1. Wird der Beschluss über die Pfändung eines Miterbenanteils unwirksam, weil das Pfandrecht von der Rückschlagsperre des § 88 InsO erfasst wurde, kann die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Pfändungsvermerks im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO betrieben werden.
2. Dabei ist der Nachweis des Eingangszeitpunkts eines Insolvenzantrags durch Vorlage des Eröffnungsbeschlusses, der hierzu in seinen Gründen Angaben enthält, möglich.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.11.2018, 8 W 218/17 = ZfIR 2019, 352 mit Anm. Achenbach (= keine Löschung im Wege der Grundbuchberichtigung. Zunächst ist die förmliche Aufhebung des Pfändungsbeschlusses erforderlich)
https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-10-0352-01-R-05
Becker, „Nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrechten“, BWNotZ 2/2019, 84 ff.