§ 6 Abs. S. 2 BerHG n. F. verfassungswidrig?


  • Eventuell bereits durch den Ast. an den Gegner gefertigte Schreiben wird der Ast seinem RA ausgehändigt haben, damit dieser darauf Bezug nehmen bzw. diese in seinem Schriftsatz mit "verarbeiten" kann.

    Ich finde es dadurch schon schwieriger, Unterlagen zu den Eigenbemühungen des Ast. und zur Angelegenheit an sich (konkrete Bezeichnung) zu erhalten.

    Manchmal habe ich es auch so schon in der RAST erlebt. RA wurde gerade aufgesucht, von Angestellter erst mal nur gesagt, dass BerH bei Gericht beantragt werden soll und Ast. hat allerdings die Unterlagen zum Sachverhalt schon mal dort gelassen.

  • Ich beurteile doch eine Beratungshilfebewilligung doch nicht nach dem, was der RA gemacht hat, sondern nach dem, was der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gemacht hat/vorliegen hat.

    Ja, sicher, das tue ich auch. Die Würdigung des SV ist aber halt einfacher durch den Schriftverkehr in der Handakte und gibt idR alles her an Infos, was man evtl. sonst erst durch Zwischenverfügung/en nachfragen muss. Wenn der RA den Gegner anschreibt, fasst er darin das Rechtsproblem und die evtl. Eigenbemühungen des ASt. zusammen.


    :daumenrau

  • Manchmal habe ich es auch so schon in der RAST erlebt. RA wurde gerade aufgesucht, von Angestellter erst mal nur gesagt, dass BerH bei Gericht beantragt werden soll und Ast. hat allerdings die Unterlagen zum Sachverhalt schon mal dort gelassen.

    Tja, dann hieß es und heißt es :bigbye::bigbye: und nochmal wiederkommen oder notfalls Antrag schriftlich stellen und Unterlagen nachreichen...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ob die Frist verfassungswirdrig, vermag ich nicht zu beurteilen, entsprechende Einwände wurden hier auch noch nicht erhoben.

    Grundsätzlich vereinfacht die Frist unsere Arbeit hier wesentlich. Binnen der Frist hat der Antrag nebst Belegen vorzuliegen. Lediglich einzelne Belege können nachgereicht werden, sofern deren Beschaffung nicht rechtzeitig zu bewerkstelligen ist. Ist der Antrag unvollständig und die Frist vorbei, müssen wir nicht wochenlange oder monatelange Fristen setzen und an die Einreichung von Dokumenten erinnern, sondern können zurückweisen und die Akte ist vom Tisch.


    An einzelne fehlende Belege musst du aber dennoch erinnern. Den Vorteil sehe ich daher noch nicht so wirklich.

    Im Übrigen ist mir nicht klar, weshalb du vor der Einführung der 4-Wochen-Frist nicht auch nur ein Mal erinnert und dann zurückgewiesen hast. Wäre genauso möglich gewesen.

    Da hast du grundsätzlich Recht, trotzdem war die Antragsbearbeitung ohne "starre Fristenregelung" immer langwieriger. Wenn Unterlagen fehlten, hat jeder nach Gutdünken ne Frist bestimmt, binnen derer die Unterlagen oder Angaben nachzureichen waren. Jetzt gibt es eine offizielle, recht kurze Frist und siehe da: Meistens klappt es wunderbar, dass alles vorliegt. Wenn nicht, wird der Antrag zurückgewiesen. Die nachfolgenden Anträge werden dann regelmäßig sorgfältiger vorbereitet...Die Anträge sind bei uns jedenfalls im Laufe der letzten Monate "besser" geworden ( Unterlagen oft vollständig, Angaben im Formular vollständig getätigt, etc. ).

  • Mittlerweile mehren sich wohl die Stimmen (in der Anwaltschaft), welche die Vier-Wochen-Frist für verfassungswidrig halten.

    So ganz komme ich da aber nicht mit, WAS daran verfassungswidrig sein soll. :gruebel: Vielleicht können wir hier ja mal die Argumente Pro und Contra Verfassungswidrigkeit diskutieren?

    Unpraktikabel für uns: Ja, aber verfassungswidrig? Nö. Was soll an einer Frist für die Geltendmachung das Grundgesetz stören? Wenn schon, müsste sich die Anwaltschaft an den Gesetzgeber wenden und für eine Änderung der Frist plädieren.
    Hast Du eine Fundstelle für die Diskussion? Ich habe bisher in meinen Zeitschriften noch nichts gelesen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Manchmal habe ich es auch so schon in der RAST erlebt. RA wurde gerade aufgesucht, von Angestellter erst mal nur gesagt, dass BerH bei Gericht beantragt werden soll und Ast. hat allerdings die Unterlagen zum Sachverhalt schon mal dort gelassen.

    Tja, dann hieß es und heißt es :bigbye::bigbye: und nochmal wiederkommen oder notfalls Antrag schriftlich stellen und Unterlagen nachreichen...

    Genau so mache ich es auch! Und wenn man das denn gesagt hat, weiß man immer schon, was kommt: Aber mein Anwalt hat gesagt.....

  • Hast Du eine Fundstelle für die Diskussion? Ich habe bisher in meinen Zeitschriften noch nichts gelesen.

    Nein, keine Fundstelle, aber schon von einigen Anwälten als Antwort auf meine Zwischenverfügungen wegen der Frist bekommen - allerdings ohne konkrete oder stichhaltige Begründung...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich habe bei Fristablauf nie zwischenverfügt, sondern direkt zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel kam hiergegen auch noch nie. Was will man denn auch antworten? Höchstens "Nee, Fristablauf ist dann und dann, das hast du falsch berechnet". Und das wäre dann ja schon ein großer Patzer ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich habe bei Fristablauf nie zwischenverfügt, sondern direkt zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel kam hiergegen auch noch nie. Was will man denn auch antworten? Höchstens "Nee, Fristablauf ist dann und dann, das hast du falsch berechnet". Und das wäre dann ja schon ein großer Patzer ;)


    Ich weise auch immer gleich zurück, aber meine Kollegin verfügt das immer zwischen. Da kamen schon die abenteuerlichsten "Erklärungen", z.B. an dem Datum hat sich der Mandant einen Termin geholt und die Unterlagen dagelassen. Eine Akte wurde deswegen schonmal angelegt. ABER das eigentliche Gespräch hat erst am x. stattgefunden (natürlich innerhalb der Frist)!

  • Hast Du eine Fundstelle für die Diskussion? Ich habe bisher in meinen Zeitschriften noch nichts gelesen.

    Nein, keine Fundstelle, aber schon von einigen Anwälten als Antwort auf meine Zwischenverfügungen wegen der Frist bekommen - allerdings ohne konkrete oder stichhaltige Begründung...

    Dann führen die die Diskussion ausschließlich unter sich selbst.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Da kamen schon die abenteuerlichsten "Erklärungen", z.B. an dem Datum hat sich der Mandant einen Termin geholt und die Unterlagen dagelassen. Eine Akte wurde deswegen schonmal angelegt. ABER das eigentliche Gespräch hat erst am x. stattgefunden (natürlich innerhalb der Frist)!

    Wieso sollte das eine abenteuerliche Erklärung sein? Das ist doch bei Anwälten so üblich, dass du da eben nicht einfach so ins Büro rauschst, sondern erstmal einen Termin machen musst... halte ich durchaus für schlüssig. Es ist eben nicht auf die Terminanfrage abzustellen, sondern auf das Beratungsgespräch. Das ist m.E. überhaupt nicht zu beanstanden.

  • Mittlerweile mehren sich wohl die Stimmen (in der Anwaltschaft), welche die Vier-Wochen-Frist für verfassungswidrig halten. So ganz komme ich da aber nicht mit, WAS daran verfassungswidrig sein soll. :gruebel: Vielleicht können wir hier ja mal die Argumente Pro und Contra Verfassungswidrigkeit diskutieren?

    Unpraktikabel für uns: Ja, aber verfassungswidrig? Nö. Was soll an einer Frist für die Geltendmachung das Grundgesetz stören? Wenn schon, müsste sich die Anwaltschaft an den Gesetzgeber wenden und für eine Änderung der Frist plädieren. Hast Du eine Fundstelle für die Diskussion? Ich habe bisher in meinen Zeitschriften noch nichts gelesen.


    Das wollte ich von Anfang an fragen: In welchem Grundrecht fühlen sich die Anwälte denn beeinträchtigt?

  • Da kamen schon die abenteuerlichsten "Erklärungen", z.B. an dem Datum hat sich der Mandant einen Termin geholt und die Unterlagen dagelassen. Eine Akte wurde deswegen schonmal angelegt. ABER das eigentliche Gespräch hat erst am x. stattgefunden (natürlich innerhalb der Frist)!

    Wieso sollte das eine abenteuerliche Erklärung sein? Das ist doch bei Anwälten so üblich, dass du da eben nicht einfach so ins Büro rauschst, sondern erstmal einen Termin machen musst... halte ich durchaus für schlüssig. Es ist eben nicht auf die Terminanfrage abzustellen, sondern auf das Beratungsgespräch. Das ist m.E. überhaupt nicht zu beanstanden.


    richtig :daumenrau

  • Da kamen schon die abenteuerlichsten "Erklärungen", z.B. an dem Datum hat sich der Mandant einen Termin geholt und die Unterlagen dagelassen. Eine Akte wurde deswegen schonmal angelegt. ABER das eigentliche Gespräch hat erst am x. stattgefunden (natürlich innerhalb der Frist)!

    Wieso sollte das eine abenteuerliche Erklärung sein? Das ist doch bei Anwälten so üblich, dass du da eben nicht einfach so ins Büro rauschst, sondern erstmal einen Termin machen musst... halte ich durchaus für schlüssig. Es ist eben nicht auf die Terminanfrage abzustellen, sondern auf das Beratungsgespräch. Das ist m.E. überhaupt nicht zu beanstanden.

    Das sage ich auch nicht. Vlt. habe ich es falsch erklärt ::gruebel: In dem Beratungshilfeantrag steht beispielsweise als Datum der Erstberatung der 10.07.2014, Antragseingang heute - also nicht in der Frist, dann eine Zwischenverfügung und dann die Erklärung des RA: am 10.07. hat der Mandat sich einen Termin geholt und es wurde eine Akte angelegt, aber das eigentliche Gespräch hat erst am 24.07. stattgefunden.

  • Ich habe bei Fristablauf nie zwischenverfügt, sondern direkt zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel kam hiergegen auch noch nie. Was will man denn auch antworten? Höchstens "Nee, Fristablauf ist dann und dann, das hast du falsch berechnet". Und das wäre dann ja schon ein großer Patzer ;)


    Ich weise auch immer gleich zurück, aber meine Kollegin verfügt das immer zwischen. Da kamen schon die abenteuerlichsten "Erklärungen", z.B. an dem Datum hat sich der Mandant einen Termin geholt und die Unterlagen dagelassen. Eine Akte wurde deswegen schonmal angelegt. ABER das eigentliche Gespräch hat erst am x. stattgefunden (natürlich innerhalb der Frist)!

    :frechheitDaran ist überhaupt nichts abenteuerlich. Wie stellt Ihr Euch den Alltag in einer Kanzlei eigentlich vor? Wie bei Aldi an der Kasse? Jeder kommt sofort dran und Unterlagen liegen auf der Fensterbank rum?????

  • Ich habe bei Fristablauf nie zwischenverfügt, sondern direkt zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel kam hiergegen auch noch nie. Was will man denn auch antworten? Höchstens "Nee, Fristablauf ist dann und dann, das hast du falsch berechnet". Und das wäre dann ja schon ein großer Patzer ;)

    Ich weise auch immer gleich zurück, aber meine Kollegin verfügt das immer zwischen. Da kamen schon die abenteuerlichsten "Erklärungen", z.B. an dem Datum hat sich der Mandant einen Termin geholt und die Unterlagen dagelassen. Eine Akte wurde deswegen schonmal angelegt. ABER das eigentliche Gespräch hat erst am x. stattgefunden (natürlich innerhalb der Frist)!

    :frechheitDaran ist überhaupt nichts abenteuerlich. Wie stellt Ihr Euch den Alltag in einer Kanzlei eigentlich vor? Wie bei Aldi an der Kasse? Jeder kommt sofort dran und Unterlagen liegen auf der Fensterbank rum?????

    Sagt - außer JT - ja auch keiner. Dann sollte aber auch mal drauf geachtet werden, dass das Datum der Erstberatung, dem ja nun ENTSCHEIDENDE Bedeutung zukommt, vom Antragsteller richtig eingetragen wurde, bevor man den Antrag bei Gericht einreicht. ;)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Da kamen schon die abenteuerlichsten "Erklärungen", z.B. an dem Datum hat sich der Mandant einen Termin geholt und die Unterlagen dagelassen. Eine Akte wurde deswegen schonmal angelegt. ABER das eigentliche Gespräch hat erst am x. stattgefunden (natürlich innerhalb der Frist)!

    Wieso sollte das eine abenteuerliche Erklärung sein? Das ist doch bei Anwälten so üblich, dass du da eben nicht einfach so ins Büro rauschst, sondern erstmal einen Termin machen musst... halte ich durchaus für schlüssig. Es ist eben nicht auf die Terminanfrage abzustellen, sondern auf das Beratungsgespräch. Das ist m.E. überhaupt nicht zu beanstanden.

    Das sage ich auch nicht. Vlt. habe ich es falsch erklärt ::gruebel: In dem Beratungshilfeantrag steht beispielsweise als Datum der Erstberatung der 10.07.2014, Antragseingang heute - also nicht in der Frist, dann eine Zwischenverfügung und dann die Erklärung des RA: am 10.07. hat der Mandat sich einen Termin geholt und es wurde eine Akte angelegt, aber das eigentliche Gespräch hat erst am 24.07. stattgefunden.


    :nzfass:
    und AUCH DAS ist völlig normal. Das kann tausend Ursachen haben; angefangen von einem URLAUB des RAs oder des Mdten bis "Hartz IV beantragt, aber noch keinen Bescheid bekommen, warten wir den doch erstmal ab". Da kann auch mal ein vereinbarter Termin kurzfrsitig verschoben werden müssen. Da kann es sein, dass der Mdt das Datum eingetragen hat, weil er es nicht besser weiß oder oder oder

    Wieso um alles in der Welt glaubt Ihr bei Gericht eigentlich, dass WIR scharf auf die paar Euro fuffzig der BerH sind und jeden noch so dämlichen Betrug dafür begehen würden? Schon mal in die Gebührentabelle geschaut?!?!
    :nzfass::nzfass::nzfass:

  • Ich habe bei Fristablauf nie zwischenverfügt, sondern direkt zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel kam hiergegen auch noch nie. Was will man denn auch antworten? Höchstens "Nee, Fristablauf ist dann und dann, das hast du falsch berechnet". Und das wäre dann ja schon ein großer Patzer ;)

    Ich weise auch immer gleich zurück, aber meine Kollegin verfügt das immer zwischen. Da kamen schon die abenteuerlichsten "Erklärungen", z.B. an dem Datum hat sich der Mandant einen Termin geholt und die Unterlagen dagelassen. Eine Akte wurde deswegen schonmal angelegt. ABER das eigentliche Gespräch hat erst am x. stattgefunden (natürlich innerhalb der Frist)!

    :frechheitDaran ist überhaupt nichts abenteuerlich. Wie stellt Ihr Euch den Alltag in einer Kanzlei eigentlich vor? Wie bei Aldi an der Kasse? Jeder kommt sofort dran und Unterlagen liegen auf der Fensterbank rum?????

    Sagt - außer JT - ja auch keiner. Dann sollte aber auch mal drauf geachtet werden, dass das Datum der Erstberatung, dem ja nun ENTSCHEIDENDE Bedeutung zukommt, vom Antragsteller richtig eingetragen wurde, bevor man den Antrag bei Gericht einreicht. ;)

    und wieder die Frage:
    wie stellt Ihr Euch den Alltag in einer Kanzlei eigentlich vor? Als wenn wir nichts besseres vorhätten als diese Kackformulare!!
    Die Klagen mit Streitwerten ab 100 T Euro bleiben liegen, damit wir jeden ScheißBerH-Antrag durchsehen? Und das wegen der läppischen 85,00 € ?
    Träum weiter.

  • Nun schrei' nicht gleich wieder so. Das mag ja alles erklärbar sein, aber mit ein bisschen Organisation wird es doch wohl möglich sein, dass in das Formular von Anfang an gleich das richtige Datum eingetragen wird.

    Und welche Gebühren die Anwaltschaft dafür bekommt und welche nicht, interessiert mich nicht die Bohne - ich bin nämlich nur für die Bewilligung zuständig. Und wenn das Datum nicht passt, gibt es eben eine Zwischenverfügung oder (s. z. B. Chainsaw Pat) gleich eine Zurückweisung. Aber das ist dann ja auch wieder nicht recht.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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