Wird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung unter Inanspruchnahme gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Vergrößerung seiner Terrasse) durch Beschluss gem. § 20 I WEG gestattet, folgt aus der Zuweisung der alleinigen Nutzungsbefugnis in § 21 I 2 WEG ein faktisches Sondernutzungsrecht; ein Vereinbarungserfordernis besteht insoweit nicht mehr. Dies gilt auch dann, wenn eine Mitnutzung durch andere Eigentümer nach Maßgabe des § 21 IV WEG nicht in Betracht kommt.
LG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2022, 19 S 19/22 = ZWE 2023, 214 ff.
Landgericht Düsseldorf, 19 S 19/22
Sondereigentumsfähigkeit von Kiosk- und Rezeptionsräumen
WEG § 5 II
1. Über seinen Wortlaut hinaus findet § 5 II WEG nicht nur Anwendung auf Gebäudebestandteile, sondern auch auf Räume.
2. Die Vorenthaltung der gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis an den Funktionsräumen Rezeption und Kiosk durch die Bildung von Sondereigentum läuft den schutzwürdigen Belangen der Appartementeigentümer nicht zuwider; nach der Verkehrsanschauung ist es möglich, auch ohne diese die Appartements zweckgerecht zu gebrauchen, zu vermieten und Schlüsselübergaben an Mieter vorzunehmen.
3. Sondernutzungsrechte können nur an gemeinschaftlichem Eigentum bestehen.
LG München I, Beschl. v. 14.12.2022 – 36 S 6500/22 WEG = ZWE 2023, 204
Redaktionelle Leitsätze bei Bayern-Recht:
LG München I, Beschluss v. 14.12.2022 – 36 S 6500/22 WEG - Bürgerservice
1. Ein Recht der Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch besteht gem. § 16 Abs. 1 S. 2 WEG nur am Gemeinschaftseigentum, nicht auch am Gemeinschaftsvermögen. (Rn. 8 (redaktioneller Leitsatz)
2. Ausgeschlossen als Gegenstand des Sondereigentums sind gem. § 5 Abs. 2 WEG Gebäudeteile, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 WEG findet hierbei über ihren Wortlaut hinaus nicht nur Anwendung auf Gebäudebestandteile, sondern auch auf Räume. Räume, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, können mithin kein Sondereigentum sein. (Rn. 11 und 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine in einer reinen Gesetzeswiederholung bestehende Regelung in einer Teilungserklärung führt in der Regel bei einer späteren Gesetzesänderung nicht dazu, dass diese gegenüber der späteren Gesetzesänderung Vorrang genießt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Kostenverteilung bei grundstücksübergreifenden Anlagen, siehe die Anmerkung von Letzner zum Urteil des BGH vom 27.01.2023, V ZR 261/21, in der ZWE 2023, 202 ff.
Will, „Der Absenkungsbeschluss (nach § 23 III 2 WEG) als Mittel zur gestuften Beschlussfassung bei Baumaßnahmen“, ZWE 2023, 235 ff.