Zwangsversteigerung aus "gepfändetem Rang"?

  • Ich bin heute Morgen etwas überfordert…

    Und zwar soll ich ein kleines Waldgrundstück wegen persönlicher Forderungen gegen den Schuldner unbekannten Aufenthaltes versteigern lassen.
    Wenn ich vorab die erstrangige Grundschuld pfände (Löschungsbewilligung des Sicherungsgläubigers liegt mir vor) und die Pfändung im Grundbuch vermerken lasse, kann ich dann aus dem Rang dieser Grundschuld betreiben?
    Es gibt nämlich noch eine weitere, den Wert des Grundstückes um das mehrfache übersteigende offene Eigentümergrundschuld (ggfs. auch pfänden?), so dass ein utopisches geringstes Gebot entsteht, wenn ich aus RK 5 betreibe....:gruebel:.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Du kannst versteigern, dürftest aber noch einen dinglichen Titel benötigen. s auch mal Randnummer 11 in Stöber zu § 15.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Du kannst versteigern, dürftest aber noch einen dinglichen Titel benötigen. s auch mal Randnummer 11 in Stöber zu § 15.

    gesehen habe ich, aber nicht begriffen...

    Ist damit gemeint, das ich erst eine Sicherungshypothek über meine persönlichen Forderungen eintragen lassen muß=dinglicher Titel , bevor ich die vorrangige Grundschuld pfände?

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Das würde nichts nutzen. Du brauchst ja den dinglichen Titel aus dem Recht, aus dem du versteigern willst. Ev (habe ich nicht weiter gelesen) genügt es, wenn die Pfändung als Eintragungsnachricht mit dem Titel verbunden wird, ev auch nur, wenn das gepfändete Recht eine ZwaSi ist.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Pfänden solltest du die Rückgewährsansprüche, da die erteilte Löschungsbewilligung keine Eigentümergrundschuld schafft.

    Im Rahmen der Durchsetzung der Rückgewährsansprüche sollte es dann möglich sein, sich einen Teil der Grundschuld abtreten zu lassen.
    Sofern die Grundschuldbestellung einen dinglichen Titel enthält, kann dieser umgeschrieben werden, anderenfalls kann man nach der Abtretung auf Duldung der Zwangsversteigerung klagen.

  • Die Löschungsbewilligung schafft keine Eigentümergrundschuld. Aber uU das, was der Erteilung der Löschungsbewilligung zugrundeliegt, nämlich ev eine Zahlung. Das ergibt sich dann mE nach aus der Drittschuldnererklärung.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • In der Regel folgt die Erteilung der Löschungsbewilligung aufgrund des Wegfalls des Sicherungszwecks der Grundschuld = Tilgung des Darlehens.
    Der Umstand, dass ein Anspruch auf Erteiluung der Löschungsbewilligung besteht ergibt sich aus der Sicherungsabrede unter dem Punkt Rückgewähr.

  • Besteht der Rückgewähranspruch über haupt noch oder geht die Pfändung ins Leere, weil er schon erfüllt ist. Schließlich gibt es schon die Löschungsbewilligung. Wer hat sie der Gläubigerin ausgehändigt.


  • Ich bin gem. #1 davon ausgegangen, dass die (Eigentümer)Grundschuld gepfändet werden soll.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich bin gem. #1 davon ausgegangen, dass die (Eigentümer)Grundschuld gepfändet werden soll.

    Naiv wie bin, wollte ich die erstrangige Grundschuld pfänden, die möglicherweise nie valutiert hat -keiner weiss das. Die Löschungsbewilligung habe ich vom Rechtsnachfolger bekommen.
    Natürlich würde ich auch die zweitrangige offene Eigentümergrundschuld pfänden, wenn ich die erste mit der Löschungsbewilligung wegbekomme?
    Und wie bekomme ich einen "dinglichen Titel" an der gepfändeten Grundschuld, damit ich aus dem Rang der gepfändeten Schuld versteigern kann?

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • siehe #6

    das ist mir zu kompliziert.

    Nach § 1179a BGB hätte ich einen Löschungsanspruch der fremden Rechte, wenn ich mir eine Sicherungshypothek eintragen lasse und aus dieser die Zwangsversteigerung betreibe. Da der Eigentümer nicht auffindbar ist, kann ich von ihm die Löschung der Eigentümergrundschuld nicht verlangen. Werden diese Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren von Amts wegen vor Zuschlag gelöscht, wenn ich dies beantrage?

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • der Löschungsanspruch nach § 1179a BGB entsteht, wenn aus der Fremdgrundschuld eine Eigentümergrundschuld wird.

    Dies passiert aber nicht mit Erteilung einer Löschungsbewilligung, sondern erst, wenn der Gl. z.B. auf die Grundschuld verzichtet (und der Verzicht ins GB eingetragen wird) oder der Eigentümer auf die Grundschuld, nicht das Darlehen, zahlt (was in der Praxis nie vorkommt).

    Du hast aber eine Grundschuld, die weiter ein Gläubigerrecht ist, so dass du Löschungsansprüche knicken kannst.....

    Das Versteigerungsgericht löscht in deinem Beispiel leider gar nichts, da deine Sicherungshypothek der Grundschuld nachrangig sein wird und die Grundschuld nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben wird.

    Sorry, dass es offenbar doch kompliziert wird......

  • Zitat

    Sorry, dass es offenbar doch kompliziert wird......

    damit muß ich mich wohl abfinden.


    Aber was ist mit der zweiten,offenen Eigentümergrundschuld, die wird doch hoffentlich im Verfahren gelöscht?

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • das könnte die Sache doch evtl. entkomplizieren.....


    Nach längerem Lesen bleibt es trotzdem verwirrend....

    Ich fasse mal meinen Erkenntnisstand zusammen:

    - die an 1. Stelle stehende Fremdgrundschuld bekomme ich gemäß #16 weg.

    - an 2. Stelle bleibt noch die offene Eigentümergrundschuld -ohne Briefausschluss - im mehrfachem Grundstückswert, die ich zur Durchsetzung meines Anspruches "überwinden" muss.


    Per Pfändungs- und Überweisungsverfügung mit öffentlicher Zustellung pfände ich also
    - zum 1. das Zustimmungsrecht des Eigentümers auf Löschung der Fremdgrundschuld
    - zum 2. pfände ich für meinen Sichhyp-Anspruch die offene Eigentümergrundschuld samt Brief und des Anspruchs "Aufgebotsverfahren".

    Ich laß mir einen neuen Brief erstellen und kann endlich meine Pfändung im Grundbuch eintragen lassen und aus dem Rang der Eigentümer GS betreiben, so dass das Geringste Gebot auf Gerichtskosten-Niveau ausfällt....

    Liege ich damit richtig?:gruebel:

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Jaaa, aber das Aufgebotsverfahren dauert ein wenig...
    Sind denn keine öffentl. rechtl. Ansprüche aus Rang III offen, aus denen ihr betreiben könntet? Dann genügte für die Zuteilung auf weitere Forderungen die Pfändung des Erlösanspruchs des Eigentümers (nach Zuschlag)

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