Erbenermittler & Nachlasspfleger = Vater & Sohn

  • Ich habe kein Problem, wenn ein Nachlasspfleger Erben nicht ermitteln kann. Dann soll er einen Erbenermittler antippen. Alles in Ordnung.

    Aber wenn der Nachlasspfleger die Fähigkeiten zur Erbenermittlung hat (und im Ausgangsfall ist dies wohl so), dann soll er sie auch nutzen. Denn er hat den Aufgabenkreis "Ermittlung der Erben".

    Kannst Du insoweit mit mir konform gehen?

    Das sehe ich auch so. Wenn ich Nachlasspfleger bin, dann muss ich zuerst mit meinen eigenen Mitteln die Erben versuchen zu ermitteln. Wenn es aber z.B. ins Ausland geht und ich eben nicht die Kontakte und Geschäftsvereinbarungen mit den dortigen Korrepondenten habe wie der Erbenermittler, dann schalte ich den ein und dann wäre es auch im Ausgangsfall m.E. kein größeres Problem. Fakt ist aber, dass man als NLP zunächst selbst ermitteln muss.

    Da ich aber inzwischen erfahren musste, dass der von mir angenommene Nachlasspfleger/Erbenermittler es nicht ist, um den wir uns hier drehen, muss ich natürlich insofern meine Annahmen zu dem was auf evtl. Webseiten steht und damit zu der "Offenlegung" seiner internen Verflechtung widerrufen.

    P.S.
    Das Entsetzen bezog sich mehr darauf, dass ich annahm er würde sich ggf. regelmäßig grundlos von seinem Sohn beauftragen lassen und nicht bei den von mir genannten speziellen Konstellationen...doch selbst das kam angeblich noch nicht vor, weil der Sohn erst seit kürzerer Zeit als NLP tätig ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (23. September 2014 um 15:50)

  • nur so mal am Rande, die Nachlasspfleger sind ja meist nicht faul - nur: bei einer Erblasserin Müller geborene Schulze verheiratete Meier kapituliere ich, wenn ich keine Urkunden vorfinde. Es gibt Erbenermittler die können in einer Großstadt die Schulzes finden, wenn ich den Bezirk oder die Straße angebe, solchen Fundus hat eigentlich kein Nachlasspfleger.

  • Genau das ist der Punkt. Es ist ja nicht nur so, dass der NLP eben einfach ein paar Stunden länger ermitteln müßte um dann das gleiche Ergebnis zu haben wie der Erbenermittler. Ich habe ja schon gesagt, dass die großen und älteren Büros oft ein wahnsinniges Archiv und natürlich auch ein Mega Know-how haben, welches der NLP eben nicht hat....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (23. September 2014 um 15:51)

  • Genauso ist es. Archive und weltweite Verbindungen sind nunmal die Grundlage für eine erfolgreiche und effiziente Erbenermittlung. Zwar gibt es auch Nachlasspfleger, die durchaus in der Lage sind, Erbenermittlung auch in der 3. oder gar 4. EO zu betreiben, nur warten dann die Erben wahrscheinlich bis zum Sankt-Nimmerleinstag bis das Erbe tatsächlich mal ausgezahlt wird. Bis dahin dürfte der Nachlass auch schön zusammengeschmolzen sein wegen der Vergütung des NLP, der für die umfangreiche EE natürlich einen ordentlichen Stundensatz bekommt. Da stellt sich dann auch die Frage, ob es für den Erben nicht günstiger ist, wenn ab einem gewissen Zeitpunkt nicht ein EE eingeschaltet werden muss...

  • ... NLP, der für die umfangreiche EE natürlich einen ordentlichen Stundensatz bekommt. Da stellt sich dann auch die Frage, ob es für den Erben nicht günstiger ist, wenn ab einem gewissen Zeitpunkt nicht ein EE eingeschaltet werden muss...

    Die Frage stellt sich in der Tat. Die großen Erbenermittlungs-Firmen fangen unter EUR 30.000 Nachlass nicht an und verlangen mindestens 25 %, da ist man schon mal bei EUR 7.500. Dafür kann ein Nachlasspfleger 100 h ermitteln oder Ermittlungen in Auftrag geben. Und wenn der Nachlasswert nicht 30.000 sondern 300.000 ist ...

  • Dass das Honorar der Erbenermittler insoweit in Bezug auf deren Aufwand und das Risko angemessen ist, wurde bereits mehrfach von Obergerichten entschieden.

    Wir können hier nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Der NLP bekommt für jeden Handgriff seine Vergütung. Der EE dagegen arbeitet auf volles eigenes wirtschaftliches Risiko. Findet er keine Erben, oder unterschreiben diese nicht, erhält er auch keine Vergütung. Hinzu kommt dass der EE die Recherchekosten (Gebühren, Urkundenkosten, Reisekosten etc.) allesamt aus seiner eigenen Tasche vorschießt...der NLP nimmt sich das laufend aus dem Nachlass.

    100 Stunden Erbenermittlungsaufwand und Urkundenbeschaffungszeit hat man übrigens ssowas von schnell zusammen...manchmal arbeiten mehrere Leute in einem Büro monatelang an einem Fall....oder man schickt einen Ermittler mit dem Auto tagelang quer durch Polen um Archive abzuarbeiten....und dann muss man noch sehen, dass eben alle die zuvor schon einmal genannten "Nebenleistungen" des EE (Mitwirkung bei der Erbscheinsbeantragung, der Nachlassabwicklung/Auseinanderseztung) ebenso noch vom Honorar des EE gedeckt sind. Er bekommt erst ganz am Schluss seine "Erfolgsprovision".

    Dennoch: Das sind Milchmädchenrechnungen, denn ein (guter) EE ist nicht nur ein Mensch der eine "neue" Geschäftsidee hat, sondern er hat regelmäßig ein riesiges Archiv, weltweite Beziehungen und Kontakte zu Archiven, Ermittlern usw. und eben sein Know how.


    Wenn man meint, dass der NLP alles das was der EE weiß und kann ebenso wissen und können müßte, dann darf man das dann auch auf andere Gebiete der nachlasspflegerischen Tätigkeit anwenden. Von der Wohnungsräumung über die Hausverwaltung bis hin zur Steuererklärung...überall werden Hilfskräfte eingeschaltet, weil es dem NLP dabei regelmäßig an Know how oder eben anderen tatsächlichen Voraussetzungen fehlt. Nur bei der ERbenermittlung meinen wohl ein paar ganz tolle hier, müßte der NLP doch bitteschön alles selbst machen und das gleiche Können (und Infrastruktur) aufweisen wie ein professioneller Erbenermittler....na dann.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Zumindest hier bei uns kann man den Nachlasspflegern ohne weiteres zugestehen, dass sie selbst am besten einschätzen können, in welchen Fällen die Einschaltung eines Erbenermittlers sinnvoll ist und in welchen sie mit ihren eigenen Möglichkeiten zu einem vernünftigen Ergebnis kommen können...

  • Erstmal ein "Hallo" in die Runde. Ich bin selbst Erbenermittler und habe das Forum in der Vergangenheit regelmäßig genutzt, um in den Beiträgen Antworten auf die bisweilen etwas komplizierte Fragen unseres Berufsalltags zu finden. Gleichzeitig freu ich mich aber auch, etwas über die Meinung der Rechtspfleger gegenüber uns Erbenermittlern zu erfahren. Jetzt hab ich mir endlich mal gedacht: Nur profitieren gilt nicht - mitmachen ist angesagt!

    Nun zum Thema: Ich finde, dass TL durchaus Recht in mancherlei Hinsicht hat. Natürlich ist der Fall zu knapp angerissen, um sich ein dezidiertes Urteil bilden zu können. Natürlich kann die Einschaltung eines Erbenermittlers genau das richtige Mittel gewesen sein und sogar eindeutig zum Vorteil für die Erben gereichen (auch finanziall - s. Beitrag von AssRpfl).

    Aber: Der Verdacht, dass hier nicht an den Vorteil der Erben gedacht wurde, sondern an den wirtschaftlichen Vorteil des Erbenermittlers/Nachlasspflegers, ist durch diese sehr besondere Konstellation so naheliegend, dass man nun wirklich keinem einen Vorwurf machen kann, wenn Bedenken angemeldet werden. Ich wage auch zu bezweifeln, dass der zuständige Rechtspfleger hier genügend Kontrolle ausüben kann, um in jedem Fall Missbrauch auszuschließen. Insbesondere wenn ich davon ausgehe, dass bei dieser Konstellation regelmäßig Fälle von Sohn zu Vater wandern und dies gewissermaßen als Geschäftsmodell betrieben wird. Also: Ich halte es aus den Gründen, die TL ausführt nicht für "verboten", aber wäre ich Rechtspfleger, hätte ich kein gutes Gefühl bei der Bestellung dieses Nachlasspflegers.

    Dies ist logischerweise auch der Grund warum TL sehr vehement vorträgt, dass eine solche Konstellation auch ohne jede Art von "Vorteilsnahme" möglich ist. Hier liegt aber das Problem: Einen Vorteil hat der Nachlasspfleger (Sohn) als Gesellschafter der Erbenermittlung (seines Vaters) auf jeden Fall. Ebenso hat TL einen Vorteil, wenn er "seine" Firma mit Aufträgen versorgt. Auch wenn dies vielleicht nicht so offensichtlich ist wie in der hier diskutierten Konstellation. Auch hier soll dies kein Vorwurf sein, dass Missbrauch stattfindet, aber man muss eben damit leben, dass man sich beständig einem entsprechenden Verdacht aussetzt.

    Zu OP: Genau dieses Vertrauensverhältnis zwischen Rechtspfleger und Nachlasspfleger kann aber kein Ersatz für eine Kontrolle sein, da sonst definitiv Missbrauch (wie möglicherweise im hier diskutierten Vater-Sohn-Fall) stattfinden kann.

  • Ich möchte die Sache für mich abschließend noch einmal auf -meinen- Standpunkt bringen.

    Ich hab kein Problem, wenn ein Nachlasspfleger nicht vorhandenes "Know How" durch externes "Know How" eines Fachmannes (EE) ersetzt. Ich hab auch kein Problem, dass dieser externe Fachmann (EE) im Zweifel mehr als 25 % des Nachlasses als Honroar bekommt. Er handelt ja -wie durch TL bereits mehrfach ausgeführt- auf eigenes Risiko.

    Aber ich habe ein Problem damit, wenn ein Nachlasspfleger vorhandenes "Know How" nicht nutzt, dafür externes "Know How" in Anspruch nimmt und dies -wie auch vorgetragen- regelmäßig zu einem wirtschaftlichen Schaden des Erben führt.

    Ich glaube mehr ist nicht zu sagen.

  • @franzose:

    Das findet meine volle Zustimmung.

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  • Meine Frage tangiert das Thema Erbenermittler nur, ich stell sie trotzdem mal an dieser Stelle.
    Ich lese gerade in einem Schriftsatz, dass ein Vertrag zwischen dem Nlpf. und einem Erbenermittlungsinstitut durch das NL-Gericht zu prüfen ist wg evt. Genehmigungspflicht.
    Wo steht das bitte, ich find nirgends was.
    Im Pohl steht lediglich, einer Zustimmung des Nachlassgerichts zur Einschaltung eines EE bedarf es nicht, es steht im Ermessen des Nlpfl.
    So wurde es bisher auch gehandhabt.

  • Was für einen "Schriftsatz"? liest du denn?

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  • Der Schriftsatz spricht von Vertrag zw. Nlpfl und EE.
    Ich gehe mal davon aus, dass der Erzeuger des Schriftsatztes die Beauftragung des EE durch den Nlpfl. meinte an einer bestimmten Stelle der Ermittlung der Erben und zum Ausdruck bringen wollte, dass diese Beauftragung einer Genemigungpflicht des Gerichts unterliegt.
    Wie gesagt, Frage am Rande des Themas aber ich wollte kein neues Thema eröffnen.

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