Hallo zusammen,
ich brüte mal wieder über einen Fall :
Eigentümer des Grundstücks sind Eheleute zu je 1/2 Anteil. Über das Vermögen des Mannes wurde Ende 2013 ein IN-Verfahren eröffnet, über das Vermögen der Frau Mitte 2014 ein IK-Verfahren. Der Inso-Verwalter des Mannes ist gleichzeitig auch der TH der Frau.
Auf dem 1/2 Anteil der Ehefrau ist eine AV zugunsten des Mannes eingetragen, auf dem 1/2 Anteil des Mannes ist eine Grundschuld zugunsten der Ehefrau. Der IV bzw. TH möchte nun das gesamte Grundstück verkaufen und bewilligt daher in dem entsprechenden Kaufvertrag die Löschung der AV und der Grundschuld.
Die Preisfrage ist nun:
Liegt hier ein Fall von § 181 BGB vor?
Meines Erachtens: Ja - Denn sowohl bei der Aufhebung der Grundschuld, als auch bei der Aufhebung der AV steht der Verwalter ja auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts. Und dass § 181 BGB auf den Insolvenzverwalter anwendbar ist, ist wohl auch herrschende Meinung...
Wie seht ihr das?
Die nächste Frage ist dann natürlich: Wie bekommen die Beteiligten dann doch noch ihre Löschung? Ergänzungsinsolvenzverwalter?
Vielen Dank schonmal,
Motzkeks