Ergänzungspfleger Testamentsvollstreckung

  • Großmutter ist gestorben und hat ihren mann, ihre Tochter und ihre zwei Enkelkinder die von der Tochter kommen als Erben eingesetzt.
    Gleichzeitig hat sie gesagt dass ihr Tochter Dauertestamentsvollstreckerin für beide Kinder sein soll.
    Jetzt soll Erbauseinandersetzung erfolgen.:eek:
    Ich denke es ist für jedes Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen zur durchführung der Erbauseinandersetzung (§181 BGB).
    Aber wenn Erbauseinandersetzung erfolgt ist muss die Mutter das Vermögen ja auch verwalten (als Testamentsvollstreckerin).
    Dafür bräuchte man nochmal einen Pfleger zur Überprüfung der Mutter=Testamentsvollstreckerin, richtig? :confused:
    Braucht man da ein oder zwei Ergänzungspfleger und können das auch die sein die davor für die Auseinandersetzung zugeständig waren?
    henry

  • Danke!:daumenrau
    Zu den Fragen:
    1. Diverse Immobien, ein KZ Fuhrpark und diverse Bankkonten im Millionenwert.
    2. Nein es liegt kein Antrag vor aber das Testament wurde eröffnet und die Tochter will jetzt Aueinandersetzung beantragen
    3. Doch, die Tochter soll das Vermögen bis zur Volljährigkeit verwalten
    henry

  • Dann würde ich sagen:

    • Ergänzungspflegschaft für Erbauseinandersetzung erforderlich, für jedes Kind (also jeweils andere Person);
    • Nach erfolgter Erbauseinandersetzung, meine ich, ist kein Ergänzungspfleger erforderlich. Der Fall ist m. E. genauso zu beurteilen, als hätte das Kind anderweitig Vermögen erworben. Da verwaltet die sorgeberechtigte Person ja auch das Vermögen ohne Ergänzungspflegschaft. warum soll das jetzt anders sein?

  • 3. Doch, die Tochter soll das Vermögen bis zur Volljährigkeit verwalten
    henry

    Üblicherweise ist bei einer Dauertestmentsvollstreckung auch die Auseinandersetzung mitumfasst - wenn sich aus dem Testament nichts anderes ergibt. Wenn ein Miterbe zugleich TV ist, ist von Befreiung von § 181 BGB auszugehen. Die Kinder werden bei der Erbteilung vom TV, nicht von der Mutter vertreten, also auch kein Vertretungsausschluss. Bliebe lediglich die Überwachung des TV, hier ist die Mutter verhindert und man könnte an eine Ergänzungspflegschaft denken. Zwingend ist das aber nicht.


  • 3. Doch, die Tochter soll das Vermögen bis zur Volljährigkeit verwalten
    henry

    Üblicherweise ist bei einer Dauertestmentsvollstreckung auch die Auseinandersetzung mitumfasst - wenn sich aus dem Testament nichts anderes ergibt. Wenn ein Miterbe zugleich TV ist, ist von Befreiung von § 181 BGB auszugehen. Die Kinder werden bei der Erbteilung vom TV, nicht von der Mutter vertreten, also auch kein Vertretungsausschluss. Bliebe lediglich die Überwachung des TV, hier ist die Mutter verhindert und man könnte an eine Ergänzungspflegschaft denken. Zwingend ist das aber nicht.

    Zutreffend.

    Für eine Ergänzungspflegschaft im Rahmen der Erbauseinandersetzung ist kein rechtlicher Raum, weil die Mutter insoweit nur für sich selbst - als Miterbin - und als Erbteilsvollstreckerin - für die Kinder -, nicht aber in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin handelt.

    Einer Dauerergänzungspflegschaft (nur) zum Zweck der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Kinder im Verhältnis zum TV steht der BGH bekanntlich skeptisch gegenüber, wenn TV ein Elternteil ist, weil man grundsätzlich davon ausgehen kann, dass die Eltern die Interessen ihrer Kinder ordnungsgemäß wahrnehmen. Hier sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

  • Muss meine Auffassung tlw. revidieren und meinen Vorpostern zustimmen. Habe nicht beachtet, dass bei der Erbauseinandersetzung durch die TV von einer Befreiung des Selbstkontrahierungsverbotes ausgegangen werden muss. Würde anders auch keinen Sinn machen.

    Also keine Ergänzungspflegschaft für Auseinandersetzung und m. E. auch nicht zur Überprüfung der Dauer-TV.

  • Ich hänge mich hier mal mit meiner Frage an:

    Helmut H stirbt und wird gem. Erbschein beerbt von seiner Lebensgefährtin L (8/20), seinem Bruder M (3/20) und den drei Kindern von M (je 3/20).
    Es ist Testamentsvollstreckung hinsichtlich des Erbteiles der drei Kinder bis zur Vollendung ihres jeweils 30. Lebensjahres angeordet. TV ist M, der Vater der Kinder.

    Es ist Erbauseinandersetzung beabsichtigt dahingehend, dass die L ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einer Immobilie erhält (wie im Testament angeordnet), und dafür ihre Erbanteile an den insgesamt 5 Immobilien auf den M und dessen drei Kinder überträgt. Damit werden die testamentarischen Anordnungen des H erfüllt.

    Für M liegt bereits ein Testamentsvollstreckerzeugnis vor, das nur die Verwaltung der Erbteile der drei Kinder betrifft. Es ist befristet bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres der jew. Kinder.

    Meine Frage:

    Kann der Vater M in der Urkunde

    a) für sich selbst als Erbe
    b) als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder und
    c) als Testamentsvollstrecker für die Kinder

    handeln? Muss er überhaupt als gesetzlicher Vertreter der Kinder handeln, wenn er als TV für sie handelt? Und reicht seine Befugnis als TV dafür aus, das Nießbrauchsrecht für die Lebensgefährtin zu bestellen?

    Oder brauche ich vielleicht sogar einen (je einen??) Ergänzungspfleger für die Kinder?

    Das hatte ich noch nie, ich steh absolut auf dem Schlauch. :confused: Über hilfreiche Antworten freue ich mich :)

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Wenn das im Testament so angeordnet ist (Nutzungsrecht Zug um Zug gegen Übertragung Eigentum zu Bruchteilen auf Miterben) kann der TV handeln, und der Vater als nicht-TV könnte es auch. Stichwort: Erfüllung einer Verbindlichkeit.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Jein... Es ist keine "Zug-um-Zug"-Anordnung im Testament. Das privatschriftliche Testament legt lediglich fest, dass die L ein Nießbrauchsrecht (plus Pkw und Sparvermögen) erhält und M sowie seine 3 Kinder die Immobilien.

    Zunächst sind wir davon ausgegangen, dass das Nießbrauchsrecht als Vermächtnis zu werten ist und M und die Kinder die einzigen Erben sind. Weil die der L zugewandten Vermögenswerte einen Großteil des Nachlasses ausmachten, hat das Nachlassgericht letztlich entschieden, dass die L ebenfalls Erbin ist und einen entsprechenden gemeinschaftl. Erbschein erteilt.

    Die Erben haben sich nun geeinigt, dass wie oben dargelegt verfahren werden soll.

    edit: Pkw u. Sparvermögen waren bereits vor dem Tode auf die L übertragen worden und somit nicht zur Erbmasse gehörend. Der H verfügt im Testament also lediglich noch über das Nießbrauchsrecht für die L und "der Rest" soll an Bruder M und dessen Kinder gehen.

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Es gibt keine Erbteilsübertragung an den Immobilien, sondern nur eine Übertragung der Erbanteile insgesamt (§ 2033 Abs. 2 BGB). Es ist demnach besondere Sorgfalt auf die Wahl der zutreffenden rechtlichen Konstruktion zu legen (Auflassung, Abschichtung usw.).

    Im Übrigen ist hier nach Sachlage anzunehmen, dass der TV im Hinblick auf den Vollzug der testamentarischen Anordnungen ohnehin vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist.

    Zudem stellt sich die Frage, was nach dem Vollzug des Vertrags der angeordneten TV unterliegt.

  • Sorry, ich habe mein Post in #12 noch ergänzt...

    Da die weiteren zugewandten Vermögenswerte der L bereits vorher übertragen worden waren, verfügt sie nur noch über die Immobilien (ihren Erbanteil).

    Eine Erbauseinandersetzung kann sich doch auf die Erbteile einzelner Miterben beschränken, die ausscheiden, während die übrigen Erben in Erbengemeinschaft verbleiben.

    Damit dürfte die Verwaltung der Erbteile der Kinder doch weiter der TV unterliegen...?

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

    Einmal editiert, zuletzt von polli (20. August 2014 um 13:27)

  • Du hast mich missverstanden.

    Zur Herbeiführung des gewünschten Ergebnisses gibt es eben drei unterschiedliche Wege:

    1. Auflassung der fünf Immobilien durch die Erbengemeinschaft (= alle Erben) an M und seine drei Kinder, wobei sich dann aber auch die Frage nach dem Erwerbsverhältnis stellt.

    2. Wenn kein weiterer Nachlass mehr vorhanden ist: Erbteilsübertragung an M und seine drei Kinder, wobei sich auch hier die Frage nach dem Erwerbsverhältnis stellt.

    3. Abschichtung, wodurch es zur Anwachsung des Erbteils der Ausscheidenden an die übrigen Miterben kommt.

    In rechtlicher Hinsicht sind dies jeweils völlig unterschiedliche Konstruktionen und man muss eben wissen, welche man wählen möchte, auch im Hinblick darauf, was nach dem jeweiligen Rechtsgeschäft dann (noch) der TV unterliegt.

    Die Frage der TV und der gesetzliche Vertretung tritt dabei völlig in den Hintergrund. Das sind hier nicht die Probleme, die es zu lösen gilt.

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