Mich würde interessieren, wie Sie folgenden Fall beurteilen: Das Nachlassgericht bestallt einen Nachlasspfleger. Diesem gelingt es, einige Erben zu ermitteln. Allerdings kann er nicht alle Erben ermitteln und beauftragt daher einen Erbenermittler. Dies teilt er auch dem Nachlassgericht mit. Soweit so gut.
Nun wird es allerdings "interessant": Der Erbenermittler ist der Vater des Nachlasspflegers. Würden Sie ein Vater-Sohn Gespann tollerieren?
Noch besser: Erbenermittler und Nachlasspfleger haben die gleiche Adresse und bewerben im Internet auch eine gemeinsames Erbenermittlungsbüro. Man fragt sich: Warum wird ein Erbenermittler beauftragt, wenn der Nachlasspfleger selbst Erbenermittler ist und die Leistung somit selbst erbringen kann (man darf wohl unterstellen, dass er Zugang zu den gleichen Resourcen hat wie sein Vater, mit dem e sich eine Adresse und Geschäft teilt)? Da von den Erben eine Erbenermittlervergütung verlangt wird, dürfte das Interesse darin zu sehen sein, eine erhöhte Vergütung zu generieren. Die Beauftragung ist sicherlich unzulässig, aber ist dies auch strafrechtlich relevant?
Noch besser: Der Erbenermittler wendet sich an eine BEREITS ERMITTELTE Erbin und bittet um Unterzeichnung einer Vergütungsvereinbarung. Wie werten sie diesen Vorgang?
Noch besser: Die - recht verwunderte - Erbin wendet sich an das Nachlassgericht und fragt, was der Vorgang auf sich hat und warum sie "zweimal zahlen" soll. Das Nachlassgericht erklärt darauf, durch die Beauftragung des Erbenermittlers werde das Verfahren beschleunigt und legt ihr nahe, die Vereinbarung zu unterzeichnen!