Hi!
Vielleicht hat hier ja einer mal eine Meinung zu bzw. kann aus seiner Praxis berichten:
Nach § 251 Abs. 2 AO können die Finanzämter im Wege der Verwaltungsvollstreckung aus der Insolvenztabelle vollstrecken. In der Verwaltungsvollstreckung ist die Vollstreckungsklausel unbekannt. Daraus schließe ich, dass dem Finanzamt auch ein einfacher Auszug aus der Insolvenztabelle genügt, ohne Vollstreckungsklausel vom Insolvenzgericht ("vollstreckbare Ausfertigung"). Die Vollstreckungsklausel ist für mich lediglich Voraussetzung für die zivilrechtliche Vollstreckung, siehe auch § 66 Abs. 4 SGB X.
Seht Ihr das auch so? Kommen zu euch Finanzämter und wollen eine vollstreckbare Ausfertigung haben?
Gruß
Exec