Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Wird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung unter Inanspruchnahme gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Vergrößerung seiner Terrasse) durch Beschluss gem. § 20 I WEG gestattet, folgt aus der Zuweisung der alleinigen Nutzungsbefugnis in § 21 I 2 WEG ein faktisches Sondernutzungsrecht; ein Vereinbarungserfordernis besteht insoweit nicht mehr. Dies gilt auch dann, wenn eine Mitnutzung durch andere Eigentümer nach Maßgabe des § 21 IV WEG nicht in Betracht kommt.

    LG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2022, 19 S 19/22 = ZWE 2023, 214 ff.

    Landgericht Düsseldorf, 19 S 19/22

    Sondereigentumsfähigkeit von Kiosk- und Rezeptionsräumen

    WEG § 5 II

    1. Über seinen Wortlaut hinaus findet § 5 II WEG nicht nur Anwendung auf Gebäudebestandteile, sondern auch auf Räume.

    2. Die Vorenthaltung der gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis an den Funktionsräumen Rezeption und Kiosk durch die Bildung von Sondereigentum läuft den schutzwürdigen Belangen der Appartementeigentümer nicht zuwider; nach der Verkehrsanschauung ist es möglich, auch ohne diese die Appartements zweckgerecht zu gebrauchen, zu vermieten und Schlüsselübergaben an Mieter vorzunehmen.

    3. Sondernutzungsrechte können nur an gemeinschaftlichem Eigentum bestehen.

    LG München I, Beschl. v. 14.12.2022 – 36 S 6500/22 WEG = ZWE 2023, 204

    Redaktionelle Leitsätze bei Bayern-Recht: 

    LG München I, Beschluss v. 14.12.2022 – 36 S 6500/22 WEG - Bürgerservice

    1. Ein Recht der Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch besteht gem. § 16 Abs. 1 S. 2 WEG nur am Gemeinschaftseigentum, nicht auch am Gemeinschaftsvermögen. (Rn. 8 (redaktioneller Leitsatz)

    2. Ausgeschlossen als Gegenstand des Sondereigentums sind gem. § 5 Abs. 2 WEG Gebäudeteile, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 WEG findet hierbei über ihren Wortlaut hinaus nicht nur Anwendung auf Gebäudebestandteile, sondern auch auf Räume. Räume, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, können mithin kein Sondereigentum sein. (Rn. 11 und 12) (redaktioneller Leitsatz)

    3. Eine in einer reinen Gesetzeswiederholung bestehende Regelung in einer Teilungserklärung führt in der Regel bei einer späteren Gesetzesänderung nicht dazu, dass diese gegenüber der späteren Gesetzesänderung Vorrang genießt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

    Kostenverteilung bei grundstücksübergreifenden Anlagen, siehe die Anmerkung von Letzner zum Urteil des BGH vom 27.01.2023, V ZR 261/21, in der ZWE 2023, 202 ff.

    Will, „Der Absenkungsbeschluss (nach § 23 III 2 WEG) als Mittel zur gestuften Beschlussfassung bei Baumaßnahmen“, ZWE 2023, 235 ff.

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  • siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Unterschriftsbeglaubigung vor hessischem Ortsgerichtsvorsteher; Bezeichnung der Person im Beglaubigungsvermerk

    Gutachten/Abruf-Nr: 194407, Erscheinungsdatum: 02.06.2023

    Unterschriftsbeglaubigung vor hessischem Ortsgerichtsvorsteher; Bezeichnung der Person im Beglaubigungsvermerk - DNotI

    b) Entzug der Vermögensverwaltung bei unentgeltlichen Zuwendungen auf den Todesfall (§ 1638 BGB n. F.)

    Gutachten/Abruf-Nr: 196325; Erscheinungsdatum: 02.06.2023; erschienen im DNotI-Report 11/2023, 81-83

    Entzug der Vermögensverwaltung bei unentgeltlichen Zuwendungen auf den Todesfall - DNotI

    Handelsregister:

    c) Tod des einzigen Gesellschafter-Geschäftsführers; Einreichung einer neuen Gesellschafterliste; Nachweis der Erbfolge

    Gutachten/Abruf-Nr: 197568; Erscheinungsdatum: 02.06.2023; erschienen im DNotI-Report 11/2023, 83-87

    Tod des einzigen Gesellschafter-Geschäftsführers; Einreichung einer neuen Gesellschafterliste; Nachweis der Erbfolge - DNotI

    d) Stille Beteiligung als Teilgewinnabführungsvertrag; Mitarbeiterbeteiligungsprogramm; Zustimmungsbeschluss im Hinblick auf künftige Vertragsschlüsse und Vertragsänderungen; Berichtspflicht des Vorstands; Prüfungspflicht; Sammelbezeichnung bei der Anmeldung

    Gutachten/Abruf-Nr: 194434; Erscheinungsdatum: 02.06.2023

    Stille Beteiligung als Teilgewinnabführungsvertrag; Mitarbeiterbeteiligungsprogramm; Zustimmungsbeschluss im Hinblick auf künftige Vertragsschlüsse und Vertragsänderungen; Berichtspflicht des Vorstands; Prüfungspflicht; Sammelbezeichnung bei der…

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  • Die Pfändung und Überweisung eines Erbteils berechtigt den Gläubiger grundsätzlich nicht dazu, mit Wirkung für den betroffenen Miterben - den Pfändungsschuldner - eine Abschichtungsvereinbarung dahingehend abzuschließen, dass dieser aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und der Erbanteil den verbleibenden Miterben anwächst. Eine darauf gestützte Grundbuchberichtigung kommt nicht in Betracht.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 13.03.2023, 20 W 24/23

    Bürgerservice Hessenrecht

    Gösche, „Die Ersatzzustellung in Gemeinschaftseinrichtungen“ DGVZ 2023, 89 ff.

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  • Haben Ehegatten in einem notariellen Erbvertrag ihre beiden Kinder als Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt und hat eines dieser Kinder nach dem Tode des Erstverstorbenen in einem notariellen Erb-, Zuwendungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag mit dem überlebenden Ehegatten auf seinen gesetzlichen und gewillkürten Erbteil sowie Pflichtteil verzichtet, dann kann dann, wenn sich aufgrund des Erbverzichts mit der für das Grundbuchverfahren notwendigen zweifelsfreien Sicherheit eine Grundbuchunrichtigkeit feststellen lässt, eine Alleinerbenstellung des zum weiteren Erben berufenen Kindes angenommen werden. Da der Zuwendungsverzicht nicht bewirkt, dass die letztwillige Verfügung als solche aufgehoben wird, bedarf es neben dem Todesnachweis nach dem Letztverstorbenen, dem eröffneten Erbvertrag und dem notariellen Verzichtsvertrag keines Erbnachweises in Form eines Erbscheins. Allerdings ist das nicht zu generalisieren, weil auch Verzichtsverträge denkbar sind, bei denen die Erbenstellung bzw. der Umfang des Verzichtes nicht im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, sondern außerhalb des Grundbuchverfahrens zu klären und ein Erbschein erforderlich ist.

    (Achtung: Leitsätze von mir, amtliche sind nicht vorhanden)

    OLG Celle (18. Zivilsenat), Beschluss vom 10.05.2023, 18 W 17/23 = BeckRS 2023, 11397

    BeckRS 2023, 11397 - beck-online

    Umlaufbeschluss:

    1. Ein Umlaufbeschluss ist gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären.

    2. Die Wohnungseigentümer können ausnahmsweise beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

    3. Ein Beschluss, mit dem zur Deckung voraussichtlich anfallender Kosten Vorschüsse festgelegt werden, genügt auch dann noch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Höhe der Beiträge für einzelne Wohnungseigentümer etwa wegen des Ansatzes eines möglicherweise fehlerhaften Verteilungsschlüssels geringfügig höher oder niedriger ausfällt als bei Ansatz eines zutreffenden Verteilungsschlüssels.

    4. Auch ohne wirksamen Absenkungsbeschluss ist ein verkündeter mehrheitlicher Sachbeschluss im Umlaufverfahren nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.

    AG Charlottenburg, Urteil vom 10.05.2023 - 75 C 10/23 = IBRRS 2023, 1490

    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=AG+Charlottenburg&Aktenzeichen=75+C+10%2F23&Urteilsdatum=2023-05-10&Nr=276433&SuchNavi=1%3A1%3A1%3Aurteil&S_GS=1&S_Volltext=75+C+10%2F23


    Röß, „Die Frage der Haftungsbeschränkung bei der GbR nach dem MoPeG“, NZG 2023, 727 ff.

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  • Zwangssicherungshypothek und fehlende Ausfertigung des Titels:

    Die Berliner Justiz hat den elektronischen Zugang zu den Grundbuchämtern bislang nicht eröffnet. Wird dennoch ein (Vollstreckungs-)Antrag unter Beifügung des Vollstreckungstitels über das besondere elektronische Anwaltspostfach bei dem Grundbuchamt eingereicht, ersetzt der von dem Amtsgericht gefertigte Ausdruck jedenfalls nicht die Ausfertigung des Titels. Insoweit fehlt es an einer Voraussetzung der Zwangsvollstreckung. Das Grundbuchamt hat hierauf nicht durch – rangwahrende – Zwischenverfügung, sondern mit einer Aufklärungsverfügung hinzuweisen.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 16.05.2023, 1 W 94/23

    Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank

    siehe auch die Beschlüsse des I. Zivilsenats des BGH vom 06.04.2023, I ZB 103/22 und I ZB 104/22

    Beschluss des I. Zivilsenats vom 6.4.2023 - I ZB 103/22 -

    Beschluss des I. Zivilsenats vom 6.4.2023 - I ZB 104/22 -

    zu Vollstreckungsaufträgen der Gerichtskasse, deren nicht qualifiziert elektronisch signierte Anträge mit der Angabe "gez. S. Sachbearbeiter/in" und einem maschinell aufgedruckten Siegel über das elektronische der Gerichtskasse an das EGVP des Amtsgerichts zur Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher übermittelt wurden

    (leider ohne Leitsätze)

    Aus den Gründen: „Der Vollstreckungsantrag entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. Insbesondere können die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen an einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag zur Beitreibung von Gerichtskosten nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG (vgl. Rn. 9 auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nicht übertragen werden“.


    Das dingliche Vorkaufsrecht genießt jedenfalls dann Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters, wenn es von dem Eigentümer zugunsten eines Familienangehörigen i.S.v. § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde.

    BGH, Beschluss vom 27. April 2023, V ZB 58/22 - OLG Dresden, AG Meißen (Grundbuchamt)

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=133896&pos=6&anz=1096&Blank=1.pdf

    siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Änderung von Teileigentum in Wohnungseigentum; familiengerichtliche Genehmigung

    Gutachten/Abruf-Nr: 197673; Erscheinungsdatum: 22.06.2023; erschienen im DNotI-Report 12/2023, 89-93

    Änderung von Teileigentum in Wohnungseigentum; familiengerichtliche Genehmigung - DNotI

    b) Gesellschaftsgründungsklausel; Vermächtnisvollstreckung

    Gutachten/Abruf-Nr: 179972; Erscheinungsdatum: 22.06.2023

    Gesellschaftsgründungsklausel; Vermächtnisvollstreckung - DNotI

    Notare:

    Recht und Pflicht zur Korrektur einer fehlerhaften Gesellschafterliste durch den Notar; Korrekturliste

    Gutachten/Abruf-Nr: 191416; Erscheinungsdatum: 22.06.2023

    Recht und Pflicht zur Korrektur einer fehlerhaften Gesellschafterliste durch den Notar; Korrekturliste - DNotI

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  • Punt, „Die österreichische WEG-Novelle 2022: Ein „Jährlingsbericht““, NZM 2023, 447 ff. unter anderem:

    Erweiterung des Privilegienkatalogs: Zusätzlich zu den schon bestehenden sind seit der WEG-Novelle 2022 folgende weitere Maßnahmen umfasst:

    –Barrierefreie Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft;

    –Anbringung einer Vorrichtung zum „Langsamladen“ eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs.

    und Zustimmungsfiktion


    Achtung bei niedersächsischen Erbscheinen:

    1. Dem Senat drängt sich seit Jahren zunehmend der Eindruck auf, dass die vom Land Niedersachsen genutzte Möglichkeit der weitestmöglichen Übertragung von Nachlassangelegenheiten auf den Rechtspfleger (§§ 16, 19 RPflG) dazu geführt hat, dass insbesondere bei den kleineren Amtsgerichten nur noch wenige, dann aber häufig schwierige Nachlasssachen von Richtern zu bearbeiten sind, was zwischenzeitlich auch dazu geführt hat, dass in Abweichung von der früher verbreiteten Praxis immer seltener Amtsgerichtsdirektoren die Nachlasssachen bearbeiten, sondern, wie hier, aufeinander folgend Richter auf Probe, denen es jedenfalls im konkreten Fall an Grundkenntnissen des materiellen Erbrechts und des Verfahrensrechts ebenso zu fehlen scheint wie an der Bereitschaft, sich diese Kenntnisse zu verschaffen, was zu Entscheidungen führt, die das Ansehen der Justiz in der Bevölkerung zu beschädigen geeignet sind (konkret: Erteilung – nicht beantragter – richterlicher Erbscheine, hier u. a. mit dem Inhalt:.

    2. Die Beteiligte zu 1 „hat den gesamten Nachlass des Erblassers beerbt, mit Ausnahme des Anteils des Erblassers des Grundbesitzes sowie der Guthabenbeträge auf der Bank.“.

    3. Der Beteiligte zu 2 „beerbt den Erblasser bezüglich dessen Guthabenbeträge auf der Bank sowie seines Anteils an dem Grundbesitz“).

    OLG Celle (6. Zivilsenat), Beschluss vom 19.06.2023, 6 W 65/23 = BeckRS 2023, 14432

    Thailand/Ehegüterrecht

    1….

    2. Zur Anwendbarkeit des deutschen Ehegüterstatuts, insbesondere des § 1371 Abs. 1 BGB, auf eine im Königreich Thailand geschlossene Ehe zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer thailändischen Staatsangehörigen.

    OLG Naumburg 2. Zivilsenat, Beschluss vom 16.01.2023, 2 Wx 43/21

    Landesrecht Sachsen-Anhalt

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  • Ein als beschränkte persönliche Dienstbarkeit vereinbartes Wohnungsrecht kann nicht mit dem Inhalt bestellt werden, dass der Wohnungsberechtigte - auch - mit dinglicher Wirkung dazu verpflichtet sein soll, die anfallenden Kosten der Versicherungen sowie die Grundsteuer zu tragen.

    OLG Saarbrücken 5. Zivilsenat, Beschluss vom 19.05.2023, 5 W 12/23

    Bürgerservice Saarland


    Die Regelung des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach im Grundbuch eingetragene Rechte nicht der Verjährung unterliegen, ist entsprechend anwendbar auf den schuldrechtlichen Anspruch auf den Verzicht auf bzw. auf Löschung einer dauerhaft einredebehafteten Grundschuld nach § 1169 BGB (§ 902 BGB analog i.V.m. §§ 1192, 1169 BGB).

    OLG Saarbrücken 4. Zivilsenat, Urteil vom 27.04.2023, 4 U 88/21

    Bürgerservice Saarland

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  • 1. Hat der durch postmortale Bevollmächtigung legitimierte Miterbe ein ihm als Vermächtnis angefallenes Nachlassgrundstück namens der Erbengemeinschaft veräußert und den Erwerber angewiesen, den Kaufpreis auf sein eigenes Bankkonto zu überweisen, so liegt darin die Annahme des Vermächtnisses und die berechtigte Erfüllung des ihm infolgedessen ersatzweise angefallenen Zahlungsanspruchs gegen den Grundstückserwerber, ungeachtet der ihm weiterhin eingeräumten Befugnis, die Erfüllung des Vermächtnisses auch als Testamentsvollstrecker zu bewirken.

    2. Zu den Voraussetzungen einer Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen im Falle der gewillkürten Erbfolge.

    OLG Saarbrücken 5. Zivilsenat, Urteil vom 10. Mai 2023, 5 U 57/22

    Bürgerservice Saarland


    1. Ein wirksames Pfändungspfandrecht (§ 859 Abs. 2, § 835 Abs. 1 Alt. 1, § 836 ZPO) an einem Erbanteil erstreckt sich auf sämtliche mit der Miterbenstellung verbundene Vermögens- und Verwaltungsrechte, umfasst deshalb auch das Recht, die Erbauseinandersetzung zu betreiben bzw. an ihr beteiligt zu werden, und ein Erbauseinandersetzungsvertrag kann daher wirksam nur mit Zustimmung des Pfändungsgläubigers geschlossen werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

    2. Steht ein Miterbe unter Betreuung, ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag ohne Zustimmung des Pfandgläubigers wegen Ungeeignetheit, die bezweckte Erbauseinandersetzung herbeizuführen, wegen Unwirksamkeit des Erbauseinandersetzungsvertrages und zudem aufgrund eines Verstoßes gegen § 1276 Abs. 1 BGB wegen Gesetzeswidrigkeit betreuungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. (Rn. 18 – 21) (redaktioneller Leitsatz)

    3. Bestehen Anhaltspunkte für Pfändungen des Erbteils eines Betreuten, so obliegt es im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Genehmigung eines Erbauseinandersetzungsvertrages dem Betreuungsgericht, die maßgeblichen wirtschaftlichen Umstände vollständig aufzuklären (Anschluss an BGH BeckRS 1986, 04587). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

    LG München II (6. Zivilkammer), Beschluss vom 23.01.2023 – 6 T 4230/22 BET

    LG München II, Beschluss v. 23.01.2023 – 6 T 4230/22 BET - Bürgerservice

    = BeckRS 2023, 603 ff. mit Praxishinweis von Roth in der NJW-Spezial 2023, 328


    Hiller, „Die neue Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) – ihre Gründung und Aufgaben“, NJ 2023, 287 ff.

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  • 1. Für eine nachträgliche Änderung des dinglichen Erbbauzinses ist gemäß §§ 877, 876 Satz 1 BGB als Inhaltsänderung die Zustimmung der Inhaber gleich- oder nachrangiger Rechte am Erbbaurecht erforderlich.

    2. Die Zustimmung der Inhaber gleich- oder nachrangiger Rechte ist auch dann erforderlich, wenn die Inhaltsänderung darauf beruht, dass aufgrund Bestandteilzuschreibung nunmehr durch die verdeckte Nachverpfändung in Bezug auf das bestandteilzugeschriebene Erbbaurecht eine Grundschuld im Rang der im Inhalt zu ändernde Erbbauzinsreallast vorgeht.

    OLG Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 26.04.2023, 12 Wx 43/22

    Landesrecht Sachsen-Anhalt


    Die erst nach Eingang eines Eintragungsantrages beim Grundbuch von diesem erlangte Kenntnis eines von dem Vollmachtgeber erklärten Widerrufs einer Generalvollmacht hindert nicht mehr den Vollzug einer Grundbucheintragung.

    OLG Köln, Beschluss vom 03.03.2023, 2 Wx 15/23 = FGPrax 2023, 102 und BeckRS 2023, 12868


    Reformiertes Stiftungszivilrecht zum 01. Juli 2023

    siehe die Veröffentlichung des DNotI vom 29.06.2023

    Reformiertes Stiftungszivilrecht zum 01. Juli 2023 - DNotI

    („Nicht beseitigt ist – jedenfalls bis zur Schaffung des Stiftungsregisters – das Problem, die Existenz der Stiftung und die Vertretungsbefugnis ihres Vorstands im Grundstücksverkehr nachzuweisen. Die Praxis wird sich einstweilen noch mit Vertretungsbescheinigungen der Stiftungsbehörden behelfen müssen.“)


    Deutscher Bundestag: Kleine Anfrage: Steuerliche Behandlung von Personengesellschaften, NZG 2023, 814

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  • 1. In einem Testament niedergelegte Erklärungen müssen mit Testierwillen des Erblassers abgegeben worden sein, also auf dem ernsthaften Willen des Erblassers beruhen, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen über sein Vermögen nach seinem Tode zu treffen.

    2. Grundsätzlich gilt, dass ein Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen ist, da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser unter Betreuung steht. Die Testierunfähigkeit muss also zur vollen Gewissheit des Gerichts feststehen.

    3. Maßgeblich für die Testierfähigkeit ist, ob der Testierende noch in der Lage ist, sich über die Tragweite seiner Anordnungen ein klares Urteil zu bilden und dann frei von den Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln oder nicht.

    4. Auch für den Betreuten besteht die Vermutung der Testierfähigkeit. Auch Störungen der Geistestätigkeit führen für sich genommen noch nicht zwangsläufig zur Testierunfähigkeit.

    OLG Rostock, Beschluss vom 12.04.2023, 3 W 74/21

    Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern


    WEG § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1; ZPO § 130d Satz 1, 2

    Die Klage auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums ist nach Inkrafttreten des WEMoG auch dann gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten, wenn eine Teilungserklärung aus dem Jahre 2001 die "Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer" vorsieht.

    LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.06.2023 - 2-13 S 92/22 (nicht rechtskräftig) = IBRRS 2023, 1738

    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=LG+Frankfurt%2FMain&Aktenzeichen=2-13+S+92%2F22&Urteilsdatum=2023-06-15&Nr=277246

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  • Zustimmung Inhaber gleich- oder nachrangig Berechtigter bei Inhaltsänderung einer Erbbauzinsreallast infolge Bestandteilszuschreibung

    1. Für eine nachträgliche Änderung des dinglichen Erbbauzinses ist gemäß §§ 877, 876 Satz 1 BGB als Inhaltsänderung die Zustimmung der Inhaber gleich- oder nachrangiger Rechte am Erbbaurecht erforderlich.

    2. Die Zustimmung der Inhaber gleich- oder nachrangiger Rechte ist auch dann erforderlich, wenn die Inhaltsänderung darauf beruht, dass aufgrund Bestandteilzuschreibung nunmehr durch die verdeckte Nachverpfändung in Bezug auf das bestandteilzugeschriebene Erbbaurecht eine Grundschuld im Rang der im Inhalt zu ändernde Erbbauzinsreallast vorgeht.

    OLG Naumburg, Beschluss vom 26.04.2023, 12 Wx 43/22 , Landesrecht LSA Rechtsprechung

  • Zustimmung Inhaber gleich- oder nachrangig Berechtigter bei Inhaltsänderung einer Erbbauzinsreallast infolge Bestandteilszuschreibung

    ....

    siehe hier:

    Prinz
    30. Juni 2023 um 16:00

    Erbbaurecht - erste Rangstelle - Ausnahme unschädliches Recht - Voraussetzung der Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses

    1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG kann ein Erbbaurecht nur zur ausschließlich ersten Rangstelle am Erbbaugrundstück bestellt werden, es sei denn, dass gem. §§ 10 Abs. 2 ErbbauRG, 1 ErbbauRGV BW vom Erfordernis der ersten Rangstelle durch die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses abgewichen werden kann. Dazu muss das Grundbuchamt feststellen, dass dies weder für den Berechtigten des eingetragenen Rechts noch für den Bestand des Erbbaurechts schädlich ist.

    2. Bei der Auslegung des Begriffs der „Schädlichkeit“ im Sinne der §§ 10 Abs. 2 ErbbauRG, 1 ErbbauRGV BW ist danach zu differenzieren, ob es um „Schädlichkeit“ für den Bestand des Erbbaurechts oder Schädlichkeit für die Person des Berechtigten des vorrangig eingetragenen dinglichen Rechts geht.

    3. „Schädlichkeit“ für den Berechtigten des eingetragenen Rechts liegt dabei bei sachgerechter Auslegung des Begriffs schon dann vor, wenn das Nebeneinander des erstrangig eingetragenen dinglichen Rechts sowie des nachrangig einzutragenden Erbbaurechts zu mehr als lediglich geringfügigen wirtschaftlichen Nachteilen führen würde. Dagegen ist mit „Schädlichkeit“ für den „Bestand des Erbbaurechts“ jede nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der aus dem Erbbaurecht folgenden Rechtsposition gemeint.

    OLG Karlsruhe (14. Zivilsenat), Beschluss vom 30.06.2023, 14 W 38/23 (Wx) = BeckRS 2023, 15710


    Anliegergewässer in Mecklenburg-Vorpommern

    1. Das Eigentum an Wasserflächen eines Baches steht jedenfalls nicht den Anliegern gemeinschaftlich zu, sondern gem. §§ 50, 52 Abs. 3 LWaG M-V vielmehr dem jeweiligen Eigentümer der anliegenden Ufergrundstücke. Die Wasserfläche zerfällt unabhängig von der katastermäßigen Erfassung rechtlich in mehr oder weniger zahlreiche Abschnitte, je nachdem wie viele Ufergrundstücke die Wasserfläche säumen.

    2. Auch wenn die Anliegerwasserläufe grundsätzlich kein selbständiges Grundstück im Rechtssinne bilden, sondern Bestandteil der Ufergrundstücke sind, so ist gleichwohl anerkannt, dass ein Wege- oder Gewässerteil nach entsprechender katastertechnischer Aufbereitung als selbständiges Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden kann.

    OLG Rostock, Beschluss vom 25. April 2023, 3 W 120/18

    Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Bestellung Grunddienstbarkeit und beeinträchtigende Anlage:

    BGB § 1019, § 1027, § 1028 Abs. 1, § 1004

    Wird eine Grunddienstbarkeit bereits bei Bestellung durch eine auf dem belasteten Grundstück vorhandene Anlage beeinträchtigt, begründet dies, vorbehaltlich einer schuldrechtlich vereinbarten Duldungspflicht, einen Beseitigungsanspruch des Berechtigten. Auf einen solchen Beseitigungsanspruch findet § 1028 BGB Anwendung; mit der Verjährung des Beseitigungsanspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

    BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 28. April 2023 - V ZR 258/21

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=134003&pos=7&anz=1085&Blank=1.pdf


    Reichel, „Das Erbbaurecht in der Due Diligence“, ZfIR 2023, 315 ff.

    Das Erbbaurecht in der Due Diligence
    Das bereits im römischen Recht als „superficies“ bekannte und aus der deutsch-mittelalterlichen „städtischen Bodenleihe“ weiterentwickelte Institut des…
    www.zfir-online.de

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  • 1. Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers hängt auch von der der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes durch die ernannte Person (§ 2202 BGB) ab. Der Nachweis der Annahme ist gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO zu führen (OLG Hamm v. 10.2.2017 – I-15 W 482/16, BeckRS 2017, 103965, ZEV 2017, 235 Ls.; OLG München v. 11.7.2016 – 34 Wx 144/16, ZEV 2016, 439). (n. amtl. Ls.)

    2. Geht bei Nachweis durch Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde aus der Niederschrift über ihre Eröffnung nicht hervor, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt gegenüber dem Nachlassgericht angenommen hat, kann die Annahme des Amtes auch durch sog. Annahmezeugnis oder Eingangsbestätigung des Nachlassgerichts nachgewiesen werden. Das Annahmezeugnis ist eine Sonderform des Testamentsvollstreckerzeugnisses, das sich auf die Frage beschränkt, ob das Amt wirksam angenommen wurde (Grziwotz in MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 2368 Rn. 59). (n. amtl. Ls.)

    3. Eine bloße Eingangsbestätigung genügt den Anforderungen des Grundbuchamtes nur dann, wenn der Testamentsvollstrecker die Annahme des Amtes in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt hat, die schlichte Bestätigung des Nachlassgerichts über den dortigen Eingang einer privatschriftlichen Annahmeerklärung reicht nicht aus, weil in diesem Fall die Identität des Erklärenden nicht gesichert wäre (Wilsch in BeckOK GBO, 6/2022, § 35 Rn. 142; Schöner/Stöber, GBR, 16. Aufl. 2020, Rn. 3462; Schaub ZEV 2000, 49 (50)). Auch die bloße Erklärung in einer dem Grundbuchamt vorgelegten (notariell beglaubigten) Eintragungsbewilligung, das Amt des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht angenommen zu haben, genügt nicht (Krause/Weber in Meikel, GBO, 12. Aufl. 2020, § 35 Rn. 183). (n. amtl. Ls.)

    4. Hat ein Antragsteller eine Bescheinigung des Nachlassgerichts vorgelegt, dass der Antragsteller sowohl durch privatschriftliche als auch durch notariell beglaubigte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen hat, ist dies kein grundbuchtauglicher Nachweis. Da das Amt mit der damit verbundenen Verfügungsbefugnis gem. § 2202 Abs. 1 iVm Abs. 2 S. 1 BGB erst mit der förmlichen Amtsannahme gegenüber dem Nachlassgericht beginnt (OLG Nürnberg v. 26.9.2016 – 15 W 509/16, ZEV 2017, 98 mAnm Zimmermann; Dutta in Staudinger, BGB, 2021, § 2202 Rn. 1; Zimmermann in MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 2202 Rn. 3), ist mit der Bescheinigung des Nachlassgerichts nicht in grundbuchtauglicher Form belegt, dass der Antragsteller bei Abgabe der Auflassungserklärung schon Testamentsvollstrecker war. (n. amtl. Ls.)

    5. Hatte der Antragsteller die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes im Zeitpunkt der Beurkundung der Auflassung noch nicht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, ist die Auflassung als Verfügung eines Nichtberechtigten unwirksam. In diesem Fall ist auch § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB, wonach eine Verfügung wirksam wird, wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt, nicht anwendbar, weil der Testamentsvollstrecker den Gegenstand, über den er verfügt hat, nicht durch die Erlangung des Amtes „erwirbt“. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet aus (BGH v. 27.11.1998 – V ZR 180/97, BeckRS 1998, 30036256). (n. amtl. Ls.)

    6. Die Gegenauffassung, die eine analoge Anwendung des § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB auf den Fall der vor Erklärung der Amtsannahme getroffenen Verfügung einer zum Testamentsvollstrecker ernannten Person bejaht mit der Folge, dass die Verfügung mit dem Amtsantritt des Testamentsvollstreckers von selbst und ex nunc wirksam werde (OLG München v. 8.9.2005 – 32 Wx 58/05, ZEV 2006, 173), überzeugt nicht. § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB hat den Zweck, widersprüchliches Verhalten auf der Seite des nichtberechtigt Verfügenden nicht gelten zu lassen. Er wird an seiner Verfügung festgehalten und hat nicht die Möglichkeit, dieser Verbindlichkeit durch die Verweigerung der Genehmigung zu entgehen. Dieser der Vorschrift zugrundeliegende Gedanke greift bei Verfügungen des Testamentsvollstreckers nicht ein, weil die Wirkungen seines Handelns nicht ihn selbst, sondern den Erben treffen (BGH BeckRS 1998, 30036256). (n. amtl. Ls.)

    (Leitsätze der ZEV-Redaktion)

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2022 – 8 W 159/22, = ZEV 2023, 481 = BeckRS 2022, 43710 = Die Justiz 2022, 305

    Beschluss des 8. Zivilsenats vom 1.8.2022 - 8 W 159/22 -


    Der Nachweis der Erbfolge kann gegenüber dem Grundbuchamt mit der beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses geführt werden. Die formellen Voraussetzungen an eine solche beglaubigte Abschrift folgen aus dem Unionsrecht. Das nationale (Grundbuch-)Recht gebietet keine strengeren Anforderungen.

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 27.06.2023, 1 W 2/23 = BeckRS 2023, 16061

    („Der von dem Grundbuchamt geforderten „urkundlichen Verbindung“ der einzelnen Blätter bedarf es nicht“)

    Ludyga, „Das gesetzliche Erbrecht des Fiskus gem. § 1936 BGB“, ZEV 2023, 409 ff.


    Notare:

    1. Die Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach "mit der Prüfung der Abnahmereife ein vom zukünftigen Verwalter noch zu benennender Sachverständiger beauftragt wird und die Erwerber zur Abnahme verpflichtet sind, wenn der Sachverständige keine wesentlichen Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit des Gemeinschaftseigentums beeinflussen, feststellt", benachteiligt die Erwerber unangemessen und ist unwirksam.

    2. Es gehört zu den Pflichten eines Notars, AGB-Klauseln, die zu Zweifeln an ihrer Wirksamkeit Anlass geben könnten, einer näheren Prüfung zu unterziehen. Stellt sich eine im Vertrag enthaltene Klausel als unwirksam heraus, muss der Notar die Vertragsparteien darauf hinweisen.

    3. Verletzt der Notar seine Prüfungs- und Belehrungspflicht, hat er dem Bauträger die Mängelbeseitigungskosten und sonstigen Schäden zu erstatten, die dem Bauträger daraus entstehen, dass die Erwerber mangels erfolgter Abnahme berechtigte Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche geltend

    OLG Celle, Urteil vom 01.02.2023 - 3 U 60/22 = IBRRS 2023, 1837

    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=OLG+Celle&Aktenzeichen=3+U+60%2F22&Urteilsdatum=2023-02-01&Nr=277567

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  • Die Entscheidung des OLG Stuttgart in #2674 ist nicht zutreffend, weil der Senat die (vorliegende!) nachlassgerichtliche Bescheinigung über die Amtsannahme mit der (nicht vorliegenden) Bescheinigung über den bloßen Eingang der Annahmerklärung verwechselt. Außerdem trifft es auch nicht zu, dass es sich bei der Amtsannahmebescheinigung um eine auf die Frage der Annahme beschränkte Sonderform eines Testamentsvollstreckerzeugnisses handelt (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 2019, 1085 = FGPrax 2019, 83 m. Anm. Bestelmeyer = NLPrax 2019, 11; hierzu auch eingehend Bestelmeyer Rpfleger 2017, 674, 681). Ich habe zwar nichts gegen Beanstandungen des Grundbuchamts, aber hier werden ihm Flausen ins Ohr gesetzt.

  • 1. Die Vertretungsbefugnis der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in ihrer jüngsten Fassung vom 4. Oktober 2021 (VertrOBVI) erstreckt sich auf alle Handlungen gemäß § 1 der VertrOBVI‚ soweit sie zur Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben gehören. Insofern erstreckt sich die Vertretung auch auf rechtserhebliche Handlungen im Zusammenhang mit Verträgen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der VertrOBVI und schließt die Befugnis, Untervollmachten zu erteilen, nicht aus.

    2. Die Befugnis der vertretungsberechtigten Gesellschaft Die Autobahn GmbH des Bundes in Berlin Untervollmachten an Dritte zu erteilen, folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz. Danach kann sich die Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, soweit sie nicht die Aufgabe selbst gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 InfrGG auf Dritte überträgt. Wegen dieser Einschränkung ist es nur verboten, die ihr übertragene Aufgabe global auf Dritte zu übertragen. Mit allen Tätigkeiten zur Erledigung der einzelnen Aufgabe können demgegenüber Dritte betraut werden, was nicht nur die Übernahme von Aufträgen durch Dritte umfasst, sondern auch rechtsgeschäftliches Handeln, wie z.B. der Erwerb von Grundstücken mit dem Zweck zum Bau von Autobahnen.

    OLG Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 21.06.2023, 12 Wx 2/23

    Landesrecht Sachsen-Anhalt


    siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Eintragung eines Erbbaurechts an einer Teilfläche eines Grundstücks ohne Abschreibung des belasteten Grundstücksteils

    Gutachten/Abruf-Nr: 197049; Erscheinungsdatum: 07.07.2023, erschienen im DNotI-Report 13/2023, 97-103

    Eintragung eines Erbbaurechts an einer Teilfläche eines Grundstücks ohne Abschreibung des belasteten Grundstücksteils - DNotI

    b) GmbH in Eigenverwaltung; Vertretung der GmbH durch Liquidatoren oder Geschäftsführer; Eintragung im Handelsregister

    Gutachten/Abruf-Nr: 198011; Erscheinungsdatum: 07.07.2023

    GmbH in Eigenverwaltung; Vertretung der GmbH durch Liquidatoren oder Geschäftsführer; Eintragung im Handelsregister - DNotI


    c) Handelsregister

    Versicherung des Geschäftsführers über Inhabilitätsgründe; UmRUG; maßgeblicher Zeitpunkt für die Richtigkeit der Geschäftsführerversicherung; Verweis auf § 313 UmwG

    Gutachten/Abruf-Nr: 197710; Erscheinungsdatum: 07.07.2023

    Versicherung des Geschäftsführers über Inhabilitätsgründe; UmRUG; maßgeblicher Zeitpunkt für die Richtigkeit der Geschäftsführerversicherung; Verweis auf § 313 UmwG a. F. - DNotI

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  • Auch nach der aktuellen Fassung des § 5 Abs. 4 WEG kann bei Aufhebung und Begründung von Sondernutzungsrechten die Zustimmung von Drittberechtigten nicht mehr durch Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses i.S.d. § 35 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum BGB in Verbindung mit Art. 120 EGBGB ersetzt werden.


    Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27.04.2023, 13 W 16/23


    Aus den Gründen:


    Die Beteiligte ist Wohnungs- und Teileigentümerin bzw. Bevollmächtigte der Wohnungs- und Teileigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundeigentums. In den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern sind in Abteilung III Belastungen zugunsten verschiedener Gläubiger eingetragen.


    Mit notarieller Urkunde ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom XX.XX.2022 (UR-Nr. XXX/2022) änderten die Wohnungs- und Teileigentümer die den Wohnungseigentumsrechten zugrundeliegende Teilungserklärung dahingehend, dass das Sondernutzungsrecht an einem einer Wohnungseinheit bislang zugewiesenen Kellerraum aufgehoben wurde, da dort die Elektroverteilung und der Elektrozähler eingebaut worden waren, weshalb der Raum für die Wohnungseigentümergemeinschaft offen gehalten werden musste. Als Ersatz wurde der Wohnungseinheit an einem bis dahin als Fahrradabstellraum genutzten Raum ein Sondernutzungsrecht bestellt. Ferner beantragten sie gegenüber dem Grundbuchamt Hamburg-Wandsbek durch Beschluss festzustellen, dass die genannten Rechtsänderungen für die in Abteilung III der jeweiligen Grundbücher eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger unschädlich sind und entsprechende notarielle Erklärungen deshalb entbehrlich seien.


    Das Grundbuchamt hat den Antrag unter Berufung auf den Beschluss des Senats vom 2.3.2011, 13 W 12/11, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine analoge Anwendung des Art. 120 EGBGB i.V.m. §§ 35 des Hamburgischen Ausführungsgesetz zum BGB nicht möglich sei, da die Tatbestände, in denen von einer Zustimmung Dritter abgesehen werden könne, nach der WEG-Novelle 2007 in § 5 Abs. 4 WEG abschließend geregelt worden sei.


    Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 9.2.2023, mit welcher geltend gemacht wird, dass mit Einführung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) 2020 die Rechtslage wieder mit derjenigen zu vergleichen sei, die vor der Änderung 2007 des WEG bestanden habe. Auf der Grundlage dieser Rechtslage habe das Hanseatische Oberlandesgericht am 26.3.2002 (2Wx 78-102/00) in einem gleich gelagerten Fall entschieden, dass „bei einem bloßen Kellertausch und anderen unwesentlichen Änderungen der Teilungserklärungen (...) die Zustimmungserklärungen der eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger durch Unschädlichkeitszeugnis ersetzt werden können." § 5 Abs. 4 S. 3 WEG, auf welchen das Hanseatischen Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 2. März 2011,13 W 12/11, maßgeblich abgestellt habe und von welchem es angenommen habe, dass dieser regele, in welchen Fällen bei Begründung eines Sondernutzungsrechts eine Zustimmung eines Drittberechtigten nicht erforderlich sei, weshalb nicht von einer Regelungslücke ausgegangen werden könne, sei vom Gesetzgeber nunmehr gestrichen worden. Soweit der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung dazu ausgeführt habe, dass die wirtschaftliche Beeinträchtigung eines Dritten mangels Konkretisierung der Art und der wirtschaftlichen Bedeutung des Sondernutzungsrechts nicht festgestellt werden könne und eine solche Prüfung im Rahmen des Grundbuchverfahrens auch nicht erfolgen könne, treffe dies auf die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses gerade nicht zu. Dies diene gerade dazu, die wirtschaftliche Bewertung unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger vorzunehmen, welche durch Anhörung erfolgen könne. Im Bayrischen Ausführungsgesetz zum BGB werde die Begründung von Sondernutzungsrechten ausdrücklich als weiterer Anwendungsfall genannt.


    Nach der neuen Rechtslage fehle es wieder an einer abschließenden Regelung des Gesetzgebers und es gelte eine gesetzgeberische Lücke zu füllen. So wie bei der Änderung von Sondereigentum müsse sachlogisch die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen auch wieder für die Begründung von Sondernutzungsrechten gelten.


    Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.


    II.

    Die zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Amtsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass auch nach der aktuellen Fassung des § 5 Abs. 4 WEG für den hier in Rede stehenden Fall der Aufhebung und Begründung von Sondernutzungsrechten die Zustimmung von Drittberechtigten nicht mehr durch Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses i.S.d. § 35 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum BGB in Verbindung mit Art. 120 EGBGB ersetzt werden kann. Eine direkte Anwendung der vorgenannten Vorschriften kommt von vornherein nicht in Betracht, denn Art. 120 EGBGB lässt lediglich landesgesetzliche Vorschriften unberührt, nach welchen im Fall der Veräußerung eines Teils eines Grundstücks dieser Teil von den Belastungen des Grundstücks befreit wird, wenn von der zuständigen Behörde festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für den Berechtigten unschädlich ist; § 35 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum BGB ermöglicht die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nur in Fällen, in denen ein Teil eines Grundstücks abgeschrieben werden soll.


    Eine analoge Anwendung der §§ 35 ff des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum BGB kommt nach Auffassung des Senats auch auf der Grundlage der seit dem 1.12.2020 geltenden Fassung des § 5 Abs. 4 WEG nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Auch nach Streichung des § 5 Abs.4 S.3 WEG ist der Sachverhalt der Begründung oder Aufhebung eines Sondernutzungsrechtes in § 5 Abs.4 S.2 WEG nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig dahingehend geregelt, dass dann, wenn das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet ist, dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung erforderlich ist. Nur die zuvor in S.3 geregelte Ausnahme ist in der Neufassung des Gesetzes gestrichen worden, weil der Gesetzgeber es angesichts des Wortlauts der Vorschrift als zweifelhaft angesehen hat, dass der der Regelung zugrunde liegende Gedanke, dass der Dritte durch eine Begründung eines Sondernutzungsrechtes nicht wirtschaftlich beeinträchtigt werde, wenn zugleich zu seinen Gunsten ein Sondernutzungsrecht begründet werde, tatsächlich zutreffe (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 19/18791, 41). Eine Konkretisierung der Vorschrift in Bezug auf die Wertverhältnisse der Sondernutzungsrechte hat er ausgeschlossen, weil eine Prüfung der Wertverhältnisse im Rahmen des Grundbuchverfahrens nicht erfolgen könne.


    Damit liegt jedoch eine gesetzliche Regelung vor, die bei der Begründung von Sondernutzungsrechten oder der Aufhebung, Änderung oder Übertragung eines mit einem Wohnungseigentumsrecht verbundenen Sondernutzungsrechts keine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis mehr vorsieht und damit auch keinen Raum mehr dafür lässt, durch analoge Anwendung von § 35 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum BGB von dem Zustimmungserfordernis in solchen Fällen abzusehen. Die Regelung des § 5 Abs. 4 S. 2 WEG ist vielmehr als abschließend zu behandeln.

  • Niedersachsen:

    Gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts, durch den die zur Erteilung eines Hoffolgezeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden, ist in Niedersachsen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Sie wird nicht durch § 72 Abs. 1 NJG ausgeschlossen.

    BGH Senat für Landwirtschaftssachen, Beschluss vom 12. Mai 2023, BLw 1/22 - OLG Celle, AG Osterholz-Scharmbeck

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=134027&pos=6&anz=1047&Blank=1.pdf

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  • Voreintragung nach § 39 GBO bei Aufteilung nach § 3 oder § 8 WEG:

    Es bedarf der Voreintragung der Erben gemäß § 39 Abs. 1 GBO, wenn durch Teilung des im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grundstücks mit nachfolgender Übertragung des Wohnungseigentums auf die Erben in Vollzug der Aufhebung der Erbengemeinschaft eine Wohnungseigentümergemeinschaft gebildet werden soll; § 40 Abs. 1 GBO ist auf diesen Fall weder direkt noch analog anwendbar.

    (Leitsatz nach juris)

    OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Beschluss vom 26.04.2023; 14 W 41/23 (Wx) -juris


    1. Der Art. 14 EGBGB iVm Art. 26 Abs. 1 lit. a) der VO (EU) Nr. 2016/1103 knüpft nicht an die Staatsangehörigkeit der Ehegatten im Zeitpunkt ihrer Eheschließung an. (Rn. 23 – 24)

    2. Veräußert eine Ehefrau 80 % ihres mit einem noch valutierenden Grundpfandrecht belasteten Miteigentumsanteils an einem Grundstück, dann hat sie nicht gem. § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB über ihr Vermögen in Gänze verfügt. (Rn. 25 – 27)

    3. Ein „individueller“ Wert, den ein Vermögensgegenstand gerade in der Hand des verfügenden Ehegatten oder für dessen Familie hat, kann bei der maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtung nach § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB nicht berücksichtigt werden. (Rn. 28 – 29)

    4. Der Umstand, dass sich grundsätzlich jedermann auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts berufen kann, hat nicht zur Folge, dass ein am Abschluss des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts Unbeteiligter Ansprüche eines Dritten, namentlich eines von dem Geschäft unmittelbar Betroffenen, im eigenen Namen geltend machen könnte. (Rn. 30 – 33)

    (Redaktionelle Leitsätze der beck-online-Redaktion)

    OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 30.03.2023. 13 UF 199/20 = BeckRS 2023, 7901 mit Praxishinweis von Haußleiter/Schramm in der NJW-Spezial 2023, 357/358

    Landesrechtsportal Brandenburg | Entscheidungsdatenbank der Gerichte in Brandenburg

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (15. Juli 2023 um 11:57) aus folgendem Grund: Zu OLG Karlsruhe, 14 W 41/23 (Wx), Leitsatz nach juris eingefügt

  • Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung:

    1. Eine gerichtliche Entscheidung, die die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnet, führt gem. § 868 Abs. 2, Halbs. 1 ZPO nur dann zum Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer, wenn zugleich die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufgehoben werden. Erfolgt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, stellt die Leistung derselben eine zusätzliche Voraussetzung für den Erwerb der Hypothek dar.


    2. Daneben kann der Erwerb der Hypothek durch den Eigentümer gem. § 868 Abs. 2, Halbs. 2 ZPO auch dadurch bewirkt werden, dass die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt. Sicherheitsleistung in diesem Sinne ist die (Abwendungs-)Sicherheitsleistung durch den Schuldner in den Fällen der §§ 711, 712, 720a Abs. 3 ZPO, nicht aber die zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung geleistete Sicherheit.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 01.06.2023, I-3 Wx 49/23 (juris)


    Aufschiebend oder auflösend bedingt bestellter Nießbrauch:

    Ein Nießbrauch kann aufschiebend oder auflösend bedingt bestellt werden. Das Recht muss in seinem Entstehens- wie in seinem Erlöschenstatbestand so genau bezeichnet werden, dass seine Existenz – im Streitfall gegebenenfalls durch das Prozessgericht – eindeutig feststellbar ist. Dabei können die objektiven Umstände jedoch außerhalb des Grundbuchs liegen, sofern sie nachprüfbar sind. Das Ereignis, welches die Bedingung auslöst, muss nicht sogleich und ohne weiteres feststellbar sein, ohne dass es über seinen Eintritt Meinungsverschiedenheiten oder gar Streit geben könnte.

    (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2022, 5 W 110/21

    Anforderungen an einen aufschiebend oder auflösend bedingten Nießbrauch - DNotI

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