallast und der Rückauflassungsvormerkung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Grundbuchamt auf die „Zwischenverfügung" vom 20.11.2009 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, daß unter Zugrundelegung der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten die Eintragung der jeweiligen Rückauflassungsvormerkung vom Inhalt her abzulehnen sei, da der Berechtigte den Gesellschaftsanteil („Vertragsgegenstand") weder vermieten noch verpachten könne und an seinem Anteil auch keine Zwangshypothek eingetragen werden könne.

    Eine unterschiedliche Zuordnung der Anteile bestehe bei einer Person eben nicht. Der ererbte Anteil könne nur aufgrund der Vor- und Nacherbschaft und der angeordneten Testamentsvollstreckung nicht separat behandelt werden. Daher sei dort auch die Eintragung eines Nacherbenvermerks unterblieben. Der Testamentsvollstreckervermerk hätte bei Fortbestehen der Gesellschaft zudem nicht eingetragen werden dürfen, weil sonst die Gesellschaft aufgrund der gesamthänderischen Bindung insgesamt der Testamentsvollstreckung unterliegen würde.

    Die Entscheidung des BGH von 1986 (NJW 1986, 2431, 2432) spreche auch gegen eine Personengesellschaft, die aus einem Gesellschafter bestehe. In jenem Fall, Indem eine aus 2 Gesellschaftern bestehende OHG bestanden habe, sei die Fa. nicht als OHG, sondern einzelkaufmännisch fortgeführt worden.

    Die begehrten Eintragungen seien daher aufgrund der mangelnden Eintragungsfähigkeit sofort zurückzuweisen.

    Gegen diesen Beschluß richtet sich die von dem Notar namens aller Antragsberechtigten eingelegte - zunächst nicht begründete - Beschwerde vom 27.4.2010, mit welcher die Aufhebung des Beschlusses vom 21.12.2009 und der Vollzug der Anträge I und II vom 16.11.2009 beantragt wurde.

    Mit der Beschwerdebegründung vom … .2010 reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten sodann Änderungs- und Ergänzungsurkunde vom … .2010 (UR-Nr. …/2010) ein, mit welcher die Urkunden UR-Nr. …/2009 und UR-Nr. …/2009 wie folgt geändert wurden - wobei laut Beschwerdebegründung die Anträge dahingehend umgestellt wurden, daß nunmehr die Anträge aus der Änderungsurkunde gestellt werden:

    § … der Urkunde UR-Nr. …/2009 (betr. das Rücktrittsrecht nebst Bewilligung und Beantragung der Vormerkung zur Sicherung des Rückgewährsanspruchs der Beteiligten zu 2. im Fall des Rücktritts) wurde vollständig aufgehoben.

    Die Urkunde UR-Nr. …/2009 wurde dergestalt ergänzt, daß der Urkunde UR-Nr. …/2010 als Anlage das unter I. Nr. .. letzter Absatz der Urkunde UR-Nr. …/2009 erwähnte Wertgutachten beigefügt wurde.

    Ferner wurde § … der Urkunde UR-Nr. …/2009 (betr. das Rücktrittsrecht nebst Bewilligung und Beantragung der Vormerkung zur Sicherung des Rückgewährsanspruchs der Beteiligten zu 2. im Fall des Rücktritts) dahingehend geändert, daß anstelle des für die Beteiligte zu 2. vereinbarten Rücktrittsrechts sich nunmehr der Beteiligte zu 1. für bestimmte, im einzelnen aufgeführte Fälle verpflichtete, das Wohnungseigentum an die Beteiligte zu 2. zu übertragen. Insofern bewilligten und beantragten die Vertragsparteien die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Übertragungsanspruchs der Beteiligten zu 2. zu deren Lebzeiten im Rang nach der Reallast gern. § … und dem Wohnrecht gern. § … des Vertrages.

    Ziffer IV. der Urkunde UR-Nr. …/2009 wurde unter Aufhebung des bisherigen Wortlauts dahingehend neu gefaßt, daß „entsprechende Grundbuchberichtigung ... hiermit bewilligt und beantragt (wird)".

    Mit der Beschwerde wird gerügt, daß der Zurückweisungsbeschluß bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig sei, da besondere Gründe, die die sofortige Zurückweisung der Anträge ohne Fristsetzung rechtfertigen würden, nicht ersichtlich seien; die Begründung in dem angefochtenen Beschluß sei unzureichend, da es an einer Begründung fehle, weshalb der Erlaß einer Zwischenverfügung nicht in Betracht komme.

    In der Sache wendet sich die Beschwerde weiterhin gegen die Annahme, daß die Gesellschaft nicht mehr bestehe und die Beteiligte zu 2. Alleineigentümerin geworden sei. Dem Erlöschen der GbR stehe zum einen die angeordnete Vor- und Nacherbschaft und zum anderen die angeordnete Testamentsvollstreckung entgegen. Dies wird im einzelnen ausgeführt.

    Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, daß die formlose Zwischenverfügung durch Anregung der Antragsrücknahme erkennen lasse, daß der Antrag sofort zurückzuweisen gewesen wäre. Die anschließende sofortige Zurückweisung sei mithin in formeller Hinsicht nicht rechtswidrig gewesen.

    Zur Sache könne auf die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks nichts gestützt werden, da dieser ebenso wie der Nacherbenvermerk nicht hätte eingetragen werden dürfen, da diese Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters nicht habe aufgelöst werden sollen und somit der Gesellschaftsanteil nicht in den Nachlaß falle.

    II. Die Beschwerde ist gern. § 71 GBO zulässig und auch begründet.

    Auf Grundlage seiner Rechtsauffassung, daß die zwischen der Beteiligten zu 2. und .... bestehende GbR seit dem Erbfall ... nicht mehr besteht, ist das Grundbuchamt allerdings in formeller Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, daß der Erlaß einer Zwischenverfügung gern. § 18 Abs. 2 GBO nicht in Betracht kam, sondern der Antrag zurückzuweisen war: Träfe die Auffassung des Grundbuchamtes zu, dass GbR mit dem Erbfall beendet worden und die Erblasserin Alleineigentümerin geworden ist, kam eine Veräußerung eines einzelnen Gesellschaftsanteils und entsprechende Berichtigung des Grundbuches nicht mehr in Betracht. Soweit das Grundbuchamt in seiner Mitteilung vom 20.11.2009 stattdessen die Einreichung einer Vertragsänderung, in der das Wohnungseigentum gänzlich auf den Beteiligten zu 2. übertragen wird, angeregt hat, kam eine Zwischenverfügung nicht in Betracht, da sich eine Zwischenverfügung nur auf behebbare Eintragungshindernisse beziehen kann, nicht jedoch darauf, anstelle der vereinbarten Übertragung eines Anteils an einer Grundbesitz haltenden GbR die Übertragung des Eigentums an dem Grundbesitz selbst zu vereinbaren.

    Nicht zu folgen vermag der Senat jedoch der Auffassung des Grundbuchamtes, daß die GbR seit dem Erbfall nicht mehr besteht. Die Beschwerde verweist hierzu zutreffend auf die Entscheidungen des BGH vom 14.5.1986 (IV a ZR 155/84, NJW 1986, 2431 ff) und vom 10.1.1996 (IV ZB 21/94, NJW 1996, 1284ff), wonach die Anordnung von Testamentsvollstreckung sowie die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge die uneingeschränkte Vereinigung der bisher schon gehaltenen und der hinzuerworbenen Gesellschaftsanteile verhindert - die bereits gehaltenen Anteile einerseits und die durch den Erbfall hinzuerworbenen (mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung bzw. der Nacherbschaft belasteten) Anteile andererseits unterliegen einer unterschiedlichen Zuordnung: Die bereits gehaltenen Anteile sind dem Privatvermögen des verbliebenen Gesellschafters, über welches dieser uneingeschränkt verfügen kann, zuzuordnen, während die geerbten Anteile zum Nachlaß gehören. Der BGH geht insofern davon aus, daß die Gesellschaft in einem solchen Fall als nicht erloschen anzusehen ist. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung kann dem Grundbuchamt nicht darin gefolgt werden, daß die Beteiligte zu 2. einzelne Gesellschaftsanteile nicht veräußern oder belasten kann. Der Umstand, daß in dem der Entscheidung des BGH vom 14.5.1986 (aaO) zugrundeliegenden Fall der dortige Beklagte als Einzelhandelskaufmann im Handelsregister eingetragen worden ist, spricht entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes nicht gegen eine Personengesellschaft, die aus einem Gesellschafter besteht. Die Frage, ob die Eintragung als Einzelhandelskaufmann „richtig“ war, war nicht Gegenstand der Entscheidung. In der Sache selbst hat der BGH unmißverständlich ausgeführt, daß die Gesellschaft als nicht erloschen anzusehen ist.

    Das Fortbestehen der Gesellschaft wiederum hat zur Folge, daß die Beteiligte zu 2. nicht gehindert war, wie mit der Urkunde UR-Nr. …/2009 geschehen, den bereits vor dem Erbfall gehaltenen Gesellschaftsanteil auf den Beteiligten zu 1. zu übertragen. Grundbuchrechtlich ist die Übertrag im Wege der Grundbuchberichtigung, wie von den Beteiligten bewilligt und beantragt, umzusetzen. Über den weiteren Antrag in der Urkunde UR-Nr. …/2009, auf Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2. ist im Hinblick auf die Regelungen in der Urkunde UR-Nr. …/2010 nicht mehr zu entscheiden.

    Ähnliches wie zuvor gilt auch in Bezug auf die Übertragung des geerbten Gesellschaftsanteils. Auch dieser Anteil konnte unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung des BGH auf den Beteiligten zu 1. übertragen werden ~ grundbuchrechtlich ist auch diese Übertragung durch Berichtigung umzusetzen; einer Auflassung bedarf es nicht (vgl. OLG München NZG 2011, 296 f, zit. nach juris Rz. 10).

    Vom Grundbuchamt zu prüfen bleibt insoweit allerdings unter Berücksichtigung der §§ 2113 Abs. 2 bzw. 2205 S. 2 BGB noch die Frage der (Teil-)Unentgeltlichkeit der Verfügung, von welcher nicht nur die Entscheidung über den Antrag auf Grundbuchberichtigung gem. der Urkunde UR-Nr. … i.V.m. der Urkunde UR-Nr. …/2010, sondern auch die Entscheidung über die damit im Zusammenhang stehenden Anträge auf Eintragung der Reallast sowie der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und ferner auch die Entscheidung über den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung gern, dem durch die Urkunde UR-Nr. …/2010 geänderten § … der Urkunde UR-Nr. …/2009 abhängt.

  • I. Stellungnahme zur vorliegenden Entscheidung:

    1. Alternative 1: Die GbR besteht nach dem Erbfall fort

    a) Rechtsverhältnisse nach dem Erbfall

    Die Entscheidung geht von der Prämisse aus, dass die GbR aufgrund der angeordneten Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung nach dem Ableben des Ehemannes als "Ein-Mann-GbR" fortbestand (hier besser: als "Ein-Frau-GbR"), und die Ehefrau als alleinige befreite Vorerbin des Ehemannes die demzufolge weiterhin rechtlich getrennten GbR-Anteile hielt, nämlich den einen, der sie schon vor dem Erbfall innehatte und den anderen, den sie als befreite Vorerbin geerbt hatte.

    Damit war weiterhin die rechtsfähige Ein-Mann-GbR Eigentümerin des Grundstücks und sowohl ein Nacherbenvermerk als auch ein TV-Vermerk hatte jeweils im Grundbuch nichts verloren, weil die Nacherbfolge und TV an einem GbR-Anteil jeweils nicht zu einer Verfügungsbeschränkung der GbR am Grundstück führt und die angeordnete TV zudem nichts daran änderte, dass die Ehefrau die GbR auch im Hinblick auf den geerbten Anteil alleine vertreten konnte. All dies entspricht für den Nacherben- und TV-Vermerk inzwischen gefestiger obergerichtlicher Rechtsprechung.

    Aufgrund des Erbfalls war demnach Eigentümerin:
    GbR, bestehend aus EF (Eigenanteil) und EF (als Vorerbin).
    Ein Nacherbenvermerk war zu Recht nicht eingetragen worden (wenn auch aus anderen Gründen als vom GBA angenommen) und der TV-Vermerk war zu Unrecht eingetragen.

    b) Rechtsverhältnisse nach Übertragung des Eigen-GbR-Anteils der Ehefrau

    Im Weiteren übertrug die Ehefrau nunmehr ihren von der Nacherbfolge und der TV nicht betroffenen eigenen GbR-Anteil an X. Dies ist unter der Prämisse des Fortbestands der GbR kein Problem.

    Eigentümerin nunmehr:
    GbR, bestehend aus EF (als Vorerbin) und X (als Erwerber des Eigenanteils von EF).
    Der Nacherbenvermerk war weiterhin zu Recht nicht eingetragen und der TV-Vermerk war weiterhin zu Unrecht eingetragen.

    c) Rechtsverhältnisse im Hinblick auf die Übertragung des Vorerben-GbR-Anteils der Ehefrau

    Des Weiteren übertrug der TV den der Nacherbfolge und der TV unterliegenden vormaligen GbR-Anteil des Erblassers unter Mitwirkung der Vorerbin ebenfalls an X.

    Diese Übertragung kann - wie das OLG zutreffend erkannt hat - nur wirksam sein, wenn ihr eine voll entgeltliche Verfügung des TV zugrunde liegt (vgl. § 2205 S. 3 BGB). Hieran bestehen erhebliche Zweifel, weil die vereinbarten "Gegenleistungen" in Form von Leibrente und Wohnungsrecht mit dem Ableben der Vorerbin erlöschen und den Nacherben daher nichts mehr aus dem Gesellschaftsanteil verbleibt. Damit ist die Zustimmung der Vorerbin und aller Nacherben zur Übertragung des Gesellschaftsanteils erforderlich, wobei die Zustimmung der Nacherben zugleich das Problem löst, dass die Vorerbin (mittels ihrer Zustimmung) ihrerseits nicht unentgeltlich verfügen darf (§ 2113 Abs. 2 BGB).

    d) Fazit

    Der weitere Verfahrensablauf ist nicht bekannt. Entweder die Anteilsübertragung zu c) kam letztlich nicht zur Durchführung (dann bleibt es bei den Eigentumsverhältnissen gemäß lit. b), oder sie wurde aufgrund der erforderlichen - und erteilten - Zustimmungen der Nacherben wirksam. In diesem letztgenannten Fall stellen sich aber interessante Folgefragen:

    - Durch die Anteilsübertragung dürfte die TV an dem Anteil erloschen sein, so dass der (zu Unrecht)
    eingetragene TV-Vermerk schon (und auch) aus diesem Grund zu löschen ist.

    - Wurde die GbR beendet, weil nunmehr X alle Anteile hält oder besteht die GbR alleine aufgrund der noch bestehenden Nacherbfolge für einen der beiden Anteile weiterhin fort? Dies entspricht der Fragestellung beim vorliegenden Sachverhalt!

    2. Alternative 2: Die GbR ist mit dem Erbfall erloschen

    Nach meiner Ansicht ist die Rechtsauffassung zutreffend, die auch bei angeordneter Testamentsvollstreckung für einen GbR-Anteil von der liquidationslosen Vollbeendigung der GbR ausgeht, falls der mit TV beschwerte Alleinerbe der einzige weitere Gesellschafter ist (vgl. Muscheler, Die Haftungsanordnung der Testamentsvollstreckung [1994], S. 274 ff.). Dies muss angesichts der bereits zitierten BGH-Entscheidungen und der einschlägigen Literatur (etwa Staudinger/Marotzke § 1922 Rn. 80 und § 1976 Rn. 2; Staudinger/Avenarius § 2143 Rn. 3) aber als Mindermeinung angesehen werden, obwohl es im Testamentsvollstreckungsrecht keine dem § 1976 BGB oder dem § 2143 BGB entsprechende Vorschrift gibt. Nach meiner Ansicht ist das Schicksal der Nacherben- und TV-Anordnungen ausschließlich über die Regeln der Surrogation zu lösen.

    Gleichwohl sollen die Folgen einer Vollbeendigung der GbR für die vom OLG Hamburg entschiedene Fallgestaltung kurz skizziert werden:

    Mit dem Erbfall erlosch die GbR und die Ehefrau wurde (persönlich) Alleineigentümerin. Dieses Alleineigentum ist für einen Hälfteanteil Surrogat im Hinblick auf die angeordnete Nacherbfolge und die angeordnete Testamentsvollstreckung, so dass insoweit sowohl ein Nacherben- als auch ein TV-Vermerk im Grundbuch hätte eingetragen werden müssen.

    Die erfolgte Übertragung der GbR-Anteile geht ins Leere, weil es aufgrund der Vollbeendigung der GbR keine GbR-Anteile mehr gibt, welche von der Altgesellschafterin oder vom TV hätten übertragen werden können.

    Mit dem Eintritt des Nacherbfalls lebt die GbR sodann wieder auf (§ 2143 BGB). Der vormalige GbR-Anteil des Erblassers steht den Nacherben und der vormalige Anteil der Ehefrau deren Erben zu. Nacherben- und TV-Vermerk sind zu löschen (TV dürfte nur bis zum Nacherbfall andauern).

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