Ist es ja gar nicht. Maßgeblich ist eben, ob der Antragsteller sich auch subjektiv in seinen Rechten beeinträchtigt fühlt oder es für ihn "okay" wäre, der Auflage nachzukommen
Genau das ist für mich nun wieder völlig egal. Rechtswidrig bleibt rechtswidrig, egal wie "okay" sich das für den Antragsteller anfühlt. Der weiss es halt nicht besser. Und wenn Ihr ihn nicht gleich selbst verarzten könnt, dann bleibt doch nur der BerHSchein.
Gut, dann stelle ich es für dich noch einmal klar:
Ich meine den Fall, der bei euch gar nicht erst aufschlägt, weil er bei uns "abgebügelt" wird (nachdem die Vorzimmerdame ihn am Telefon zunächst an uns verwiesen hat). Den Fall, in dem der Antragsteller mir sagt "Ja ich weiß, ich hab diese Auflage bekommen. Das ist auch in Ordnung. Der komme ich nach." Häufig einhergehend mit "Ja, aber ich bekomme ja vom Jobcenter Leistungen, darum brauch ich einen Anwalt" oder ähnlichem Schmonsens.
Wo kein Kläger, da kein Richter. Vergleichbar mit Trennungsunterhalt: Sie zahlt weniger als sie müsste an ihn, aber er ist damit einverstanden und beide kommen mit der Regelung klar. Darum keine BerH, solange nicht einer von beiden schreit "Ich muss aber weniger zahlen" oder "Du musst aber mehr zahlen".
Bei den Geschichten, die wir hier vom Jobcenter mitbekommen, bin ich wirklich fast geneigt, zu sagen "Geht gegen das Jobcenter? Okay, egal was es ist, hier sind zwanzig Scheine". Aber jemand, der die Auflage - egal, ob rechtswidrig oder nicht - voll und ganz akzeptiert und nicht ansatzweise dagegen vorgehen will... bei dem werd ich nen Teufel tun und ihn mit der Nase drauf stoßen, dass er gefälligst einen Anwalt einschalten soll, weil ja die Auflage möglicherweise rechtswidrig sein könnte.
Und frag bitte nicht, wie diese "Extremfälle" dann auf den Trichter kommen, doch einen Anwalt zu benötigen, obwohl sie klipp und klar sagen, dass sie gegen die Auflage nicht angehen wollen. Wenn ich das wüsste, könnt ich mit Wissen die RAST nochmal besser bearbeiten und gleichzeitig als Hobbypsychologe auftreten.
Abschließend noch zum Selbstzahlervergleich: So abstrus ist das gar nicht. Da muss nur ein 40-jähriger Bezieher von Leistungen nach SGB II mit einem Vermögen innerhalb des Rahmens des § 12 SGB II, aber über 2.600,- € ankommen. Die gleiche Konstellation ist absolut denkbar.