Ein Einzelkaufmann ist als XY (ohne Zusatz e.K.) im Handelsregister eingetragen. Inhaber ist laut Handelsregister Z.
Der Notar lässt in einer Kaufvertragsurkunde Z als Inhaberin des einzelkaufmännischen Unternehems XY e.K. -Käufer-erscheinen, bescheinigt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO, dass im Handelsregister Z als Inhaber der XY e.K. eingetragen ist und beantragt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers.
Tragt Ihr den Zusatz e.K. in das Grundbuch ein oder nur exakt die Firma?