Ich bin heute Morgen etwas überfordert…
Und zwar soll ich ein kleines Waldgrundstück wegen persönlicher Forderungen gegen den Schuldner unbekannten Aufenthaltes versteigern lassen.
Wenn ich vorab die erstrangige Grundschuld pfände (Löschungsbewilligung des Sicherungsgläubigers liegt mir vor) und die Pfändung im Grundbuch vermerken lasse, kann ich dann aus dem Rang dieser Grundschuld betreiben?
Es gibt nämlich noch eine weitere, den Wert des Grundstückes um das mehrfache übersteigende offene Eigentümergrundschuld (ggfs. auch pfänden?), so dass ein utopisches geringstes Gebot entsteht, wenn ich aus RK 5 betreibe.....