Die Eheleute A und B setzen im Jahre 1983 ein gemeinschaftliches, privatschriftliches Testament auf, indem Sie wie folgt testieren:
Unser letzter Wille!
Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tode des zuletzt Verstorbenen soll unser beiderseitiger Nachlass wie folgt verteilt werden:
Das Haus in X soll Frau Y erhalten.
Das Sparguthaben soll Frau Z erhalten.
Es folgen das Datum und die Unterschrift beider Ehegatten.
Der Ehemann A stirbt im Jahre 1996 und der Ehefrau B wird antragsgemäß ein Alleinerbschein nach ihrem verstorbenen Ehemann A ausgestellt.
Daraufhin veräußert die Ehefrau B im Jahre 1997 das Haus an einen unbeteiligten Dritten.
Kurz nach der Veräußerung des Hauses schließt die Ehefrau B einen Erbvertrag mit einem Herrn C, in dem sich B und C gegenseitig als Alleinerben einsetzen und als Schlusserben des Längstlebenden den Sohn des Herrn C einsetzen.
Die Ehefrau B stirbt nunmehr im Jahre 2014, die Erbin des Sparguthabens, Frau Z, ist bereits im Jahre 2000 verstorben, die Erben des Hauses, Frau Y, lebt noch, ebenso wie Herr C.
Frau Z war die Schwester der Ehefrau B.
Im Zeitpunkt des Todes hat die Ehefrau B lediglich noch Sparguthaben besessen.
Fraglich ist nunmehr, ob Herr C die Erblasserin B aufgrund des Erbvertrages aus dem Jahre 1997 alleine beerben konnte, da im Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages der Grundbesitz der Eheleute A und B zwar nicht mehr vorhanden war, die Erbin Y allerdings noch lebte.
Der Betreuer der Ehefrau B beantragt nunmehr die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft, da Herr C nicht wirksam Erbe geworden sei, weil die Ehefrau B wegen der Wechselbezüglichkeit der Verfügung von Todes wegen aus dem Jahre 1983 im Jahre 1997 keine abweichende Verfügung von Todes wegen hätte errichten können. Da die Erbin des Bankguthabens Z vor der Erblasserin verstorben sei und Y nicht Ersatzerbin geworden sei, sei die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Weil gesetzliche Erben der Ehefrau B nicht bekannt sind, sei eine Nachlasspflegschaft nach der B einzurichten.
Ich tendiere dazu, dem Antrag des Betreuers stattzugeben, bin mir allerdings nicht sicher, ob die Erblasserin B nicht möglicherweise doch durch C alleine beerbt worden ist.
Wie seht Ihr diesen Fall?