Nettomethode (BAG-Urteil) im PfüB

  • Um auf die Ursprungsfrage zurück zu kommen:

    Wenn der „nichtamtliche Hinweis“ zur gegenständlichen BAG-Entscheidung im richtigen Kästchen enthalten ist, gibt es sicherlich keine Bedenken, diesen Hinweis in den PFÜB mit aufzunehmen. Das letzte Kästchen im Formular, das sich vor dem Ausfertigungsvermerk befindet, bietet sich dafür an, denn es lässt auch Hinweise des Antragstellers zu. Dies sehen die Quick-Infos mit kurzen Hinweisen des BMJ zum Ausfüllen des PFÜB-Formulars so auch ausdrücklich vor: „Setzen Sie bitte ein Kreuz für weitere Anträge oder Hinweise.“

    Dieses (Hinweis-) Kästchen befindet sich nach dem Kästchen mit dem Zahlungsverbot an den DS sowie dem Verfügungs- und Einziehungsverbot an den Schuldner und auch nach dem Überweisungsbeschluss zur Einziehung oder an Zahlungs statt.
    Es befindet sich also ganz am Schluss des Formulars und kann, wenn es als „nichtamtlicher Hinweis“ bezeichnet ist, auch nicht mit einer gerichtlichen Anordnung verwechselt werden. Dort können auch bei Bedarf Hinweise zur Verrechnungsbestimmung nach § 367 I oder § 497 III BGB angebracht werden, denn eine von § 367 BGB abweichende Verrechnung von Zahlungen ist für die Berechnung der Gesamthöhe der gepfändeten Forderung von wesentlicher Bedeutung und zu deren Bestimmbarkeit des Umfangs des PFÜB für den DS unbedingt notwendig.

    Auch eine derartige Eingabemöglichkeit für eine Verrechnungsbestimmung wurde im neuen Formular nicht vorgesehen (warum auch immer).

  • Bsp.
    AN ohne Pfändung kriegt brutto EUR 400 Weihnachtsgeld, nach Abzügen netto EUR 270, die kriegt er überwiesen

    AN mit Pfändung kriegt brutto EUR 400 Weihnachtsgeld, Abzüge werden (wenn man dem BAG nicht folgt) von den sonstigen Einkommen vorgenommen, er kriegt überwiesen EUR 400

    Die Anwendung der Entscheidung des BAG führt also nur dazu, dass Sch mit und ohne Pfändung gleich behandelt werden und nicht durch eine Pfändung ein höheres Weihnachtsgeld "rauskommt"

  • Um auf die Ursprungsfrage zurück zu kommen:

    Wenn der „nichtamtliche Hinweis“ zur gegenständlichen BAG-Entscheidung im richtigen Kästchen enthalten ist, gibt es sicherlich keine Bedenken, diesen Hinweis in den PFÜB mit aufzunehmen. Das letzte Kästchen im Formular, das sich vor dem Ausfertigungsvermerk befindet, bietet sich dafür an, denn es lässt auch Hinweise des Antragstellers zu. Dies sehen die Quick-Infos mit kurzen Hinweisen des BMJ zum Ausfüllen des PFÜB-Formulars so auch ausdrücklich vor: „Setzen Sie bitte ein Kreuz für weitere Anträge oder Hinweise.“

    Dieses (Hinweis-) Kästchen befindet sich nach dem Kästchen mit dem Zahlungsverbot an den DS sowie dem Verfügungs- und Einziehungsverbot an den Schuldner und auch nach dem Überweisungsbeschluss zur Einziehung oder an Zahlungs statt.
    Es befindet sich also ganz am Schluss des Formulars und kann, wenn es als „nichtamtlicher Hinweis“ bezeichnet ist, auch nicht mit einer gerichtlichen Anordnung verwechselt werden. Dort können auch bei Bedarf Hinweise zur Verrechnungsbestimmung nach § 367 I oder § 497 III BGB angebracht werden, denn eine von § 367 BGB abweichende Verrechnung von Zahlungen ist für die Berechnung der Gesamthöhe der gepfändeten Forderung von wesentlicher Bedeutung und zu deren Bestimmbarkeit des Umfangs des PFÜB für den DS unbedingt notwendig.

    Auch eine derartige Eingabemöglichkeit für eine Verrechnungsbestimmung wurde im neuen Formular nicht vorgesehen (warum auch immer).

    Das beantwortet nicht das grundsätzliche und in diesem Thread von Euch geflissentlich umschiffte Problem, dass es der funktionell zuständige Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts ist, in dessen Pfändungs- und Übeweisungsbeschluss er (!) darüber zu entscheiden hat, was in welchem Umfang gepfändet ist. Ihr könnt und dürft m. E. dieses Problem nicht auf Dritte verlangern, also weder auf den Gläubiger, dessen Hinweise ihr "nichtamtlich" zitiert, noch auf den Drittschulder, auf dessen Berechnungsmethode ihr Euch verlasst noch auf das Prozessgericht, das über die Drittschuldnerklage entscheidet. Gerade letzteres zeigt, dass der Ansatz, die Verantwortung von sich zu schieben, verfehlt ist. Die Drittschuldnerklage erhebt der Pfändungspfandgläubiger, und sein Erfolg hängt dort vom Inhalt und Umfang des Pfändungspfandrechts ab. Das Prozessgericht orientiert sich hier an dem, was der REchtspfleger im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entschieden hat. Die hier diskutierte Entscheidung des BAG ist in der Sache eine Entscheidung darüber, wie der damalige PfüB auszulegen war.

  • [...] Ihr könnt und dürft m. E. dieses Problem nicht auf Dritte verlangern, also weder auf den Gläubiger, dessen Hinweise ihr "nichtamtlich" zitiert, noch auf den Drittschulder, auf dessen Berechnungsmethode ihr Euch verlasst noch auf das Prozessgericht, das über die Drittschuldnerklage entscheidet. [...]

    Ich denke, umgedreht wird ein Schuh draus. Hier wird m. E. versucht, das Problem zwischen Drittschuldner und Gläubiger zu dem des Vollstreckungsgerichts zu machen.

    Wir ordnen die Pfändung (und Überweisung) angeblich bestehender Ansprüche an. Wie konkret und nach welchen Methoden der Anspruch seitens des Drittschuldners berechnet wird, ist nach meiner Auffassung eine Frage des materiellen Rechts. Egal wie man zur Entscheidung des BAG steht - "Hinweise" oder gar diesbezügliche Anordnungen stehen dem Rechtspfleger nicht zu. Diese Streitfragen gehören vor die erkennenden Gerichte.

    Man stelle sich überspitzt mal folgenden Hinweis vor: "Wird seitens des Vollstreckungsgerichts darauf hingewiesen, dass nach (derzeit) h. M. die Berechnung wie folgt durchzuführen ist... (anders die h. L., die diese Methode...)"

  • [...] Ihr könnt und dürft m. E. dieses Problem nicht auf Dritte verlangern, also weder auf den Gläubiger, dessen Hinweise ihr "nichtamtlich" zitiert, noch auf den Drittschulder, auf dessen Berechnungsmethode ihr Euch verlasst noch auf das Prozessgericht, das über die Drittschuldnerklage entscheidet. [...]

    Ich denke, umgedreht wird ein Schuh draus. Hier wird m. E. versucht, das Problem zwischen Drittschuldner und Gläubiger zu dem des Vollstreckungsgerichts zu machen.

    Wir ordnen die Pfändung (und Überweisung) angeblich bestehender Ansprüche an. Wie konkret und nach welchen Methoden der Anspruch seitens des Drittschuldners berechnet wird, ist nach meiner Auffassung eine Frage des materiellen Rechts. Egal wie man zur Entscheidung des BAG steht - "Hinweise" oder gar diesbezügliche Anordnungen stehen dem Rechtspfleger nicht zu. Diese Streitfragen gehören vor die erkennenden Gerichte.

    Man stelle sich überspitzt mal folgenden Hinweis vor: "Wird seitens des Vollstreckungsgerichts darauf hingewiesen, dass nach (derzeit) h. M. die Berechnung wie folgt durchzuführen ist... (anders die h. L., die diese Methode...)"

    Weswegen ich das auch rausstreichen würde. Alles was vor meiner Unterschrift steht ist Beschlussbestandteil. Ein Gläubigerhinweis hat da nichts zu suchen und für eine Anordnung fehlt die Rechtsgrundlage.


  • Weswegen ich das auch rausstreichen würde. Alles was vor meiner Unterschrift steht ist Beschlussbestandteil. Ein Gläubigerhinweis hat da nichts zu suchen und für eine Anordnung fehlt die Rechtsgrundlage.

    Auch wenn ich mich jetzt damit unbeliebt mache: Klar, streicht es raus. Man kann es sich auch selbst schwer machen. Die Absetzung bedarf dann ja eines zu begründenden Beschlusses, der allen Parteien zuzustellen ist. Dann erfährt der DS trotzdem, was beantragt wurde und er kann sich auf diese Berechnung einstellen.

    Ist schon vergessen, dass der BGH bei der Verwendung des Formulares einigen Rpfl., die überzogene Anforderungen gestellt hatten, gehörig auf die Finger geklopft hat. Nochmals: lt. FAQ des BMJ (das ja für die Entwicklung des Formulars zuständig ist und daher wissen muss, was geht oder nicht geht), ist dieses Kästchen auch für Hinweise des Antragstellers vorgesehen.

    § 9 RPflG will niemand antasten.

  • Um auf die Ursprungsfrage zurück zu kommen:

    Wenn der „nichtamtliche Hinweis“ zur gegenständlichen BAG-Entscheidung im richtigen Kästchen enthalten ist, gibt es sicherlich keine Bedenken, diesen Hinweis in den PFÜB mit aufzunehmen. Das letzte Kästchen im Formular, das sich vor dem Ausfertigungsvermerk befindet, bietet sich dafür an, denn es lässt auch Hinweise des Antragstellers zu. Dies sehen die Quick-Infos mit kurzen Hinweisen des BMJ zum Ausfüllen des PFÜB-Formulars so auch ausdrücklich vor: „Setzen Sie bitte ein Kreuz für weitere Anträge oder Hinweise.“

    Dieses (Hinweis-) Kästchen befindet sich nach dem Kästchen mit dem Zahlungsverbot an den DS sowie dem Verfügungs- und Einziehungsverbot an den Schuldner und auch nach dem Überweisungsbeschluss zur Einziehung oder an Zahlungs statt.
    Es befindet sich also ganz am Schluss des Formulars und kann, wenn es als „nichtamtlicher Hinweis“ bezeichnet ist, auch nicht mit einer gerichtlichen Anordnung verwechselt werden. Dort können auch bei Bedarf Hinweise zur Verrechnungsbestimmung nach § 367 I oder § 497 III BGB angebracht werden, denn eine von § 367 BGB abweichende Verrechnung von Zahlungen ist für die Berechnung der Gesamthöhe der gepfändeten Forderung von wesentlicher Bedeutung und zu deren Bestimmbarkeit des Umfangs des PFÜB für den DS unbedingt notwendig.

    Auch eine derartige Eingabemöglichkeit für eine Verrechnungsbestimmung wurde im neuen Formular nicht vorgesehen (warum auch immer).

    Das beantwortet nicht das grundsätzliche und in diesem Thread von Euch geflissentlich umschiffte Problem, dass es der funktionell zuständige Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts ist, in dessen Pfändungs- und Übeweisungsbeschluss er (!) darüber zu entscheiden hat, was in welchem Umfang gepfändet ist. Ihr könnt und dürft m. E. dieses Problem nicht auf Dritte verlangern, also weder auf den Gläubiger, dessen Hinweise ihr "nichtamtlich" zitiert, noch auf den Drittschulder, auf dessen Berechnungsmethode ihr Euch verlasst noch auf das Prozessgericht, das über die Drittschuldnerklage entscheidet. Gerade letzteres zeigt, dass der Ansatz, die Verantwortung von sich zu schieben, verfehlt ist. Die Drittschuldnerklage erhebt der Pfändungspfandgläubiger, und sein Erfolg hängt dort vom Inhalt und Umfang des Pfändungspfandrechts ab. Das Prozessgericht orientiert sich hier an dem, was der REchtspfleger im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entschieden hat. Die hier diskutierte Entscheidung des BAG ist in der Sache eine Entscheidung darüber, wie der damalige PfüB auszulegen war.

    Das sehe ich anders:

    Die Pfändung des AE wird in der ZPO geregelt. Auf Seite 4 des Vordrucks steht, dass die für die Pfändung geltenden Vorschriften der §§ 850 ff ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung zu beachten sind. Darüber hinaus gibt es noch die zusammengefasste, aber nicht ganz wortgetreue Widergabe der Berechnung des Netto-Einkommens auf Seite 6, die aber auch keine Klarheit bringt, ob die Brutto- oder Nettomethode anzuwenden ist.

    Durch diesen Hinweis auf Seite 4, der auch den Wortlaut des § 850e Abs. 1 ZPO einschließt, ist die gerichtliche Anordnungskompetenz abschließend erfüllt, soweit keine anderen Anordnungen zu treffen sind.

    Die pfändungsrechtlichen Vorschriften ergeben sich in erster Linie aus dem Gesetzestext und nicht aus irgendwelchen Entscheidungen des BAG oder des BGH.

    Das BAG hat in dem Urteil vom 19.06.2012 - 9 AZR 652/10 - selbst gesagt, dass höchstrichterliche Urteile kein Gesetzesrecht sind und erzeugen keine vergleichbare Rechtsbindung. Die über den Einzelfall hinausreichende Wirkung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht nur auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts.

    Würde man dem folgen und auf Gläubigerantrag einen Hinweis auf die Nettomethode im Beschluss abfassen, müsste man u.U. auch viele andere Hinweise zulassen, wie z.B. dass nur Angehörige zu berücksichtigen sind, denen der Schuldner auch tatsächlich Unterhalt leistet.

    Ich denke mir, dass der Rechtspfleger lediglich dann um eine klarstellende Entscheidung gebeten werden kann, wenn sich Gläubiger und Drittschuldner nicht einig werden.

  • Der Rechtspfleger hat hier nichts klarzustellen, zu erläutern oder festzulegen. Es reicht praktisch die Formulierung, dass die Pfändung des Arbeitseinkommens nach den gesetzlichen Vorschriften 850 ff. erfolgt (theoretisch ist nicht mal das der Fall, weil diese Vorschriften vom Drittschuldner beachtet werden müssen, auch wenn er nicht nochmal darauf hingewiesen wird). Schließlich fügt der Rechtspfleger ja auch nicht jedem seiner PfÜB'se eine Pfändungstabelle bei. Inwieweit Arbeitseinkommen pfändbar ist, muss der Drittschuldner allein auf Grund der gesetzlichen Vorschriften ermitteln. Ausnahmen bilden die im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle möglicher Anträge an das Vollstreckungsgericht (Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten auf Grund eigenen Einkommen, 850 d, 850 f, 850 g). Andere Anträge dürften bereits an der Zulässigkeit scheitern. Und wenn man die hier in Rede stehende Problematik als "Klarstellung" bezeichnen möchte, so muss man dem entgegnen, dass eine solche Entscheidung hinsichtlich der Gesetzesauslegung und Rechtsprechung nichts mehr mit einer "Klarstellung" zu tun hätte, es wäre vielmehr eine "echte" Entscheidung in rechtlicher und nicht tatsächlicher Hinsicht (wie z.B. bei der Feststellung, ob ein Unterhaltsberechtigter über eigenes Einkommen verfügt), die aber das Gesetz - als reine Würdigung bzw. Auslegung des Gesetzes - nicht vorsieht. Dies kann im Streitfall tatsächlich nur den erstinstanzlichen Gerichten obliegen.

  • Die Rechtsprechung kennt sehr wohl den nur klarstellenden Ausspruch bei Pfändungsmaßnahmen auf Antrag des Gläubigers (siehe z.B. BGH VII ZB 50/11).

    Gegenständlich ist es ohnehin keine "Anordnung" des Vollstreckungsgerichts, sondern ein ausdrücklich als solcher bezeichneter zulässiger Hinweis des Gläubigers für den Drittschuldner zur Berechnung des pfändbaren Betrages auf Grund der aktuellen Rechtsprechung des dafür zuständigen höchsten Fachgerichtes.

    Über die Zulässigkeit derartiger Hinweise werden wohl bei Ablehnung des Antrages die Beschwerdegerichte zu entscheiden haben.

  • Darauf würde ich es im konkreten Fall in der Tat ankommen lassen. Hier geht es inhaltlich nämlich nicht um irgendeinen Hinweis, sondern um eine strittige Gesetzesauslegung. Wie ich schon schrieb, hat mich das BAG mit seiner Nettomethode nicht sonderlich überzeugt - und eine Entscheidung des BAG wurde für einen Einzelfall getroffen und hat keinen Gesetzescharakter.

  • Der Rechtspfleger hat hier nichts klarzustellen, zu erläutern oder festzulegen. Es reicht praktisch die Formulierung, dass die Pfändung des Arbeitseinkommens nach den gesetzlichen Vorschriften 850 ff. erfolgt (theoretisch ist nicht mal das der Fall, weil diese Vorschriften vom Drittschuldner beachtet werden müssen, auch wenn er nicht nochmal darauf hingewiesen wird). Schließlich fügt der Rechtspfleger ja auch nicht jedem seiner PfÜB'se eine Pfändungstabelle bei. Inwieweit Arbeitseinkommen pfändbar ist, muss der Drittschuldner allein auf Grund der gesetzlichen Vorschriften ermitteln. Ausnahmen bilden die im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle möglicher Anträge an das Vollstreckungsgericht (Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten auf Grund eigenen Einkommen, 850 d, 850 f, 850 g). Andere Anträge dürften bereits an der Zulässigkeit scheitern. Und wenn man die hier in Rede stehende Problematik als "Klarstellung" bezeichnen möchte, so muss man dem entgegnen, dass eine solche Entscheidung hinsichtlich der Gesetzesauslegung und Rechtsprechung nichts mehr mit einer "Klarstellung" zu tun hätte, es wäre vielmehr eine "echte" Entscheidung in rechtlicher und nicht tatsächlicher Hinsicht (wie z.B. bei der Feststellung, ob ein Unterhaltsberechtigter über eigenes Einkommen verfügt), die aber das Gesetz - als reine Würdigung bzw. Auslegung des Gesetzes - nicht vorsieht. Dies kann im Streitfall tatsächlich nur den erstinstanzlichen Gerichten obliegen.

    Das sieht Stöber aber anders. Er sagt, dass der Beschluss bestimmen muss, welcher Teil des AE unpfändbar ist. Es genügt allerdings der Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften der §§ 850 ff ZPO und der Hinweis auf die Tabelle (Stöber Rdn. 1045).

    Es freut mich auch, dass ich mit meiner Meinung hinsichtlich des BAG-Urteils nicht alleine bin, schließlich hat Dich das BAG mit seiner Nettomethode auch nicht sonderlich überzeugt. :daumenrau

  • Der Rechtspfleger hat hier nichts klarzustellen, zu erläutern oder festzulegen. Es reicht praktisch die Formulierung, dass die Pfändung des Arbeitseinkommens nach den gesetzlichen Vorschriften 850 ff. erfolgt (theoretisch ist nicht mal das der Fall, weil diese Vorschriften vom Drittschuldner beachtet werden müssen, auch wenn er nicht nochmal darauf hingewiesen wird). Schließlich fügt der Rechtspfleger ja auch nicht jedem seiner PfÜB'se eine Pfändungstabelle bei. Inwieweit Arbeitseinkommen pfändbar ist, muss der Drittschuldner allein auf Grund der gesetzlichen Vorschriften ermitteln. Ausnahmen bilden die im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle möglicher Anträge an das Vollstreckungsgericht (Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten auf Grund eigenen Einkommen, 850 d, 850 f, 850 g). Andere Anträge dürften bereits an der Zulässigkeit scheitern. Und wenn man die hier in Rede stehende Problematik als "Klarstellung" bezeichnen möchte, so muss man dem entgegnen, dass eine solche Entscheidung hinsichtlich der Gesetzesauslegung und Rechtsprechung nichts mehr mit einer "Klarstellung" zu tun hätte, es wäre vielmehr eine "echte" Entscheidung in rechtlicher und nicht tatsächlicher Hinsicht (wie z.B. bei der Feststellung, ob ein Unterhaltsberechtigter über eigenes Einkommen verfügt), die aber das Gesetz - als reine Würdigung bzw. Auslegung des Gesetzes - nicht vorsieht. Dies kann im Streitfall tatsächlich nur den erstinstanzlichen Gerichten obliegen.

    Das sieht Stöber aber anders. Er sagt, dass der Beschluss bestimmen muss, welcher Teil des AE unpfändbar ist. Es genügt allerdings der Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften der §§ 850 ff ZPO und der Hinweis auf die Tabelle (Stöber Rdn. 1045). Es freut mich auch, dass ich mit meiner Meinung hinsichtlich des BAG-Urteils nicht alleine bin, schließlich hat Dich das BAG mit seiner Nettomethode auch nicht sonderlich überzeugt. :daumenrau

    Dass der Beschluss bestimmen muss, welcher Teil des AE unpfändbar ist, ergibt sich aus dem Gesetz. Dazu brauche ich keinen Stöber. Die Frage ist vielmehr, ob der Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO und der Hinweis auf die Tabelle dann reicht, wenn die Frage umstritten ist und daher vom Vollstreckungsgericht (!), nicht vom Gläubiger aufgrund "nichtamtlicher" Hinweise, erwartet werden kann, dass es seinen Beschluss präzisiert. Ich habe bei Lektüre dieses Threads Gefühl, dass das Massengeschäft "PfüB" und die Praxis, wonach die Gläubiger der Einfachheit halber die PfüBs entwerfen und diese dann vom Gericht vervollständigt werden, dazu führt, dass man meint, das Gericht müsse es mit dem Inhalt seines Beschlusses nicht so genau nehmen oder sich jedenfalls zurückhalten und andere darüber entscheiden lassen. Zu diesem Eindruck gehört auch das hier zu lesende Argument, es werde immer nur die angebliche Forderung gepfändet. Das ist richtig, betrifft aber eine völlig andere Fragestellung. Dass es reicht, nur die angebliche Forderung zu pfänden, bedeutet nur, dass das Vollstreckungsorgan nicht überprüfen darf, woran (!) das mit seinem PfüB entstehende Pfändungspfandrecht entsteht. Das versteht sich von selbst. Diese materiell-rechtliche Frage hat in der Vollstreckung nichts zu suchen; gibt es die Forderung nicht, geht der PfüB auch ins Leere. Dieses Thema gehört strukturell in denselben Problemkreis wie z. B. der Umstand, dass der Gerichtsvollzieher nicht das Eigentum prüft, sondern nur den Gewahrsam. Eine ganz andere Frage ist dagegen die Frage, in welchem Umfang der hoheitliche Zugriff auf das gepfändete Recht erfolgt, d. h. die Frage nach der Trennlinie zwischen Pfändbarkeit und Unpfändbarkeit. Hier kann der Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften, die Tabelle usw. genügen, m. E. aber nicht dann, wenn eine Streitfrage im Raum steht wie hier die Nettolohnmethode. Ich wiederhole mein Argument, auf das ich bisher keine überzeugende Widerrede hörte: Was, bitteschön, prüft der Arbeitsrichter im Fall der Drittschuldnerklage? Den Umfang von Eurem PfüB! Ich kann mir als Arbeitsrechtler, der ich schon etliche Drittschuldnerklagen erhoben habe, keinen Arbeitsrichter vorstellen, der erfreut wäre, wenn der PfüB aus falsch verstandenem judicial self restraint zu dieser Frage schweigt - mit der Folge, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit hineinlesen muss, was mangels klarer Worte im PfüB nicht ausdrücklich drinsteht.

  • Da wird sich das BAG aber ärgern, wenn seine Rechtsprechung nicht akzeptiert wird. :wechlach::teufel:

    Dein Kommentar ist nicht lustig, sondern töricht.

    Die Rspr. des BAG wird ja gerade dann akzeptiert, wenn der Rechtspfleger zu der Frage schweigt. Dann kommt nämlich der m. E. unpräzise PfüB in der Drittschuldnerklage vors Arbeitsgericht, und der Arbeitsrichter legt ihn so aus, wie das BAG es vorgibt. Wem als Pfüb-Erlasser die BAG-Rspr. nicht schmeckt, müsste also gerade umgekehrt als der Trend, der sich hier im Thread abzeichnet, sich dazu im PfüB selbst äußern.

  • Da wird sich das BAG aber ärgern, wenn seine Rechtsprechung nicht akzeptiert wird. :wechlach::teufel:

    Dein Kommentar ist nicht lustig, sondern töricht.

    Die Rspr. des BAG wird ja gerade dann akzeptiert, wenn der Rechtspfleger zu der Frage schweigt. Dann kommt nämlich der m. E. unpräzise PfüB in der Drittschuldnerklage vors Arbeitsgericht, und der Arbeitsrichter legt ihn so aus, wie das BAG es vorgibt. Wem als Pfüb-Erlasser die BAG-Rspr. nicht schmeckt, müsste also gerade umgekehrt als der Trend, der sich hier im Thread abzeichnet, sich dazu im PfüB selbst äußern.

    Und wer riskiert das?

    Vielleicht gibt es aber mal einen Arbeitsrichter, der sich ohne an die BAG Entscheidung zu halten ein anderslautendes Urteil erlässt und dieses so gut begründet, dass die BAG Richter ihre Ansicht aufgeben. Schließlich ist das in der oben von mir zitierten Entscheidung auch geschehen und begründet:

    "Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält."

    Die Hoffnung stirbt auch bei mir zuletzt ;) oder wir warten darauf, bis so ein Fall mal zum BVerwG kommt und das anders entscheidet. Dann haben die öffentlichen Kassen ein Problem, dass sie bei den Beschäftigten die Nettomethode anwenden müssten und bei dem Beamten die Bruttomethode :eek:

  • Jeder Gläubiger wäre ja dusselig, wenn er es anders sähe, als das BAG.

    Ist es ein Wunder, wenn es jeder so sieht, wie es ihm am Besten passt?

    Was hier in diesem Thema noch gar nicht angesprochen wurde ist die Tatsache, dass die Rechtspfleger bei der Freigabe von Kontoguthaben ebenfalls eine Berechnung des pfändbaren Einkommens vornehmen müssen und auch die eine fiktive Berechnung der Nettobezüge vornehmen müssen. Wer das dann ein Mal gemacht hat, wird sich sicher (wieder) für die Bruttomethode aussprechen :D

    Besonders interessant wird es dann, wenn noch teils steuerpflichtige Zusatzversorgungsbeiträge des Arbeitgebers (wie im öffentlichen Dienst) zu berücksichtigen sind. Und, wie schon gesagt, ist die (Netto-) Berechnung selbst in dem Fall, über den das BAG zu entscheiden hatte, nicht richtig, weil dort die Steuern prozentual abgezogen wurden und keine Berechnung ohne die unpfändbaren Teile vorgenommen wurde. Diese Berechnung wird durch die Steuerprogression automatisch falsch.

  • [QUOTE=Zwangsvollstreckungsrecht;961045Auch wenn ich mich jetzt damit unbeliebt mache: Klar, streicht es raus. Man kann es sich auch selbst schwer machen. Die Absetzung bedarf dann ja eines zu begründenden Beschlusses, der allen Parteien zuzustellen ist. Dann erfährt der DS trotzdem, was beantragt wurde und er kann sich auf diese Berechnung einstellen.
    [/QUOTE]

    Dem möchte ich widersprechen.

    Im Gegensatz zu einigen anderen Kollegen gibt es bei mir bei Absetzungen immer einen begründeten Beschluß und Zustellung an den Gläubiger(-vertreter). Hier aber ist ein solcher nicht erforderlich, weil ich keine "Absetzung" vornehme. Dem Antrag des Schuldners wird vollständig entsprochen. Lediglich ein Hinweis der im Antrag steht - mehr ist es ja nicht - , wird nicht Beschlußbestandteil.

    Insoweit streiche ich das einfach raus und gut ist.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Da wird sich das BAG aber ärgern, wenn seine Rechtsprechung nicht akzeptiert wird. :wechlach::teufel:

    Dein Kommentar ist nicht lustig, sondern töricht.

    Die Rspr. des BAG wird ja gerade dann akzeptiert, wenn der Rechtspfleger zu der Frage schweigt. Dann kommt nämlich der m. E. unpräzise PfüB in der Drittschuldnerklage vors Arbeitsgericht, und der Arbeitsrichter legt ihn so aus, wie das BAG es vorgibt. Wem als Pfüb-Erlasser die BAG-Rspr. nicht schmeckt, müsste also gerade umgekehrt als der Trend, der sich hier im Thread abzeichnet, sich dazu im PfüB selbst äußern.

    :gruebel: :confused: :gruebel: Ist das jetzt höhere Philosophie? Wenn ja, bin ich gerne töricht. ;)

    #32 habe ich auch nicht verstanden. Es ist etwas schwierig zu lesen. Aber man muss nicht alles verstehen. :)

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