Um auf die Ursprungsfrage zurück zu kommen:
Wenn der „nichtamtliche Hinweis“ zur gegenständlichen BAG-Entscheidung im richtigen Kästchen enthalten ist, gibt es sicherlich keine Bedenken, diesen Hinweis in den PFÜB mit aufzunehmen. Das letzte Kästchen im Formular, das sich vor dem Ausfertigungsvermerk befindet, bietet sich dafür an, denn es lässt auch Hinweise des Antragstellers zu. Dies sehen die Quick-Infos mit kurzen Hinweisen des BMJ zum Ausfüllen des PFÜB-Formulars so auch ausdrücklich vor: „Setzen Sie bitte ein Kreuz für weitere Anträge oder Hinweise.“
Dieses (Hinweis-) Kästchen befindet sich nach dem Kästchen mit dem Zahlungsverbot an den DS sowie dem Verfügungs- und Einziehungsverbot an den Schuldner und auch nach dem Überweisungsbeschluss zur Einziehung oder an Zahlungs statt.
Es befindet sich also ganz am Schluss des Formulars und kann, wenn es als „nichtamtlicher Hinweis“ bezeichnet ist, auch nicht mit einer gerichtlichen Anordnung verwechselt werden. Dort können auch bei Bedarf Hinweise zur Verrechnungsbestimmung nach § 367 I oder § 497 III BGB angebracht werden, denn eine von § 367 BGB abweichende Verrechnung von Zahlungen ist für die Berechnung der Gesamthöhe der gepfändeten Forderung von wesentlicher Bedeutung und zu deren Bestimmbarkeit des Umfangs des PFÜB für den DS unbedingt notwendig.
Auch eine derartige Eingabemöglichkeit für eine Verrechnungsbestimmung wurde im neuen Formular nicht vorgesehen (warum auch immer).