Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Für die Entgegennahme des Beschlusses, mit dem die Erbausschlagung vom Familiengericht genehmigt wird, ist grundsätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen, da - unabhängig vom Vorliegen eines erheblichen Interessengegensatzes im Sinne von §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 Abs. 2 BGB - der Beschluss dem Kind gemäß § 41 Abs. 3 FamFG bekannt zu geben ist und die Bekanntgabe an das Kind nicht durch Zustellung an die Eltern bzw. den sorgeberechtigten Elternteil erfolgen kann.

    OLG Celle, 10. Zivilsenat, Beschluss vom 04.05.2011, 10 UF 78/11

    http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/root.php4


    (Anmerkung: wie KG, B. v. 4.3.2010, 17 UF 5/10 = Rpfleger 2010, 422 mit Anm. Zorn, die ihre im Rpfleger 2009, 421/426 geäußerte Ansicht dort aufgegeben hat)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das ist deshalb in den Grundbuchbereich gerutscht, weil das LG Aschaffenburg mit Urteil vom 12.08.2009, 4 T 113/09 = ZEV 11/2009, 577, die Ansicht vertreten hat, das Grundbuchamt habe die Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft in eigener Verantwortung zu prüfen (und wenn ich mich recht entsinne, wurde diese Entscheidung von Dir mal in´s Felde geführt…:)).

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  • 1. Der Nachweis, dass eine eingetragene Grundschuld als vorläufige Eigentümergrundschuld dem Eigentümer zusteht, kann nicht allein durch die Vorlage des Grundschuldbriefes geführt werden. (amtlicher Leitsatz)

    2. Für die Widerlegung einer Vereinbarung von Übergabesurrogaten nach § 1117 BGB reicht nicht die Erklärung des Urkundsnotars aus, dass er den gebildeten Grundschuldbrief nicht an die Gläubigerin ausgehändigt habe. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Hamm: Beschluss vom 24.03.2011 - I-15 W 81/11

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…ss20110324.html


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  • Leitsatz:

    Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundstücks- oder Wohnungseigentum, reicht es für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht.

    BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - VZB 194/10 - KG Berlin -
    AG Berlin-Charlottenburg

    Volltext ist hier eingestellt:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…-bestehende-GbR

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der befreite Vorerbe kann analog § 2120 BGB von den Nacherben die Zustimmung zur Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks verlangen, wenn der Vertragsgegner des Vorerben dies fordert.

    OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Urteil vom 20.04.2011, 4 U 78/10

    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    aus den Gründen: ...“Einen Sonderfall stellt jedoch die Verfügung eines befreiten Vorerben über ein Nachlassgrundstück dar. Hier bedarf es zur Löschung des Nacherbenvermerks (§ 51 GBO) an sich zwar nicht der Zustimmung des Nacherben (§§ 2136, 2113 Abs. 1 BGB). Dennoch können in diesem Zusammenhang in der Praxis Schwierigkeiten auftauchen, so z.B. wenn der befreite Vorerbe gegenüber dem Grundbuchamt den Nachweis der vollen Entgeltlichkeit der Veräußerung oder der Zustimmung des Nacherben durch Vorlage öffentlicher Urkunden erbringen muss (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO) oder wenn der Vertragsgegner des Vorerben die Zustimmung des Nacherben zur Verfügung des befreiten Vorerben über ein Nachlassgrundstück fordert. In diesen Fällen kann der befreite Vorerbe in analoger Anwendung des § 2120 BGB den Nacherben auf Erteilung der Zustimmung in Anspruch nehmen (Hamdan, a.a.O., Rdnr. 4; RGZ 148, 385, 390)…“

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  • Unter Grundstück i.S. des GrdstVG und der AG-GrdstVG (Sachsen-Anhalt) ist das Grundstück im Rechtssinne, d. h. ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes ohne Rücksicht auf die Art seiner Nutzung unter einer besonderen Nummer eingetragen ist, zu verstehen. Wirtschaftliche Gesichtspunkte
    spielen nach dem AG-GrdstVG (Sachsen-Anhalt) insoweit keine Rolle. (Leitsatz des DNotI)
    OLG Naumburg, B. v. 17.11.2010 - 2 Ww 6/10
    http://www.dnoti.de/DOC/2011/2ww6_10.pdf
    (s.a.ThürOLG Jena, B. v. 8.3.2010, 9 W 23/10 = Rpfleger 8/2010, 421)

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  • Der Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer Grundeigentum erwerbenden BGB-Gesellschaft kann auch durch einen unterschriftsbeglaubigten Gesellschaftsvertrag geführt werden, den die Gesellschafter in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über die Immobilie geschlossen haben. (OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2010, I-15 W 306/10)

  • 20 W 69/11

    OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN


    Leitsatz: Zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum ist die Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger erforderlich.
    (Leitsatz nicht amtlich)

    - Rechtsbeschwerde beim BGH ist eingelegt -

    BESCHLUSS

    In der Grundbuchsache
    betreffend den beim Amtsgericht … eingetragenen Grundbesitz,
    an der beteiligt ist:

    X
    -Antragsteller und Beschwerdeführer-
    Verfahrensbevollmächtigter:
    Notar N

    hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts … Grundbuchamt - vom 06./27.12.2010 (Nichtabhilfe vom 27.01.2011)

    am 11.04.2011 beschlossen:
    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
    Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten Beschwerdeverfahrens.
    Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
    Der Beschwerdewert wird auf 1 000,00 € festgesetzt.

    Gründe:
    Der Antragsteller ist seit 1996 als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes eingetragen. In Abt. III sind als lfde. Nr. 9-12 Briefgrundschulden für die Bank A, als lfde. Nr. 13 eine Buchgrundschuld für die Volksbank Bank B sowie als lfde. Nr. 14 eine Sicherungshypothek für die Bank C eingetragen. In Abt. II wurde am 03.03.2011 ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.
    Durch zu UR-Nr. 1326/2010 des Verfahrensbevollmächtigten vom 24.11.2010 beglaubigte Erklärung hat der Antragsteller das betroffene Grundstück gemäߧ 8 Abs. 1 WEG geteilt und die Eintragung der Aufteilung sowie der Gemeinschaftsordnung als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch bewilligt und beantragt.
    Unter dem 03.11.2010 hat der Verfahrensbevollmächtigte die Teilungserklärung vom 24.11.2010, verbunden mit dem Aufteilungsplan und einer Abgeschlossenheitserklärung, dem Grundbuchamt zum Vollzug eingereicht.
    Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung vom 06.12.2010 neben einer inzwischen durch eine Nachtragsurkunde erledigten Beanstandung die Zustimmung der nach Abt. III Nr. 9-14 dinglich Berechtigten in der Form des § 29 GBO verlangt, da diese gemäߧ§ 876, 877 BGB durch die Möglichkeit eines Rangverlustes infolge der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG privilegierten Hausgeldansprüche in einem möglichenZwangsversteigerungsverfahren rechtlich betroffen und ihre Zustimmung daher erforderlich sei. Diese Auffassung hat die Rechtspflegerin in einer weiteren Zwischenverfügung vom 27.12.2010 auch nach Vorlage eines Beschlusses des KG vom 30.11.2010-1 W 455/10-, worin keine Zustimmungsbedürftigkeit angenommen wurde, aufrechterhalten mit Ausnahme der zwischenzeitlich vorgelegten Zustimmung der Bank B.

    Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der vorgetragen wird, es bestünde keine Zustimmungsbedürftigkeit. Ein rechtlicher Nachteil im Sinn des §§ 876, 877 BGB durch den Rangverlust nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG sei nicht bereits in der Aufteilung, sondern erst in der späteren Erstveräußerung eines Wohnungseigentumsrechts zu erblicken, da erst dadurch eine Wohnungseigentümergemeinschaft entstehe. Bei der Veräußerung sei aber schon wegen der Lastenfreistellung oder Schuldübernahme eine Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger erforderlich.
    Mit Beschluss vom 27.01.2011 hat die Grundbuchrechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügung und sich der Rechtsansicht des KG nicht angeschlossen.

    Die Beschwerde, über die nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG i. V. m. § 72 GBO gemäߧ 75 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig.

    Sie ist aber nicht begründet. Zu Recht hat die Grundbuchrechtspflegerin die Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger zu der Vollziehung der Teilungserklärung verlangt.

    Nach heute wohl einhelliger Auffassung sind die §§ 876,877 BGB, wonach zur Inhaltsänderung eines Grundstücksrechts die Zustimmung von Drittberechtigten erforderlich ist, auf die Begründung von Wohnungseigentum entsprechend anwendbar. Auf Grund der Veränderungen hinsichtlich Inhalt und Umfang der dinglichen Rechtsmacht des Eigentümers durch die Aufteilung, wie sie dadurch zum Ausdruck kommt, dass gemäߧ 5 Abs. 4 Satz 1 WEG der Inhalt des Sondereigentums durch Vereinbarung gestaltet werden kann, ist in der Teilung nach § 8 WEG auch zumindest eine verfügungsähnliche Rechtshandlung zu sehen (Bärmann/Armbrüster: WEG, 11. Aufl., § 2 Rdnr. 31). Aus der materiellrechtlichen Notwendigkeit der Zustimmung nach §§ 876,877 BGB folgt die verfahrensrechtlich erforderliche Zustimmungsbewilligung nach § 19 GBO.

    Allerdings entspricht es bisher ganz herrschender Meinung (Oberlandesgericht Hamm FGPrax 1998=Rpfleger 1998, 154; BayObLG Rpfleger 1986, 177; Demharter: GBO, 27. Aufl., Anhang zu § 3, Rdnr. 17 und 18; Meikel/Morvilius: Grundbuchrecht, 10. Aufl., Einl. C, Rdnr. 120; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 2849), dass für die Teilung nach § 8 WEG nicht die Zustimmung der Gläubiger der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte erforderlich ist, da deren Rechte nach der Teilung zu Gesamtrechten werden, bestehend an den neu gebildeten Miteigentumsanteilen ( §§ 1132 Abs. 1 Satz 1, 1192 Abs. 1 BGB) mit der Folge, dass die Gläubiger sowohl alle als auch einzelne Anteile verwerten können.
    An dieser Auffassung, die der Senat bisher ebenfalls vertreten hat, (Rpfleger 1996, 340 und Rpfleger 1997, 374), dass eine Zustimmungsbedürftigkeit hinsichtlich der Teilung deshalb nicht gegeben sei, weil sich dadurch noch nichts an dem Haftungsobjekt für die Grundpfandrechte ändere, kann jedoch nach Einführung des Rangklassenprivilegs für rückständiges Wohngeld gemäߧ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG nicht festgehalten werden. Danach muss der Grundpfandrechtsgläubiger bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die Forderungen, die sich aus den zwischen den Miteigentümern bestehenden Beziehungen gemäߧ§16 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 5 WEG ergeben, bis zu 5 % des gemäߧ 74a ZVG festgesetzten Wertes vorgehen lassen. Soweit trotzdem die Kausalität der Aufteilung als solcher für die Befriedigungsverschlechterung deshalb verneint wird, weil mit der Aufteilung noch keine Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht, sondern im Fall der Vorratsteilung nach § 8 WEG erst die Eintragung eines weiteren Wohnungseigentümers im Grundbuch die Gemeinschaft entstehen lässt (KG Beschl. v. 30.11.2010 -1 W 455/10-ZWE 2011, 81; Schneider ZNotP 2010, 299, 302 und 387, 388), greift diese Begründung nach Auffassung des Senats zu kurz, da sie nicht die Haftungsverhältnisse in der werdenden Gemeinschaft berücksichtigt. Denn seit der Entscheidung des BGH vom 05.06.2008 -V ZB 85/07- (NJW 2008, 2639= Rpfleger 2008, 564) ist anerkannt, dass bereits vor Entstehung einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Erwerber, für die eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und denen der Besitz an der erworbenen Wohnung übergeben worden ist, eine sogenannte werdende Gemeinschaft bilden. Bereits auf die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind die Vorschriften des WEG entsprechend anwendbar, mit der Folge, dass diese Erwerber entsprechend § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen haben, noch bevor die Erstveräußerung im Grundbuch vollzogen worden ist. Da bereits wegen dieser Ansprüche das Rangklassenprivileg des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG eingreifen kann, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine rechtliche Beeinträchtigung der Grundpfandrechtsgläubiger vor der Erstveräußerung eines Wohnungseigentums ausgeschlossen und deshalb eine Zustimmung zur Teilung entbehrlich wäre (so auch Palandt/Bassenge: BGB, 70. Aufl., § 8 WEG, Rdnr. 1 und § 3 WEG Rdnr. 1; Kesseler NJW 2010, 2317 und ZNotP 2010, 335).
    Die Kosten seiner danach erfolglosen Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen, §§ 84 FamFG, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO.
    Die Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen, da solche mangels weiterer Beteiligter mit abweichendem Verfahrensziel erkennbar nicht entstanden sind.
    Der Beschwerdewert bestimmt sich nach § 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO (geschätzte Kosten zur Erfüllung der Zwischenverfügung).
    Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GBO n. F.). Der Fall gibt Veranlassung, die Auswirkungen der Einführung des Rangklassenprivilegs nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG für das Zustimmungserfordernis Drittberechtigter zur Aufteilung nach § 8 WEG zu klären.

    Rechtsmittelbelehrung:

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Zubuchung eines neu erworbenen Grundstücks zum Hof erfordert ein Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts nach § 7 Abs. 1 HöfeVfO (wie OLG Celle, Beschluss vom 25.01.2010 - 7 W 4/10).

    OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.05.2011 - 12 W 124/11.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Erwirbt eine (bestehende) GbR Grundsstückseigentum, reicht es für die Eintragung des Eigentumswechsel, im Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsurkunde benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, alleinige Gesellschafter zu sein.
    Weitere Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht.

    (Das OLG Zweibrücken bezieht sich dabei auf den BGH-Beschluss vom 28.04.2011.)

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.05.2011 - 3 W 91/10

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • 1. Zum Umfang der von einem Testamentsvollstrecker erteilten Vollmacht zur Vertretung bei der Übertragung von Grundbesitz im Fall der Freigabe an die Erben.
    2. Für die Berichtigung des Grundbuchs ist zum Nachweis der Erbfolge ein Erbschein auch dann vorzulegen, wenn der durch Zeugnis ausgewiesene Testamentsvollstrecker auf die Berichtigung anträgt (Anschluss an OLG Köln vom 1. Juli 1992, 2 Wx 23/92, Rpfleger 1992, 342).
    3. Ein für Handelsregisterzwecke erteilter Erbschein ist für Zwecke des Grundbuchs in seinem Nachweiswert nicht geschmälert.
    OLG München, B. v. 27.05.2011, 34 Wx 93/11 (juris)
    (Fall: Überlassung des Grundbesitzes an Miterben zur freien Verfügung)

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  • 1. Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten (hier: des WEG-Verwalters) bedarf, so stellt dies keine Verfügungsbeschränkung als Ausnahme von § 137 Satz 1 BGB dar (so aber OLG Hamm NJW-RR 2010, 1524 f.), sondern eine Beschränkung des Rechtsinhalts des Wohnungseigentums. (amtlicher Leitsatz)

    2. Ist der schuldrechtliche Vertrag bereits geschlossen worden, so ist die alsdann erklärte Zustimmung endgültig wirksam und nicht mehr widerruflich, sobald sie von dem im Zeitpunkt der Erklärung Zustimmungsberechtigten gegenüber den Vertragsparteien oder dem mit dem Vollzug beauftragten Notar erklärt worden ist; ob die Berechtigung des Zustimmenden noch im Zeitpunkt der Stellung des Umschreibungsantrages vorliegt oder bereits entfallen ist (hier: mit Blick auf das Ende der Verwalterbestellung), ist nicht von Belang. (amtlicher Leitsatz)

    3. Liegen die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO vor, so ist die Rechtsbeschwerde gleichwohl nicht zuzulassen, wenn dieses Rechtsmittel (hier wegen fehlender Beschwerdeberechtigung) nicht in zulässiger Weise eingelegt werden kann. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Düsseldorf: Beschluss vom 11.05.2011 - I-3 Wx 70/11, 3 Wx 70/11 = BeckRS 2011 12726 =
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…ss20110511.html

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  • Die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anstelle des Rechtspflegers mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung eines Urteils, welches eine Zug um ZugLeistung gem. § 726 Abs. 2 ZPO beinhaltet, ist unwirksam

    OLG Celle, 04. Zivilsenat, Beschluss vom 25.05.2011, 4 W 66/11

    http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/root.php4

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  • Überträgt ein Miterbe seinen Erbanteil durch eine Erbauseinandersetzungs und Erbteilsübertragungsvereinbarung auf seine Geschwister und erhält hierfür eine Gegenleistung entsprechend seinem Anteil am Wert des Nachlasses, darf das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der Übertragung von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen.
    OLG Celle, 04. Zivilsenat, Beschluss vom 19.05.20114 W 56/11
    http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/root.php4

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  • 1. Die Erklärung des Grundstückseigentümers, er stimme der Belastung des Erbbaurechts mit einer Grundschuld in Höhe eines bestimmten Betrages zu, kann im Grundbucheintragungsverfahren nicht dahin ausgelegt werden, dass sie über den genannten Betrag hinaus auch Grundschuldzinsen umfasst.

    2 Ist die Eintragung einer Grundschuld im Erbbaugrundbuch unrichtig, weil sie nicht von der erforderlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers gedeckt ist, so steht der darauf beruhende Grundbuchberichtigungsanspruch nur dem Erbbauberechtigten, nicht aber dem Grundstückseigentümer zu. Dieser ist deshalb zur Einlegung einer Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht berechtigt.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 10.05.2011, I-15 Wx 536/10, 15 Wx 536/10 (juris)

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…ss20110510.html

    (ich glaube, ich gehe jetzt lieber heim...:confused:)

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  • 1. Hält das Grundbuchamt die Bestimmung von Nacherben in einem notariellen Ehegattentestament gem §2065 Absatz 2 BGB für unwirksam und wendet es insoweit die Vorschrift des § 2104 S. 1 BGB entsprechend an, so handelt es sich gleichwohl um eine Erbfolge aufgrund letztwilliger Verfügung, die das Grundbuchamt eigenständig zu prüfen hat.

    2. Es bedarf deshalb nicht der Vorlage eines Erbscheins für die Nacherbfolge, wenn die Person der Nacherben durch Personenstandsurkunden festgestellt und eine Lücke im Nachweis im Hinblick auf das Nichtvorhandensein weiterer Abkömmlinge des Erblassers durch eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden kann.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 05.04.2011, I-15 W 34/11, 15 W 34/11 (juris)

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…ss20110405.html

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