Insolvenzverwalter und § 181 BGB

  • Hallo zusammen,

    ich brüte mal wieder über einen Fall :confused::

    Eigentümer des Grundstücks sind Eheleute zu je 1/2 Anteil. Über das Vermögen des Mannes wurde Ende 2013 ein IN-Verfahren eröffnet, über das Vermögen der Frau Mitte 2014 ein IK-Verfahren. Der Inso-Verwalter des Mannes ist gleichzeitig auch der TH der Frau.

    Auf dem 1/2 Anteil der Ehefrau ist eine AV zugunsten des Mannes eingetragen, auf dem 1/2 Anteil des Mannes ist eine Grundschuld zugunsten der Ehefrau. Der IV bzw. TH möchte nun das gesamte Grundstück verkaufen und bewilligt daher in dem entsprechenden Kaufvertrag die Löschung der AV und der Grundschuld.

    Die Preisfrage ist nun:

    Liegt hier ein Fall von § 181 BGB vor?
    Meines Erachtens: Ja - Denn sowohl bei der Aufhebung der Grundschuld, als auch bei der Aufhebung der AV steht der Verwalter ja auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts. Und dass § 181 BGB auf den Insolvenzverwalter anwendbar ist, ist wohl auch herrschende Meinung...

    Wie seht ihr das?
    Die nächste Frage ist dann natürlich: Wie bekommen die Beteiligten dann doch noch ihre Löschung? Ergänzungsinsolvenzverwalter? :eek:

    Vielen Dank schonmal,

    Motzkeks

    Wenn mich jemand sucht: Ich bin bei Moe

  • Erstens heißt es Sonderinsolvenzverwalter, worüber man mal nachdenken kann.

    Im Übrigen: Wenn ich Insolvenzverwalterin eines Ehepaares bin, bin ich rechtlich gesehen, zwei verschiedene Personen. Das heißt, § 181 BGB kann keine Anwendung finden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Im Übrigen: Wenn ich Insolvenzverwalterin eines Ehepaares bin, bin ich rechtlich gesehen, zwei verschiedene Personen. Das heißt, § 181 BGB kann keine Anwendung finden.

    Na, aber wenn ich den Fall einer Mehrfachvertretung i.S.d. § 181 Var. 2 BGB habe, dann habe ich ja auch eine Person, die zwei verschiedene Personen vertritt.
    Wenn ich § 181 BGB nun analog auf den Insolvenzverwalter anwende, wieso soll da 181 Var. 2 BGB (analog) in meinem Fall nicht passen?

    Wenn mich jemand sucht: Ich bin bei Moe

  • Zum grundlegenden Verständnis: Der Insolvenzverwalter hat ein öffentliches Amt eigener Art inne. Er ist weder Vertreter des Insolvenzschuldners noch der Gläubiger.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ Cromwell: Da stand ich jetzt wahrscheinlich auf dem Schlauch.

    @ Motzkeks: Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters kann das Problem lösen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Erfüllung einer Verbindlichkeit, wenn nach dem Kaufvertrag die Verpflichtung zur Löschung aller nicht übernommener Lasten besteht. :gruebel:


    Grundsätzlich eine gute Idee ;)

    Aber ich denke nicht, dass man es so retten kann:

    Nach dem Kaufvertrag sind die Eheleute verpflichtet, den Grundbesitz lastenfrei zu übertragen. Das kann man m.E. aber nur so verstehen, dass der Ehemann verpflichtet ist, seinen 1/2-Anteil lastenfrei zu übertragen und die Ehefrau verpflichtet ist, ihren 1/2-Anteil lastenfrei zu übertragen.

    In meinem Fall heißt das:
    Die Ehefrau ist verpflichtet, die AV (die ja auf ihrem Anteil lastet) zur Löschung zu bringen; daraufhin bewilligt der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Ehemannes die Löschung. Aus Sicht des Ehemannes handelte es sich damit um die Erfüllung einer Verbindlichkeit der Ehefrau - und mit der hat er ja "eigentlich" nichts zu tun... Da dürfte die Ausnahme wohl nicht greifen :(

    Wenn mich jemand sucht: Ich bin bei Moe

  • Gilt § 181 BGB wirklich auch für eine Partei Kraft Amtes o.ä.? Der IV handelt doch im eigenen Namen aufgrund seiner besonderen Stellung und nicht als Vertreter der Schuldner. Wie Gegs hätte ich daher zunächst auch die Anwendbarkeit der Vertretungsregelungen verneint. Habe dazu aber bislang nicht nachgeforscht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach dem Kaufvertrag sind die Eheleute verpflichtet, ...

    Wobei sich beim Verkauf eines in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Grundstücks als Ganzes jeder der Verkäufer damit immer auch zu Dingen verpflichtet, die er strenggenommen nicht erfüllen kann (vgl. "Vorkaufsrecht ..."). War mir aber auch nur kurz vor Feierabend noch in den Sinn gekommen und ihr habt sicher recht. Wenn hier sogar ein Insolvenzverwalter zur Bestellung eines weiteren Verwalters rät ... :)

    Gilt § 181 BGB wirklich auch für eine Partei Kraft Amtes o.ä.?

    Tut er; Palandt/Bassenge § 181 Rn 3 m.w.N.

  • Okay, wieder mal dazu gelernt. Gebe mich also ebenfalls geschlagen. ;)

    Ulf

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