Erbenermittler & Nachlasspfleger = Vater & Sohn

  • Mich würde interessieren, wie Sie folgenden Fall beurteilen: Das Nachlassgericht bestallt einen Nachlasspfleger. Diesem gelingt es, einige Erben zu ermitteln. Allerdings kann er nicht alle Erben ermitteln und beauftragt daher einen Erbenermittler. Dies teilt er auch dem Nachlassgericht mit. Soweit so gut.

    Nun wird es allerdings "interessant": Der Erbenermittler ist der Vater des Nachlasspflegers. Würden Sie ein Vater-Sohn Gespann tollerieren?

    Noch besser: Erbenermittler und Nachlasspfleger haben die gleiche Adresse und bewerben im Internet auch eine gemeinsames Erbenermittlungsbüro. Man fragt sich: Warum wird ein Erbenermittler beauftragt, wenn der Nachlasspfleger selbst Erbenermittler ist und die Leistung somit selbst erbringen kann (man darf wohl unterstellen, dass er Zugang zu den gleichen Resourcen hat wie sein Vater, mit dem e sich eine Adresse und Geschäft teilt)? Da von den Erben eine Erbenermittlervergütung verlangt wird, dürfte das Interesse darin zu sehen sein, eine erhöhte Vergütung zu generieren. Die Beauftragung ist sicherlich unzulässig, aber ist dies auch strafrechtlich relevant?

    Noch besser: Der Erbenermittler wendet sich an eine BEREITS ERMITTELTE Erbin und bittet um Unterzeichnung einer Vergütungsvereinbarung. Wie werten sie diesen Vorgang?

    Noch besser: Die - recht verwunderte - Erbin wendet sich an das Nachlassgericht und fragt, was der Vorgang auf sich hat und warum sie "zweimal zahlen" soll. Das Nachlassgericht erklärt darauf, durch die Beauftragung des Erbenermittlers werde das Verfahren beschleunigt und legt ihr nahe, die Vereinbarung zu unterzeichnen!

  • Mir fällt da nur §§ 1960, 1915, 1795 BGB ein.

    Der Nachlasspfleger kann seinen Vater als Erbenermittler gar nicht mit der Ermittlung der Erben beauftragen.

    Ich frage mich vielmehr, ob der Nachlasspfleger überhaupt fechtwirksam einen Erbenermittler mit der Erbenermittlung beauftragen kann. Die Folge wäre doch eine Verpflichtung der unbekannten Erben zur Zahlung des Erfolgshonorars. Und dem ist ja gerade nicht so.

    Auch die Frage der Möglichkeit der Erteilung eines Alleinauftrags würde ich verneinen. Der Nachlasspfleger hat die Erben zu ermitteln. Das schließt m.E. die Möglichkeit des Nachlasspflegers aus, alle weiteren Mittel der Erbenermittlung durch einen Alleinauftrag auszuschließen.

    Klar könnte der Vater als Erbenermittler auf eigenes Risiko ermitteln. Hat er wohl auch getan.

    Warum der gewählte Weg? Doppelt verdienen. Der Nachlasspfleger sein Honorar, der Erbenermittler sein Honorar. Also an einem Fall doppelt verdienen. Nachdem jedoch der Nachlasspfleger nichts zur Erbenermittlung beigetragen hat, müsste der Nachlassfall als einfacher Fall angesehen werden, was eine massive Kürzung des Stundensatzes des Nachlasspflegers zur Folge haben müsste. Auch müsste man die Stundenaufstellung des Nachlasspflegers ins Detail prüfen, ob nicht dort auch Zeiten für die Ermittlung der Erben verzeichnet sind. Wenn ja wäre dies ein Fall für die Staatsanwaltschaft.

    Und die deckende Aussage des Nachlassgerichts: einfach falsch. Die Erbin sollte sich hüten, die Vereinbarung mit dem Erbenermittler zu unterzeichnen. Ich glaube, dass die Vereinbarung zwischen dem Erben und dem Erbenermittler bei Anrufung der Gerichte zu Gunsten der Erbin ausgehen würde. Der Fall stinkt. Und das Nachlassgericht wirkt durch seine unnütze Aussage bei der Abzocke der Erbin noch mit.

  • Mein lieber Franzose...das ist ja alles ganz nett, aber leider völlig falsch und neben der Realität und der jahrzehntelangen Rechtsprechung. Du hast sicher noch nie weder eine Nachlasspflegschaft gemacht noch kennst du die Arbeitsweise von Erbenermittlern. Ich werde gerne morgen zu dem Thema (ist wirklich vielschichtig und bedarf wohl grösserer Kommentierung) was posten...es ist schon spät, aber ich wollte das hier von dir so nicht unkommentiert lassen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich würde mir den Fall mal so anschauen, als wäre ein femder Erbenermittler beauftragt worden. Dann stellt sich die Frage, ob die Erbin einen Anspruch gegen den Nachlasspfleger in Höhe des Erbenermittlerhonorars hat. Das wiederum hängt davon ab, ob der Nachlasspfleger naheliegende und ihm einfach mögliche Ermittlungsmaßnahmen unterlassen hat.

  • ...das ist ja alles ganz nett, aber leider völlig falsch und neben der Realität und der jahrzehntelangen Rechtsprechung. Du hast sicher noch nie weder eine Nachlasspflegschaft gemacht noch kennst du die Arbeitsweise von Erbenermittlern.

    Bis Du wirklich der Meinung, dass im vorgegebenen Fall alles, aber wirklich alles, in Ordnung ist.

    Als NG kann ich dem Erbenermittler nichts.

    Aber dem Nachlasspfleger schon. Und dem würde ich seine Vergütung, sprich den Stundensatz, massivst kürzen. Zum anderen würde ich mir die Stundenliste ganz genau anschauen und mir jeden Aufschrieb zum Thema "Erbenermittlung" schriftlich begründen lassen.

    Und wann dieser Nachlasspfleger von mir den nächsten Fall bekömmen würde? Ob überhaupt jemals wieder?

    P.S.:
    Kollegin hatte im Betreuungsrecht schon einen ähnlichen Fall, wo Betreuerin den Ehemann beauftragt hat. War nicht so toll. Und als Sie anfing die GmbH des Ehemannes zu beauftragen, ...

  • Ich habe nicht gesagt, dass das alles völlig ok ist...ich habe nur gesagt, dass die Aussagen des Franzosen nicht zutreffend sind und bezeugen, dass hier eine gewisse Unkenntnis über die rechtlichen Verhältnisse vorliegen. Ich sitze in einer Tagung u bin diese Woche im Stress...versuche dennoch irgendwann noch dazu umfangreich zu posten.

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  • Hallo Leute,

    als langjähriger Mitleser gebe ich jetzt auch mal meinen Senf ab.
    Diese Konstellation erscheint auch mir etwas verrucht.
    Aber wieso dem Pfleger den Stundensatz mindern, wenn er Erbenermittler einschaltet? Ist der Arbeitsaufwand hoch und die Sache nicht unterdurchschnittlich, kann man dem Pfleger doch nicht den Stundensatz reduzieren, wenn er mit der Erbenermittlung einen Erbensucher betraut. Das kann sich doch nur so auswirken, als dass der Pfleger dann hinsichtlich der Erbenermittlung weniger bzw. keinen Zeitaufwand hat, denn wenn er nicht – mehr – ermittelt (vielleicht selbst nicht weiterkommt), dann fallen solche Arbeitsstunden doch weg. Also kann er nur weniger Zeit abrechnen. Vergütung für andere Tätigkeiten seiner möglichweise umfangreichen Verwaltung (z.B. Grundstücke) kann doch deshalb nicht gekürzt werden.

  • So allgemein lässt sich das nicht behaupten.

    Beauftragt der Nachlasspfleger zulässigerweise einen Erbenermittler und nimmt er demzufolge keine erbenermittelnden Tätigkeiten (mehr) wahr, so kommt es darauf an, ob es für den betreffenden Vergütungszeitraum gerade die Schwierigkeit der Erbenermittlung war, welche die Gesamtheit der Pflegertätigkeiten vom Bereich des Durchschnittlichen in den Bereich einer höheren Schwierigkeit gehoben haben.

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.03.2014, Az. I-3 Wx 245/13, Rpfleger 2014, 427 m. Anm. Bestelmeyer.

  • So allgemein lässt sich das nicht behaupten.

    Beauftragt der Nachlasspfleger zulässigerweise einen Erbenermittler und nimmt er demzufolge keine erbenermittelnden Tätigkeiten (mehr) wahr, so kommt es darauf an, ob es für den betreffenden Vergütungszeitraum gerade die Schwierigkeit der Erbenermittlung war, welche die Gesamtheit der Pflegertätigkeiten vom Bereich des Durchschnittlichen in den Bereich einer höheren Schwierigkeit gehoben haben.

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.03.2014, Az. I-3 Wx 245/13, Rpfleger 2014, 427 m. Anm. Bestelmeyer.

    :daumenrau Genau so hab ich meine Aussage gemeint und genau so würde ich vorgehen.

    Wie sagt schlauberger m.E. zutreffend: verrucht

  • Der evtl. zu reduzierende Stundensatz ist eine Sache.

    Ab welchem Schwierigkeitsgrad es überhaupt zulässig ist, einen Erbenermittler auf Erfolgshonorar einzuschalten, ist eine andere Sache.

    Aber einem bereits bekannten Erben eine Vergütungsvereinbarung zu unterbreiten (oder vom befreundeten, verwandten oder sonstwie verbandelten Erbenermittler unterbreiten zu lassen) ist mehr als seltsam.

  • Aber einem bereits bekannten Erben eine Vergütungsvereinbarung zu unterbreiten .....ist mehr als seltsam.


    Nein ist es nicht. Denn dabei geht es oft nicht nur um die Frage der Erbenermittlung sondern regelmäßig auch um die ggf. im Ausland durchzuführende Urkundenbeschaffung (damit der bekannte Erbe überhaupt erst mal sein Erbrecht belegen kann) und -nicht zu vergessen- die gemeinschaftliche Vertretung aller Erben im Rahmen der späteren Nachlassabwicklung.

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  • Richtig, bei einem ermittelten Erben kann es noch sein, dass Urkunden fehlen. Wenn der Nachlasspfleger (selbst) den Erben ermittelt hat, hat er wohl auch die Möglichkeit die Urkunden zu beschaffen.

    Abwicklung der Erbschaft? Durch den Erbenermittler? Das meine ich ist eine ihm nicht erlaubte Rechtsdienstleistung.

    In meinem Fall geht die Sache aber noch weiter: Der Erbenermittler bewirbt die Vergütungsverienbarung noch mit folgenden Leistungen:

    - Erbschaftsteuererklärung
    - Vorbereitung Erbschein
    - Beschaffung Urkunden

    Letzteres ist rechtlich nicht zu beanstanden.

    Die ersten zwei Punkte fallen unter das RechtsdienstleistungsG.

    Vorsorglich: Ist der Erbenermittler "Rechtsbeistand", darf er außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anbieten. Allerdings darf er dann keine Erfolgsvergütung anbieten!

  • Na also...der Erbenermittler bietet dem bereits bekannten Erben an, dass er auch für ihn (z.B. im Ausland) die Urkunden beschafft und auch ihn bei der Abwicklung/Liquidation des Nachlasses vertritt. Der Nachlasspfleger darf diese Tätigkeit als Nachlasspfleger nicht machen bzw. bekommt sowas nicht vergütet. Urkundenbeschaffung und Nachlassabwicklung ist Aufgabe des Erben. Punkt. Abgesehen davon, dass der Nachlasspfleger vielleicht nicht zig Geschäftsverbindungen zu Forschern im Ausland unterhält und er es selbst wenn er wollte vielleicht nicht könnte.

    Der Erbe kann das Angebot des EE annehmen oder ablehnen. So einfach ist das. Kannst du dem Erben denn helfen oder will der Erbe die Urkundenbschaffung in Polen selber machen? Hast du schonmal einen Nachlass mit vielleicht 30-50 Beteiligten auf der halben Welt verstreut abgewickelt? Nein? Dann soll der Erbe halt den Auftrag erteilen. Wo ist denn das Problem?

    Und das mit der Rechtsdienstleistung ist inzwischen auch ein "alter Hut", weil der Erbenermittler mit all seinen "ggf. rechtlichen Nebentätigkeiten" unter § 5 I RDG fällt und das schon längst geklärt ist.....der EE wurde im Gesetzgebungsverfahren sogar als Beispielsfall (!!) genannt....er darf sogar an der Ausarbeitung des Erbscheinsantrages mitwirken usw. (siehe z.B. hier unter Seite 292 Nr. V http://www.neue-justiz.nomos.de/fileadmin/neue…tz_NJ_08_07.pdf

    http://www.rechtsdienstleistungsgesetz.de/front_content.php?idcat=49)

    Soll ich mal ehrlich sein: Ich finde es immer witzig zu sehen, wie sich die Rechtsanwaltschaft über manche Dinge aufregen kann. Der Erbenermittler ist ansich ein Dienstleister wie jeder andere Dienstleister auch und dass man ihn braucht, zeigt die jahrzehntelange Tradition einiger alter Unternehmen. Wenn man also z.B. als Anwalt nicht in der Lage ist, seinem Mandanten zu helfen (z.B. mit der Erbenermittlung weiterer Miterben oder der Beschaffung von Urkunden aus dem Ausland usw.), dann ist es doch kein Problem, dass man auf einen "Profi" = der Erbenermittler verweist. Warum nur wird immer so getan, als wäre hier von vorne herein der Erbe beschissen und betrogen? Zig Tausende von Erben die jedes Jahr über einen Erbenermittler einen Nachlass abgewickelt bekommen sind glücklich und zufrieden!!!
    Klar gibt es hier und da auch mal "schwarze Schafe" in der Branche...aber deswegen den EE die Daseinsberechtigung absprechen zu wollen ist doch absurd. Ich erlebe immer wieder Anwälte, die keinen Dunst von der Bearbeitung großer Erbfälle und der Erbenermittlung haben und dann so tun, als hätten Sie jetzt (und natürlich sie als erster Anwalt überhaupt), herausgefunden, dass das doch alles Lug und Betrug ist....was der EE macht ist alles sittenwidrig, Wucher und Betrug. Na dann...

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    5 Mal editiert, zuletzt von TL (22. September 2014 um 18:33)

  • Das sehe ich allerdings alles anders:

    1) Es ist Aufgabe des Nachlasspflegers die Erben zu ermitteln. Dazu gehört es natürlich auch Urkunden zu beschaffen! Natürlich sollen die bereits ermittelten Erben mitwirken, das entbindet aber den Nachlasspfleger nicht von seiner Ermittlungspflicht.
    2) Wie gesagt: Wenn der Nachlasspfleger die Erben ermittelt hat, kann er ja wohl auch die Urkunden, welche dies belegen beschaffen! Sonst hätte er die Erben ja noch gar nicht ermittelt, sondern er hätte nur eine Vermutung, dass sie Erben sind. Ermittelt sind sie erst, wenn die Abstammung urkundlich (oder anderweitig) nachgewiesen ist.
    3) Der Nachlasspfleger hat als gesetzlicher Vertreter der Erben die Erbschaftssteuererklärung abzugeben, § 34 Abs. 1 AO.
    4) Auch wenn nur für meinen Fall einschlägig: Erbenermittler und Nachlasspfleger betreiben eine gemeinsame Erbenermittlung! Der eine hat also wohl auch Zugriff auf die Kontakte des anderen! Was der Nachlasspfleger selbst kann, darf er nicht dem Erbenermittler überlassen!
    5) Erbenermittlung verstößt nicht gegen das RDG. Etwas anderes habe ich auch nicht behauptet. Aber keinesfalls ist das Abgeben einer Erbschaftsteuererklärung oder die Nachlassabwicklung eine "Nebentätigkeit". Bitte zitieren Sie die Urteile. Ich werde Ihnen dann gerne erläutern, warum diese mit Sicherheit nicht die von Ihnen angenommene Aussage haben.

  • Nr 1 und 2 kannst du sehen wie du willst. Es ist aber nicht so. Der Nachlasspfleger ist nicht zur Urkundenbeschaffung für die von ihm ermittelten Erben verpflichtet noch darf er als Nachlasspfleger das Erbscheinsverfahren (für die von ihm ermittelten Erben) veranlassen oder die Abwicklung des Nachlasses betreiben.

    Nr. 3 ist insoweit zutreffend, dass der Nachlasspfleger die Erbschaftsteuererklärung für die unbekannten Erben abgibt und dann regelmäßig vorläufig für die noch unbekannten Erben eine Veranlagung erfolgt. Die später durch Erbschein ausgewiesenen Erben müssen dann wieder jeder einzeln (und eigenständig - das macht nicht der Pflerger) eine Nachmeldung machen, so dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Freibeträge und besonderer Nachlassregelungskosten eine endgültige Veranlagung für jeden einzelnen Erben erfolgt und erst dann die zuvielbezahlten Steuern rückerstattet werden.

    Zu Nr. 4 werde ich noch gesondert etwas sagen - hier sehe ich tatsächlich größeren "Besprechungsbedarf".

    Nr. 5 ist nicht meine Aufgabe. Du bist der Anwalt und mit den beiden Links habe ich genügend Möglichkeiten gegeben, dass man nachlesen kann. Es bleibt dabei. Bietet der Erbenermittler neben seiner genehmigungsfreien Haupttätigkeit Rechtsdienstleistungen untergeordneter Rolle an, die zur Verwirklichung des gesamten Auftrags dienen, ist diese untergeordnete Tätigkeit genehmigungsfrei. Wie gesagt: Manche Anwälte meinen, sie wären die Ersten, die sowas "unerlaubtes" entdecken.....

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  • Soll ich mal ehrlich sein: Ich finde es immer witzig zu sehen, wie sich die Rechtsanwaltschaft über manche Dinge aufregen kann. Der Erbenermittler ist ansich ein Dienstleister wie jeder andere Dienstleister auch und dass man ihn braucht, zeigt die jahrzehntelange Tradition einiger alter Unternehmen. Wenn man also z.B. als Anwalt nicht in der Lage ist, seinem Mandanten zu helfen (z.B. mit der Erbenermittlung weiterer Miterben oder der Beschaffung von Urkunden aus dem Ausland usw.), dann ist es doch kein Problem, dass man auf einen "Profi" = der Erbenermittler verweist. Warum nur wird immer so getan, als wäre hier von vorne herein der Erbe beschissen und betrogen? Zig Tausende von Erben die jedes Jahr über einen Erbenermittler einen Nachlass abgewickelt bekommen sind glücklich und zufrieden!!!
    Klar gibt es hier und da auch mal "schwarze Schafe" in der Branche...aber deswegen den EE die Daseinsberechtigung absprechen zu wollen ist doch absurd. Ich erlebe immer wieder Anwälte, die keinen Dunst von der Bearbeitung großer Erbfälle und der Erbenermittlung haben und dann so tun, als hätten Sie jetzt (und natürlich sie als erster Anwalt überhaupt), herausgefunden, dass das doch alles Lug und Betrug ist....was der EE macht ist alles sittenwidrig, Wucher und Betrug. Na dann...

    Habe nicht behauptet, dass Erbenermittlung unzulässig ist.

    In anderen Staaten ist Erbenermittlung durch nicht-staatliche Stellen übrigens gesetzlich verboten. Richtig wäre es, dass eine staatliche Stelle eingerichtet wird. So z.B. in Ontario der "Public Guardian & Estate Trustee".

  • Nr. 5 ist nicht meine Aufgabe. Du bist der Anwalt und mit den beiden Links habe ich genügend Möglichkeiten gegeben, dass man nachlesen kann. Es bleibt dabei. Bietet der Erbenermittler neben seiner genehmigungsfreien Haupttätigkeit Rechtsdienstleistungen untergeordneter Rolle an, die zur Verwirklichung des gesamten Auftrags dienen, ist diese untergeordnete Tätigkeit genehmigungsfrei. Wie gesagt: Manche Anwälte meinen, sie wären die Ersten, die sowas "unerlaubtes" entdecken.....

    Aha. Es gibt also keine Urteile. Aus dem Gesetz oder Materialien dazu ergibt sich das nicht. Dort wird nur darauf hingewiesen, dass es derartige Berufsbilder gibt und diese nicht verboten sind.

    Eine Nachlassabwicklung und die Erbschaftsteuererklärung eine Nebenleistung zur Erbenermittlung? So was vertritt kein Jurist. Aber von denen haben Sie offenbar auch keine hohe Meinung.

    Hier mal ein paar Urteile:

    Erbenermittler kann nicht Beteiligter eines Erbscheinverfahrens sein:

    https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen…1bvr163210.html

    Zur Rechtslage nach dem Rechtsberatungsgesetz:

    BGH, Urteil vom 13.03.2003 - I ZR 143/00: Erbenermittler darf nicht die Nachlassabwicklung betreiben (Arbeitsteilung mit Anwalt möglich!)

    Nach Inkrafttreten des RDG wird man dem Erbenermittler hier wohl etwas mehr Freiraum geben müssen. So lese ich jedenfalls das zitierte Urteil des BVerfG.

    Die Auffassung von Grunwald ZEV 2008, 257 geht aber meine ich zu weit.

    Einmal editiert, zuletzt von faberlin (22. September 2014 um 19:16)

  • Der Nachlasspfleger ist nicht zur Urkundenbeschaffung für die von ihm ermittelten Erben verpflichtet noch darf er als Nachlasspfleger das Erbscheinsverfahren (für die von ihm ermittelten Erben) veranlassen oder die Abwicklung des Nachlasses betreiben.
    .

    Dass der Nachlasspfleger darf keinen Erbschein beantragen? Das sieht Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, Rn 930 ff. aber anders. Dort auch Zitate auf die Rechtsprechung. In der Praxis wird das auch oft getan.

    "Abwicklung des Nachlasses" - was meinen Sie damit genau? Natürlich darf er im Rahmen seines Auftrags Sicherungsmaßnahmen treffen. Dazu kann auch der Verkauf von Immobilien und die Auflösung von Konten gehören. Aber natürlich darf er nur solche Abwicklungsmaßnahmen unternehmen, die zu seinem Auftrag gehören und nicht einfach alles versilbern.

    Herr Laugk, ich habe Sie eigentlich in diesem Forum als klugen und belesenen Juristen kennen gelernt. Aber heute erzählen Sie leider totalen Unsinn.

  • Herr Laugk, ich habe Sie eigentlich in diesem Forum als klugen und belesenen Juristen kennen gelernt. Aber heute erzählen Sie leider totalen Unsinn.

    1. Bitte nur mit k :)

    2. Du darfst mich auch weiterhin so kennen lernen....und weil dem so ist, halte ich mich mit weiteren Wertungen zurück und du darfst dich als ebenso belesenen und klugen Juristen ausweisen und einfach mal das nachlesen, was ich in den Links gepostet habe. Da gibt es Fussnoten mit Entscheidungen und es gibt z.B. Beck-Online bei dem man ebenso nachforschen kann. Ich habe gerade leider nicht die Zeit, alles auf dem Silbertablett zu reichen.

    3. Ich weiß nicht wo du nachgelesen haben willst, dass der Nachlasspfleger für die von ihm ermittelten/vertretenen Erben einen Erbschein beantragen darf, aber egal wo es steht: Es ist falsch. Ich nehme an du verwechselst das mit dem Fall, in dem der Nachlasspfleger in dieser Eigenschaft einen ESA stellt, wenn sein Erblasser selbst noch an einem Nachlass eines Dritten beteiligt ist. Dazu eine alte Juristenweisheit: Immer mal noch ein paar Absätze voher und nachher durchlesen und nichts aus dem Zusammenhang lesen...in unserem Fall meine ich die einleitende Rn 927 zu der von dir genannten "Fundstelle" Rn 930. Ich gebe mal "meine Fundstelle" dazu an: Schulz/Lauk (nur mit k :) Handbuch Nachlasspflegschaft, § 7 Rn. 1.

    4. Unter Abwicklung des Nachlasses verstehe ich nicht Sicherungsmassnahmen des Nachlasspflegers, zu denen auch ggf. ein Verkauf von Nachlassgegenständen bis hin zu Immobilien gehören kann. Ich verstehe darunter die nach Erteilung des Erbscheins noch notwendige Versilberung von Nachlasswerten jeder Art, damit der Erlös an die Erben gemäß Erbquote ausbezahlt werden kann.

    5. Der Erbenermittler kann nicht Beteiligter im Erbscheinsverfahren sein. Richtig. Toll, was du da gefunden hast, aber war das hier bisher auch nur ansatzweise Teil der Diskussion? Nein. Denn wenn der Erbenermittler den ESA hilft zu entwerfen wird er ja nicht Beteiligter im gerichtlichen Verfahren im Sinne von § 7 FamFG. Er darf dort auch nicht für die Erben als Bevollmächtigter auftreten, aber das ergibt sich ja schon aus § 10 FamFG. Das weitere ("uralte") Urteil zu Fragen der Rechtsdienstleistung von Erbenermittlern stammt noch aus der Zeit des alten RechtsberG und eben solche Urteile waren der Grund, dass man mit dem RDG (unter Getöse der Anwaltschaft: Die Welt geht unter!!!!) eine gewisse Lockerung eingeführt hat....

    6: Ich habe eine sehr hohe Meinung von vielen vielen Anwälten. Ich schätze diese sehr, aber ich reagiere zunehmend allergisch auf solche, die meinen, Sie hätten das Wissen (über einen FA-Titel?) in allen Bereichen gepachtet und dabei den Pachtvertrag vergessen zu unterschreiben. Ich weiß in Bezug auf viele Rechtsgebiete nichts bis gar nichts, aber wenn ich etwas weiß, dann halte ich voll dagegen, wenn unrichtige Dinge als "Wahrheiten" verkauft werden sollen.....und das muss man dann auch aushalten können.

    7. Bitte mir nicht erzählen, wie es (angeblich) in der Praxis ist. Ich kenne die (bundesweite) Praxis...vielleicht besser als viele viele andere hier.

    All:

    Wäre bitte mal jemand so nett und würde mir hier etwas Schützenhilfe geben? Ich find´s nämlich nicht so toll, wenn ich mir sagen lassen muss, ich würde Unsinn erzählen und alle schweigen einfach....

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    12 Mal editiert, zuletzt von TL (22. September 2014 um 19:46)

  • In anderen Staaten ist Erbenermittlung durch nicht-staatliche Stellen übrigens gesetzlich verboten. Richtig wäre es, dass eine staatliche Stelle eingerichtet wird. So z.B. in Ontario der "Public Guardian & Estate Trustee".

    Das ist leider nicht richtig. Richtig ist, dass dort in dem Bundesstaat die Erbenermittlung durch Verordnungen staatlich geregelt (aber nicht verboten) ist und dass insbesondere das Erbenermittlerhonorar reguliert ist. Ähnliches gibt es auch in Frankreich aber sonst ist mir weltweit keine wesentliche Regelung bekannt, die das Thema "Erbenermittler" aus staatlicher Sicht reguliert.

    Im Gegenteil gibt es z.B. Länder wie Österreich in denen es für einen Erbenermittler (höchstgerichtlich entschieden) die Vergütung auch ohne Honorarvereinbarung nach GoA gibt....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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