Verlängerung der Frist zur Geltendmachung der Vergütung durch den Nachlasspfleger

  • Es handelt sich um eine berufsmäßige Pflegschaft.

    Ich muss nochmals nachfragen: Wann wurde dies vom Gericht (per Beschluss) festgestellt?

    Blöde Frage: kann man die Berufsmäßigkeit auch anders als durch Beschluss feststellen? Z.B. Anthroposophisch durch tanzen? Gerichte entscheiden nach dem FamFG doch immer durch Beschluss, oder ging eine Gesetzesänderung an mir vorbei?

    Wie ich aus berufener Quelle weiß, gibt es OLG-Bezirke, in welchen Pfleger sehr häufig als Berufspfleger behandelt werden, obwohl sie es mangels Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht sind.

  • Ich habe immer Probleme mit den Verjährung von den Vergütungsansprüchen für Nachlasspfleger. Mache keine Betreuung und bis deshalb nicht so auf dem laufenden Hier folgender Fall:
    Anordnung Nachlasspflegschaft 10.08.2011, Verpflichtung 06.09.2011
    Feststellung Fiskus als Erbe mit Beschluss vom 04.03.2014 - Erbschein 07.04.2014
    Einreichung Vergütung Pfleger am 18.06.2014 - nach Abschluss seiner Tätigkeit mit Zustimmung des Erben wegen Erbschaftsteuerklärung. Pfleger macht Vergütungsansprüche für die Zeit vom 17.08.2011 - 17.06.2014 gelten. Teilvergütung beantragt am 4.12.2013. Fiskus wurde angehört, hat nichts einzuwenden gegen die Vergütung aus dem Nachlass. Sind hier Ansprüche verjährt ?

    Für die Zeit vor der Verpflichtung gibt es nichts, weil jemandem, der noch nicht Pfleger ist, auch keine Pflegervergütung zustehen kann (weshalb wurde erst nach knapp einem Monat verpflichtet?).

    Alles Weitere hängt davon ab, ob es sich um einen Berufspfleger handelt. Hierzu müssen erst die gestellten Nachfragen beantwortet werden.

  • Ich muss mich hier ranhängen:

    Anordnung der Nachlasspflegschaft erfolgte am 31.08.2011 - Feststellung der Berufsmäßigkeit ist im gleichen Beschluss erfolgt.
    Verpflichtung der Nachlasspflegerin am 02.09.2011
    Am 03.05.2013 geht ein Schreiben der Nachlasspflegerin ein, in dem sie beantragt "die Frist zur Stellung des Vergütungsantrages bis zum 31.12.2013 zu verlängern".
    Hierüber ist bis heute nicht entschieden worden.
    Der Vergütungantrag geht dann ein am 20.12.2013.

    Meiner Meinung nach kann ich doch auch jetzt noch über den Fristverlängerungsantrag entscheiden.
    Bei Eingang des Fristverlängerungsantrages waren die Ansprüche vom 02.11.2011-02.02.2012 bereits verjährt. Daher würde ich die Ansprüche herausrechnen, wenn ich dem Verlängerungsantrag stattgebe, oder ?

  • Meiner Meinung nach kann ich doch auch jetzt noch über den Fristverlängerungsantrag entscheiden.


    Daher würde ich die Ansprüche herausrechnen, wenn ich dem Verlängerungsantrag stattgebe, oder ?


    2x ja aber wegen der verjährten Zeiten verstehe ich deine Berechnung nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Sehe ich genauso.

    Was bereits abgelaufen ist, kann nicht mehr verlängert werden.
    Über den Fristverlängerungsantrag kann noch antragsgemäß entschieden werden. Dass der Verlängerungszeitpunkt bereits verstrichen ist, spielt hierfür keine Rolle.

  • Es handelt sich um eine berufsmäßige Pflegschaft.


    Ich weiß nicht, weshalb hier ständig nach dem Zeitpunkt der AO der Berufsmäßigkeit gefragt wird.

    Bei uns ist es nur so üblich, dass dies im Beschluss der Anordnung der Nachlasspflegschaft geschieht. Und wann dieser ergangen ist, hat doch Rabe benannt.

  • Wenn das bei dir so ist, dann ok, aber ich kann dir sagen (und ich habe wirklich einen guten Überblick über die Gewohnheiten der Gerichte in ganz Deutschland), dass bei vielen Gerichten entweder keine Aussage zur Berufsmäßigkeit getroffen wird oder erst im Vergütungsverfahren selbst.

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  • aber wegen der verjährten Zeiten verstehe ich deine Berechnung nicht.

    Der Antrag auf Verlängerung ging am 03.05.2013 ein. An dem Tag war alles verjährt, was älter als 15 Monate ist.
    Wo ist mein Denkfehler ? Bin über jede Hilfe dankbar.

    Ach, ich meinte natürlich 02.09.2011 (nicht 02.11.2011) - 02.02.2012

  • Simba: Ja...daran hatte ich mich gestört...aber du hast den Fehler bemerkt. Gut.

    @Voltaire: Zum Beweis für meinen Beitrag #20 siehe hier unter #16: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…mobilienverkauf

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  • Es handelt sich um eine berufsmäßige Pflegschaft.


    Ich weiß nicht, weshalb hier ständig nach dem Zeitpunkt der AO der Berufsmäßigkeit gefragt wird.

    Bei uns ist es nur so üblich, dass dies im Beschluss der Anordnung der Nachlasspflegschaft geschieht. Und wann dieser ergangen ist, hat doch Rabe benannt.

    Siehe #21.

    Das dass so sein sollte, wie Du es schilderst, steht außer Frage. Aber es wird eben oft auch anders gehandhabt.

    Deshalb die Nachfragen, deren Beantwortung noch aussteht.

  • Ohne klugsch... zu wollen: Vergütungsansprüche für Zeiten, die länger als 15 Monate zurückliegen sind m.E. erloschen und nicht verjährt oder verfristet. Deshalb gibt es für sie keinerlei Rettung mehr, zumindest bei Berufsnachlasspflegern.

  • Und nochmals: Darum meine erste Frage, wann die Berufsmäßigkeit durch Beschluss festgestellt wurde.

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  • In meinem Beritt machen wir keine große Werbung für die Fristverlängerungsmöglichkeit für den Nachlasspfleger über § 1915 BGB iVm. § 1835 Ia BGB iVm. § 2 S.2 VBVG.

    Ausnahme sind einige wenige geeignete Fälle ohne aktuell liquiden Nachlass (Grundeigentum oder vorhandene, aktuell nicht aber in absehbarer Zeit realisierbare Forderungen).

    Ich persönlich finde die jährliche Zäsur (Vergütungsantrag mit dem Jahresbericht und der jährlichen Rechnungslegung) ganz praktisch, damit sich der Nachlasspfleger nicht totermittelt, obwohl der Restnachlass eigentlich keine weitergehenden Ermittlungen mehr rechtfertigen würde...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich persönlich finde die jährliche Zäsur (Vergütungsantrag mit dem Jahresbericht und der jährlichen Rechnungslegung) ganz praktisch, damit sich der Nachlasspfleger nicht totermittelt, obwohl der Restnachlass eigentlich keine weitergehenden Ermittlungen mehr rechtfertigen würde...

    Die Verlängerung der Vergütungsfrist hat nichts zu tun mit einer Verlängerung der Jahresfrist für die Rechnungslegung (§ 1840 III BGB).

    Diese wiederum zu verlängern halte ich ebenso für nicht sinnvoll, denn somit ist sichergestellt, dass das NLG 1x im Jahr einen Bericht über die aktuellen Entwicklungen (z.B. Erbenermittlung) und auch eine Rechnungslegung erhält.

    Das bitte ich aber nicht zu verwechseln mit der Verlängerung der 15-Monatsfrist in Vergütungsfragen (§ 1835 Ia BGB) deren Gewährung sich gerade bei umfangreichen Nachlasssachen, die eben nicht in 15 Monaten beendet werden können, durchaus als sinnvoll erweist, weil nicht zig mal ein Verfahrenspfleger für die Anhörung im Vergütungsfestsetzungsverfahren bestellt werden muss und das dem Gericht einiges an Arbeit erspart.

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  • Ich denke nicht, dass es verwechselt wurde, sondern es wird eben eine jährliche Teilvergütung im Zuge der ohnehin anstehenden Rechnungslegung favorisiert.

    Es wird eben - auch regional - unterschiedlich gehandhabt und wenn die Pfleger auf die Fristen achten, kann man sowohl mit dieser als auch mit jener Verfahrensweise leben. Wäre ich Pfleger, würde ich in angemessenen zeitlichen Abständen auch lieber Teilvergütungsanträge stellen als jahrelang auf eine Vergütung in ein und derselben Angelegenheit zu warten.

    Aber jeder wie er meint.

  • Ich glaube auch nicht, dass bishop es verwechselt hat, aber so wie es formuliert war, hätte ggf. der eine oder andere Leser es verwechseln können und daher wollte ich das nur nochmals klar herausarbeiten.

    Es ist wohl je nach Fall so oder so besser oder schlechter, ob man alle 1-1,5 Jahre oder erst am Ende seiner Tätigkeit eine Vergütung erhält. Jedenfalls gibt es aus der Sicht des Gerichts bei größeren Pflegschaften nur wenige Gründe, die gegen eine Fristverlängerung sprechen.

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  • Ich klinke mich hier mal an.

    Nach meinem Rechtsverständnis erlöschen bei einer Frist "Zwei Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft" zwei Monate nach Aufhebung alle zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemachten Vergütungsansprüche. Auch solche, die erst zwei Monate vor Fristablauf entstanden sind.

    Ein Pfleger hat hier die Auffassung vertreten, dass bei Fristverlängerung auf "zwei Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft" die gesetzliche geltende 15-Monatsfrist nicht tangiert werde.

    Nachdem jedoch die Frist über §§ 1836, 1835 Absatz 1a BGB und die Vorschriften des VBVG auf "2 Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft" geändert wurde, ist m.E. die Mindestfrist des § 1835 Absatz 1a BGB eingehalten, so dass zu diesem Zeitpunkt alle nicht geltend gemachten Ansprüche erlöschen. Auch der Kommentierung im Münchner Kommentar zum BGB, § 1835 BGB (Erlöschen des Anspruchs, Fristverlängerung) kann ich nichts anderes entnehmen.

    Wenn ein Vormund/Pfleger/Betreuer eine m.E. solch unsinnige Fristverlängerung beantragt, muss er mit den selbst gewählten Folgen leben.

    Liege ich da so falsch?

  • Nach meiner Ansicht liegst Du falsch.

    Die betreffenden nachlassgerichtlichen Entscheidungen betreffen durchweg Fristverlängerungsanträge des jeweiligen Nachlasspflegers. Man kann diese Entscheidungen daher nicht dahin interpretieren, dass die gegen Ende der Pflegschaft in Gang gesetzten Fristen nun auf einmal verkürzt worden sein sollen.

  • Bin auch der Ansicht, dass Fristverlängerungsantrag nie zur Fristverkürzung führen kann.

    Der Münchner Kommentar (über Beck Online) sieht dies in der Kommentierung zu 1835 BGB aber anders, zumal der Antrag des Pflegers ja auf "Zwei Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft" lautet. Und beschlossen wird ja wie beantragt. Evtl. liegt ein Irrtum des Pflegers über den Inhalt seiner Erklärung vor. Vielleicht müsste er anders beantragen. Aber das was beschlossen wird, hat der Pfleger doch Genau so beantragt. Und der Antrag ist -vom Wortlaut her- eigentlich eindeutig.

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