Ein serbischer Staatsbürger mit letztem Wohnort in Baden-Württemberg ist in Serbien verstorben.
Die einzige bekannte Auskunftsperson, die Ehefrau, hat auf ein Schreiben des Nachlassgerichts, in dem sie zur Auskunft hinsichtlich der in Baden-Württemberg bestehenden Erbenermittlungspflicht gebeten wurde, nicht reagiert.
In dem Schreiben wurde ihr mitgeteilt, dass das Nachlassgericht keine weitere amtliche Tätigkeit unternimmt, falls sie sich bis zu einem gesetzten Termin nicht melden würde, was -wie gesagt- nicht geschehen ist.
Über den Nachlass ist mir nur bekannt, dass der Erblasser keinen Grundbesitz auf unserer Gemarkung hatte.
M.E. kommt hier serbisches Erbrecht zur Anwendung. Ich hege jedoch gewisse Zweifel hinsichtlich der Sicherung eines eventuellen Vermögens in Deutrschland.
Muss ich weitere Ermittlungen anstellen?
Als Verfahrensrecht ist aufgrund des letzten Wohnsitzes in Deutschland u.a. das LFGG Baden-Württemberg anzuwenden. Die Einstellung der amtlichen Ermittlungen nach § 41 Absatz 1 Satz 2 LFGG ist m.E. hier auch möglich, da die Ermittlung der Erben in Serbien mit unverhältnis hohem Aufwand verbunden sein dürfte.
Aber was geschieht mit dem eventuell vorhandenen Vermögen in Deutschland?