Liebes Forum,
wurde über die Suchfunktion nicht fündig, deshalb kurz der hier vorliegende Sachverhalt:
Es geht um Schadenersatzansprüche wegen angeblicher Falschberatung. Der Betreuer hat den Finanzdienstleister verklagt. Es kam zur mündlichen Verhandlung. Der Richter hat seine Sicht der Rechtslage erläutert. Der Beklagtenvertreter hat eine vergleichsweise Regelung als denkbar vorgeschlagen. Der Vergleichsvorschlag wurde zwischen Gericht und Kläger-/Beklagtenvertreter erörtert. Die Sitzung wurde unterbrochen. Sodann hat der Richter einen Vergleich protokolliert. Der Vergleich ist durch Kläger und Beklagten bis zum Tage X widerruflich (so der zusammengefasste Wortlaut der Niederschrift über die öffentliche Verhandlung).
1 Woche vor Ablauf der Frist geht beim Betreuungsgericht das Protokoll mit der Bitte um Kenntnisnahme und um betreuungsgerichtliche Genehmigung ein.
Zuerst dachte ich an §§ 1908i, 1822 Nr. 12 -Ausnahme-: ..."es sei denn, ...der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht."
Nach Sichtung des MüKo -über BeckOnline- wurde ich schon etwas nachdenklicher. Dort heißt es "hat das Gericht den Parteien schriftlich oder mündlich in protokollierter Form einen Vergleichsvorschlag gemacht, so entfällt für einen Vergleich, der diesem Vorschlag entspricht, das Erfordernis der ... Genehmigung, ohne dass es auf den Wert des Streitgegenstandes ankäme."
"Dass die Parteien in mündlicher Verhandlung einen Vergleich schließen, den das Gericht nicht vorgeschlagen hat, genügt dagegen nicht, um die Genehmigung des ...Gerichts überflüssig zu machen."
Hält das Forum eine betreuungsgerichtliche Genehmigung für erforderlich?
Wenn ja: Wie verhält es sich mit der richterlich bestimmten Widerrufsfrist? Das Betreuungsgericht ist mit seinem Genehmigungsverfahren (Verfahrenspfleger, Sachverständigengutachten, Anhörung) sicher nicht an die richterliche Widerrufsfrist gebunden. Ist die Frist gehemmt?
Und das alles kurz vor dem Wochenende!