§ 139 ZPO
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen.Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. Hier wird die Entscheidung gerade nicht auf einen von der Partei übersehenen Gesichtspunkt gestützt.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Wie bereits geschrieben, habe ich kein Problem damit, einen Schein zu erteilen, wenn das Anliegen aus dem Antragsteller nicht bekannten Gründen beratungshilfefähig ist. Ich habe das übrigens genau in dem Ratenzahlungsfall schon gemacht, weil die Forderung auf einer Bürgschaft beruhte, bei der mir die Frage der Sittenwidrigkeit in die Augen sprang.
Aber: Wenn die grundsätzliche Berechtigung der Forderung/Auflage von dem Antragsteller nicht in Frage gestellt wird, muss ich das nicht hinterfragen. Nur wenn sich mir auf den ersten Blick die Annahme aufdrängt, dass da etwas nicht in Ordnung ist, wäre das zu berücksichtigen.