Der Insolvenzschuldner, der nach seinem Profil Dienstleistungen für Haus und Hof erbringt, hat mit dem Anfechtungsgegner im Jahr 2006 einen Vertrag geschlossen, nach welchem er für diesen Winterdienst "zu schieben" hat. Gleichzeitig kauft er bei diesem Anfechtungsgegner all diejenigen Waren, die er für seinen Geschäftsbetrieb benötigt. Nachdem im Jahr 2008 aus den Warenkäufen ein offener Betrag von zirka EUR 25.000,00 besteht, schließen die Beteiligten einen weiteren Vertrag aus dem hervorgeht, dass die gegenseitigen Forderungen nunmehr verrechnet werden, so dass in 3 - 4 Jahren (Wintern) die Forderungen de facto "abgearbeitet" sind. Für diesen Zeitraum werden die Forderungen gestundet. Die Vereinbarung wurde dann mehrere Winter in die Tat umgesetzt.
Ich war der felsenfesten Überzeugung, dass es sich damit um eine inkongruente Deckung handelt.
Der erstinstanzliche Richter ist aber der Meinung, dass die Vereinbarung eine kongruente Deckung begründet. Immerhin würde der Anspruch des Anfechtungsgegners auf Erbringung der Winterdienstleistungen bereits seit dem Jahr 2006 bestand.