Hallo zusammen,
aus aktuellem Anlass brauche ich mal wieder eure Meinungen:
In Fällen, in denen vorgetragen wird, dass das (grundsätzlich als anderweitige Hilfemöglichkeit vorhandene) Jugendamt vergeblich aufgesucht wurde oder dieses den Rat erteilt haben soll, außergerichtlich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, schreibe ich schonmal das Jugendamt an mit der Bitte um Stellungnahme zum Sachvortrag. Mein Anschreiben selbst ist immer in etwa so formuliert:
"In pp.
wird gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 BerHG um Erteilung von Auskünften zu folgenden Fragen gebeten:
- Wurde Frau XYZ dort vorstellig?
- Welcher Rat wurde ihr erteilt?
(...)"
Ich sehe das Ganze also als Auskunftsersuchen an.
In einer Sache wurde mir vorgeworfen, ich würde unzulässigerweise schriftliche Zeugenaussagen einholen (§ 4 Abs. 4 S. 3 BerHG).
Zurückweisungsbeschluss wurde gefertigt (das Jugendamt wurde nicht konsultiert), ich warte noch auf die Erinnerung.
Meine Frage an euch:
Wie seht ihr das und wie würdet ihr da differenzieren? Das Einholen einer Auskunft als solches ist zulässig, aber wo seht ihr die Grenze zur unzulässigen (schriftlichen) Zeugenvernehmung?