Risikolebensversicherung Aufrechterhaltung Inso-Beschlag

  • Hallo Leute,

    im Schlussbericht beantragt der Treuhänder die Aufrechterhaltung des Insolvenz-Beschlags bzgl. einer möglichen Auszahlung im Todesfall des Schuldners aus einer Risikolebensversicherung. Ein Rückkaufswert gibt es nicht.
    Der Treuhänder hat das Bezugsrecht für etwaige dritte Personen widerrufen.

    Ich habe große Bedenken, ob dies überhaupt möglich ist und überlegt, ob ggfs. eine Befristung der Beschlagnahme bis zum Ende der Wohlverhaltensphase sinnvoll wäre. :gruebel:

    Wie ist Eure Meinung zum Antrag des Treuhänders? Hattet Ihr schon ähnliche Fälle?

    :ironie:Lieber Glatze als garkeine Haare!!:toot:

  • Wer zahlt den augenblicklich die Prämie?

    Wenn die RLV lediglich dazu dient, die Beerdigungskosten des Schuldners zu decken und somit die Angehörigen zu entlasten, dann fällt die Versicherungsleistung nicht in die Masse, ergo auch keine NTV, IX ZA 2/09 vom 19.03.2009. In diesem Fall würde sich schon die Frage stellen, ob der Widerruf des Bezugsrechtes statthaft war.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das ist ja mal ein cooler Einfall des TH.

    Dann würde ich vorschlagen, dass sämtliche PI - Verfahren in Zukunft ein vorläufiger IV zugeteilt wird. Dieser verpflichtet den Schuldner bis zur Eröffnung des Verfahrens eine RLV abzuschliessen und zwar in Höhe der vorhandenen Schulden. Mit Eröffnung des Verfahrens werden sämtliche Bezugsrechte widerrufen und die NTV für die Todesfallsumme aus der Versicherung angeordnet.
    Beim Tod des Schuldners in 10, 20 oder 40 Jahren kassiert der IV/TH die Summe und befriedigt die Gläubiger. So entfallen wenigstens spätere Nachlassinsolvenzverfahren für den Fall der Nichterteilung der RSB.

    Es mag ja sein, dass der IV/TH die Bezugsberechtigung für eine bestimmte Person widerrufen kann. Allerdings haben dann die gesetzlichen Erben Anspruch auf die Versicherungssumme. Es ist in der RLV keine Begünstigung des Versicherten für den Fall seines Todes möglich. Somit kann die Versicherungssumme im Leistungsfall kein Bestandteil der Masse werden.

    Mit freundlichem Gruß
    Studierender

  • Es mag ja sein, dass der IV/TH die Bezugsberechtigung für eine bestimmte Person widerrufen kann. Allerdings haben dann die gesetzlichen Erben Anspruch auf die Versicherungssumme. Es ist in der RLV keine Begünstigung des Versicherten für den Fall seines Todes möglich. Somit kann die Versicherungssumme im Leistungsfall kein Bestandteil der Masse werden.

    So war auch mein gedanklicher Ansatz.

    Ist es aber nicht auch so, dass nur im Falle eines plötzlichen Todes, durch Unfall o.ä. die Versicherungssumme an die "Hinterbliebenen" ausgezahlt wird? Gerade das ist doch der Sinn einer RLV.

    :ironie:Lieber Glatze als garkeine Haare!!:toot:

  • Gerade das ist doch der Sinn einer RLV.

    Ich glaube, das grundsätzliche problem liegt hier in der Unterscheidung Risiko-LV zu Kapital-LV...

    Bei einer reinen Risiko-LV hat der Schuldner keine Möglichkeit, selber in den Genuß einer Auszahlung zu kommen (abgesehen von mehr oder weniger kreativen Modellen, die man aus schlechten Krimis kennt :cool:)

  • Es mag ja sein, dass der IV/TH die Bezugsberechtigung für eine bestimmte Person widerrufen kann. Allerdings haben dann die gesetzlichen Erben Anspruch auf die Versicherungssumme. Es ist in der RLV keine Begünstigung des Versicherten für den Fall seines Todes möglich. Somit kann die Versicherungssumme im Leistungsfall kein Bestandteil der Masse werden.

    So war auch mein gedanklicher Ansatz.

    Ist es aber nicht auch so, dass nur im Falle eines plötzlichen Todes, durch Unfall o.ä. die Versicherungssumme an die "Hinterbliebenen" ausgezahlt wird? Gerade das ist doch der Sinn einer RLV.

    Der Leistungsfall in der RLV ist immer der Tod, egal wie es den Versicherten erwischt.

    Was Du meinst ist die eventuell eingeschlossene Todesfallversicherung in einer Unfallversicherung.

    Mit freundlichem Gruß
    Studierender

  • Vielleicht hilft das etwas weiter:

    Insolvenzanfechtung der Auszahlung einer Risikolebensversicherung an widerruflich bezugsberechtigten Dritten
    OLG Düsseldorf, Beschl. vom 9.4.2008 – I-12 U 131/07


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