Man könnte so argumentieren, dass es nicht nur eine Frist gibt sondern die Frist für jede Tätigkeit taggenau abläuft und damit nur die jeweiligen täglich ablaufenden Fristen bis auf 2 Monate nach Pflegschaftsaufhebung verlängert werden. Fristen die sich bis dahin noch innerhalb der 15Monatsfrist befinden, sind von dem Verlängerungsantrag (weil diese ja nicht verlängert werden müssen) ausgenommen weil hier ohnehin noch keine Verlängerung notwendig ist, um eine Verwirkung zu vermeiden.
Wenn nun der Vergütungsanspruch taggenau entsteht und verwirkt, dann auch in Bezug auf die eingeräumte Verlängerung. Damit wären nach Ablauf der 2 Monate auch wieder nur die Ansprüche verwirkt, die taggenau älter als 15 Monate sind.
Andererseits spricht 1835 nicht von einer Verlängerung sondern von einer Abänderung der Frist. Damit könnte natürlich auch eine Verkürzung gemeint sein, so dass man hier durchaus auch Argumente für eine unabsichtlich neben der Verlängerung genauso mit beantragte Fristverkürzung (für alle täglich ablaufenden Fristen) auf 2 Monate nach Pflegschaftsaufhebung herleiten könnte. Das kann aber so nicht gewollt sein.