Abwesenheitspflegschaft?

  • Bei der Abwesenheitspflegschaft ist allein das Fürsorgebedürfnis maßgeblich, hier fischt man zurzeit noch etwas im Trüben.
    Ich denke aber, dass die Sanierungsmaßnahmen beschlossen wurden und somit hohe Forderungen (einschl. des sicherlich in der Vergangenheit nicht mehr gezahlten Hausgeldes) auf den Abwesenden zukommen.
    Hier kann man schon ein Vermögensinteresse sehen und möglicherwise wird das Eigentum im Rahmen der Abwesenheitspflegschaft versilbert.

    Vorsicht!

    OLG Brandenburg, 4.11.2014, 3 U 156/11

    Leitsatz der DNotI-Redaktion:
    Die Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung entbindet den zum Abwesenheitspfleger bestellten Rechtsanwalt nicht von seiner Pflicht, das abgeschlossene Rechtsgeschäft selbst auf Vorteile und Nachteile hin gewissenhaft zu prüfen, die es dem Abwesenden bringt oder nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bringen kann.

  • Macht doch erst mal den ersten vor dem zweiten Schritt.

    Ob das Objekt verkauft werden muss, ist noch nicht das Thema. Zunächst gibt es eine Hausgemeinschaft die Ansprüche gegen eine abwesende Person stellt und deswegen einen Abwesenheitspfleger will.

    Alleine das reicht für die Abwesenheitspflegschaft, wenn z.B. die Hausgemeinschaft Ansprüche zur Verjährungshemmung rechtshängig machen will.

    Ist der AP bestellt, ermittelt der sowohl hinsichtlich der Immobilie als auch nach weiteren Vermögenswerten (Stichwort: Von welchem Konto erfolgten bisher die Zahlungen) usw. aber er versucht natürlich auch den Abwesenden zu ermitteln.

    Kann er den Abwesenden nicht ermitteln und sind alle liquiden Mittel aufgebraucht, muss zur Vermeidung weiterer Kosten ggf. in letzter Konsequenz auch die Immobilie liquidiert werden. Das hat aber mit dem im vorstehenden Posting genannten SV (noch) nichts zu tun und ist erst die letzte Konsequenz der AP, wenn alle anderen Möglichkeiten zum Erhalt des Immobilienvermögens negativ sind.

    Fakt ist, dass die Eigentümerin abwesend ist und eine Immobilie hinterlassen hat. Dieser SV alleine ist für eine Abwesenheitspflegschaft völlig ausreichend. Wenn aber nun dazu noch ein Antrag von der Hausgemeinschaft gestellt wird, wüsste ich nicht mit welcher Begründung man den ablehnen will. Allenfalls kann man bei einer AP (höchstens) noch einen Kostenvorschuss von 1-2000 Euro verlangen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • TL:
    Abwesenheitspflegschaft und ausschließliches Drittinteresse?
    Lies mal das OLG Brandenburg.

    Durch die Abwesenheitspflegschaft ist das Vermögen des Abwesenden zu schützen und nicht das Interesse Dritter.

    Wenn man anordnet schiebt man den schwarzen Peter dem Abwesenheitspfleger zu.

    Als Gericht mache ich eigentlich nie was falsch. Bei Ablehnung evtl. Beschwerde (aber ist der Dritte überhaupt Verfahrensbeteiligter)? Ohne ich an und erteile sogar Genehmigungen -alleinige Verantwortung beim Pfleger.

    dennoch erkenne ich im Ausgangsfall nicht automatisch ein Fürsorgebedürfnis. Ich würde erst einmal Sachverhaltsaufklärung betreiben.

    Und: kann ich überhaupt einen Kostenvorschuss erheben?

  • Ist eine Abwesenheitspflegschaft eine "Suchpflegschaft"?

    Meines Erachtens ist sie nur eine Vermögenspflegschaft. Ohne Vermögen keine Abwesenheitspflegschaft.

    Beschränkt sich die Pflegschaft nicht nur auf die Vermögensverwaltung.

    Deshalb siehe ich auch das ausschließliche Drittinteresse ähnlich wie Gereon.

    In der Entscheidung des OLG Brandenburg vom 4.11.2014 - 3 U 156/11- wurde ich ebenfalls fündig:

    "... der Abwesenheitspfleger schon nach der Regelung des § 1911 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur tätig werden soll, soweit eine Vermögensangelegenheit des Abwesenden der Fürsorge bedarf und dass auch nur unter dieser Voraussetzung ein Abwesenheitspfleger bestellt werden kann. Voraussetzung ist also ein Bedürfnis zur Fürsorge in Vermögensangelegenheiten des Abwesenden. ...

    Bei der Frage, ob ein Fürsorgebedürfnis besteht, ist nach h.M. nur auf den Abwesenden abzustellen. Ein ausschließliches Interesse eines Dritten reicht nicht aus, die Abwesenheitspflegschaft kann aber neben den eigenen Interessen des Abwesenden auch Dritten dienlich sein..."

    Einmal editiert, zuletzt von Polarlys (15. März 2015 um 12:51)

  • Nein, auch ohne Vermögen kann die Einrichtung einer Abwesenheitspflegschaft notwendig sein, nämlich dann, wenn einem Gläubiger ohne einen AP die Rechtsverfolgung verhindert wäre.

    Das sage nicht ich, sondern der BGH und ergibt sich, wenn man nicht nur die Hälfe liest oder nur die Hälfte zitiert- wie es das OLG Brandenburg gemacht hat:

    "Die Abwesenheitspflegschaft setzt immer ein Fürsorgebedürfnis für die Vermögensangelegenheiten des Abwesenden voraus. Sie darf grds nicht im alleinigen Interesse eines Dritten angeordnet werden, es sei denn, dieser wäre ohne die Anordnung von effektivem Rechtsschutz gänzlich abgeschnitten (BGH FamRZ 2011, 465; FamRZ 2012, 1131 f)"

    In unserem Fall würde die AP das Entstehen von weiteren Verzugsschäden verhindern und dafür Sorge tragen, dass das Vermögen des Abwesenden ordentlich verwaltet wird. Somit ist die AP sowohl im Interesse des Abwesenden als auch im (Mit-) Interesse des Dritten.

    Dazu aus Müko § 1911 BGB Rn 14 (m.w.N.):

    "Die Anordnung der Abwesenheitspflegschaft setzt ein Fürsorgebedürfnis voraus. Dieses wird von der hM dahin verstanden, dass Pflegschaft in erster Linie („zumindest auch“) im Interesse des Abwesenden anzuordnen ist, wobei sie daneben auch einem Dritten dienlich sein kann, nur eben nicht ausschließlich, also nicht zum Zweck der Einklagung einer Forderung gegen den Abwesendenund nicht bei entgegengesetzten Interessen.Nach der Rspr. ist darauf abzustellen, ob dem Abwesenden irgendwelche Nachteile drohen, falls kein Pfleger bestellt wird, und ob die Bestellung eines Pflegers gegenüber etwa drohenden Nachteilen das kleinere Übel darstellt (hier: drohende Schadensersatzpflicht durch Nichtvollstreckung eines gegen den Abwesenden ergangenen Urteils). Bei Annahme solcher Nachteile für den Abwesenden verfährt die Rechtsprechung großzügig. Es genügt, wenn die Pflegerbestellung zwar die Befriedigung von Ansprüchen Dritter ermöglicht."

    "Dem Ansatzpunkt der hM kann nicht uneingeschränkt zugestimmt werden. Sicher hat das Gericht vorrangig die Interessen des Abwesenden zu berücksichtigen, wenn Geschäfte oder Rechtsakte in Frage stehen, die von ihm vorzunehmen sind. Bei Rechtsakten dagegen, die ein Dritter dem Abwesenden gegenüber vorzunehmen beabsichtigt, sollte das Gericht nur prüfen und entscheiden, ob der Abwesende, wenn er anwesend wäre, vernünftigerweise einen Vertreter bestellt hätte, denn § 1911 will – jedenfalls nach den Motiven des Gesetzgebers – den Abwesenden nicht dem Rechtsverkehr entziehen, sondern ihn am Rechtsverkehr teilnehmen lassen, sofern dafür ein objektives Bedürfnis besteht"

    Ergo: Jedem vernünftig denkenden Menschen muss klar sein, dass er nicht eine Immobilie mit allen Rechten und Pflichten hinterlassen und diese sich selbst überlassen kann. Sowas bedarf eines Vertreters, der handeln kann. Wenn er also abwesend ist und nicht für die Immobilie sorgen kann, dann ist vernünftigerweise anzunehmen, dass ihm für diesbezügliche Sorge ein Pfleger (= Abwesenheitspfleger) bestellt wird, der die Geschäfte übernimmt und sowohl für den Abwesenden als auch für den übrigen Rechtsverkehr die ordnungsgemäße Verwaltung und Rechtssicherheit herstellt. Ich bleibe dabei, dass in #12 eine AP anzuordnen wäre.

    Wegen der Kosten rudere ich insofern etwas zurück, als dass die AP keine Pflegschaft auf Antrag sondern streng genommen sogar eine von Amts wegen zu veranlassende Pflegschaft ist und insofern dem "Antragsteller" (= Person die die Pflegschaft anregt), wohl kein Kostenvorschuss auferlegt werden kann. In Kosten bin ich aber (wie immer wieder mal erwähnt :) nicht der "Held" :)

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (16. März 2015 um 08:20)

  • Häng mal meinen Sachverhalt an diesen Thread dran.

    Habe eine Abwesenheitspflegschaft mit Aufgabenkreis "Vertretung in der Familiensache, Geschäftszeichen".
    In dieser Familiensache wurde mittlerweile rechtskräftig der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau gegen den abwesenden Ehemann, vertr. d. d. Abwesenheitspfleger ausgesprochen.
    Es ist also noch der Anspruch zu bedienen, außerdem wird noch die Vergütung des Abwesenheitspfleger (nach RVG) festzusetzen sein.

    Aufgrund des Aufgabenkreises kann aber der Abwesenheitspfleger weder den Zugewinnanspruch bedienen noch seine Vergütung entnehmen.

    Besteht hier ein Bedürfnis zur Aufgabenkreiserweiterung?


  • Besteht hier ein Bedürfnis zur Aufgabenkreiserweiterung?

    M.E. Ja!
    Ein Fürsorgebedürfnis wird man für die Begleichung der Verbindlichkeiten des Abwesenden weiterhin annehmen können.

    Für die Vergütung des Pflegers wird man um einen Verfahrenspfleger wohl nicht herumkommen .
    Letztendlich werden auch die Gerichtskosten ( einschl. VP-Kosten ) noch vom Pfleger zu zahlen sein.

  • Danke Steinkauz für Deine Einschätzung!

    Die Ehefrau wäre ohne Weiteres dazu in der Lage, Ihren Anspruch durch Pfändung eines Kontos durchzusetzen, da die genauen Vermögenswerte bekannt sind.

    Auch der Abwesenheitspfleger könnte nach Festsetzung der Vergütung (mit Verfahrenspflegerbestellung) seine Ansprüche im Wege der Pfändung durchsetzen.

    Reichen die dadurch entstehenden Kosten als Begründung für ein Fürsorgebedürfnis aus?

  • Pfändungen würden doch m.E. Folgeprobleme auslösen.:gruebel:
    Zwecks Zustellung der Pfändungsbeschlüsse müsste der Abwesende ja wieder vertreten sein !
    Alleine auf ( ersparte ! ) Vollstreckungskosten würde ich nicht abheben.

  • Da kenn ich mich jetzert zu wenig im Vollstreckungsrecht aus , ob der Gerichtsvollzieher eine öffentl. ZU veranlassen kann.

  • darf ich mich auch noch kurz einklinken? :oops:


    Eigentümer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (altes Vertragsverhältnis nach § 296 ZGB-DDR; SchuldRAnpG gilt) ist von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet.


    Die Grundstückseigentümer wollen das Grundstück neu verpachten, allerdings wäre ein "dreiseitiger Vertrag" für den Abwesenden die günstigere Variante, als eine Kündigung durch die Eigentümer.

    Bei Abschluss eines dreiseitigen Vertrages erhielte der Abwesende ggfs. eine Abstandszahlung für das Gebäude, bei Kündigung müsste er ggfs. Kosten nach § 15 SchuldRAnpG zahlen.

    Darüber hinaus sind Pacht- sowie Grundsteuerzahlungen offen.


    Das AG hat bisher kein Fürsogebedürfnis gesehen, da es davon ausgeht, dass der Abwesende seine Interessen nicht wahrnehmen will (woher weiß das AG das? :gruebel:)
    Also ausschließlich Drittinteressen.

    Liegt tatsächlich kein Fürsorgebedürfnis vor, wenn dem Abwesenden die Minderung seiner Vermögensverhältnisse droht?
    Mit einem Abwesenheitspfleger könnte dem entgegen gewirkt werden, indem ein Kaufpreis für das Gebäude mit dem Interessenten vereinbart wird bzw. das Gebäude wenigstens kostenneutral übertragen würde.
    Das AG empfiehlt den zivilrechtlichen Weg, was mE schlussendlich im Vergleich zu höheren Forderungen gegen den Abwesenden führen würde.

  • Zuerst: Es ist nicht meine Akte, ich kenne sie aber.
    Meine Meinung als Diskussionsanregung: Nur weil jemand keinen festen Wohnsitz mehr hat ist er nicht grundsätzlich gehindert, seine Interessen auch wahrzunehmen. Tut er es nicht und ist nicht festzustellen, daß dies nicht auf seiner freien Entscheidung beruht, ist das nach meiner Ansicht hinzunehmen. Es gibt ein "Recht zur Verwahrlosung" und keinen Zwang für einen Menschen, Entscheidungen in einem bestimmten Sinne zu treffen. Ich muß überhaupt keine Entscheidung treffen, wenn ich nicht will, muß jedoch mit den Folgen leben.
    Bin auf weitere Meinungen gespannt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Auch ohne die Ergänzungen von FED wäre ich nicht zu einer Abwesenheitspflegschaft gekommen. Nach den Anmerkungen von FED bin ich in meiner Meinung bestätigt.

  • Die Info wäre neu. Bislang gibt es nur die Auskunft eines früheren Aufenthalts, wonach er jetzt auf der Straße lebe, und die EMA-Auskunft, daß keine Auskunft erteilt werden könne, weil die Person nicht identifiziert werden konnte oder eine Auskunftssperre besteht.

    stimmt da muss ich mich korrigieren .. unter der letzen bekannten Anschrift konnte der Abwesende laut Meldeamt nicht ermittelt werden.

    das der Abwesende auf der Straße leben würde war die Aussage einer dritten Person, ob das so stimmt weiß hier niemand.


    Das mag sein, wir sind aber nicht der "Große Fürsorger" aus Star Trek.

    Was genau gilt denn als "Fürsorgebedürfnis"?
    ich kapiere es echt nicht (ist eigentlich so garnicht mein Bereich) :aufgeb:
    insgesondere nachdem ich in dem Faden hier nachgelesen habe (z.B. Ausführungen von TL)

    in meinem jugendlichen Leichtsinn war ich wirklich davon ausgegangen, dass es ein Fürsorgebedürfnis darstellt, wenn der Abwesenheitspfleger Handlungen vornehmen könnte, die im Sinne des Abwesenden sind.
    wenn er den Abwesenden davor bewahrt, sein Eigentum zu verlieren und immer mehr Schulden anzuhäufen, ist das (auch) im Interesse des Abwesenden (dachte ich).


    Das ist reines Drittinteresse. Auch der Umstand, daß es sich um Steuerforderungen handelt, kann nicht zu einer bevorzugten Behandlung im Sinne einer Bestellung eines Pflegers führen, selbst wenn die Stadt als Anregende es gern so hätte.

    och schade :D da bekommt man auf der Schulung so nette Sachen wie den Abwesenheitspfleger vorgeschlagen und dann bringt das garnichts :strecker

    mag jedenfalls sein, der Sachverhalt kommt eben zum vorgenannten noch hinzu.

    wahrscheinlich ist es nicht von Belang, aber uns sowie den Verpächtern geht es nicht darum, dass der Abwesenheitspfleger die bisher aufgelaufenen Forderungen begleicht, sondern vorrangig tatsächlich um die Übertragung des Eigentums, so dass nicht fortlaufend neue Forderungen entstehen.


    Wollte er es, würde er im Kontakt mit dem Verpächter und der Stadt als Gläubiger stehen. Stattdessen hat er sich "auf die Straße abgesetzt". Die Stadt als Anregende trägt doch selbst vor, der Pächter habe den Besitz des Wochenendhauses aufgegeben.

    das "nicht wollen" ist eine Möglichkeit. gibt aber noch andere (Entzug, psych. Klinik, whatever...)
    wie gesagt, die Aussage, dass der Abwesende auf der Straße leben würde wurde von einer Dritten getätigt (ich vermute (!) die ehemalige Lebensgefährtin, die ihre Abneigung gegen den Abwesenden gleichzeitig recht deutlich machte)).
    die Aussage, dass er das Grundstück aufgegeben hat, resultierte daraus, dass er eben dieses wohl seit 2015 nicht mehr betreten hat.


    Zuerst: Es ist nicht meine Akte, ich kenne sie aber.
    Meine Meinung als Diskussionsanregung: Nur weil jemand keinen festen Wohnsitz mehr hat ist er nicht grundsätzlich gehindert, seine Interessen auch wahrzunehmen.


    sehe ich auch so.

    Tut er es nicht und ist nicht festzustellen, daß dies nicht auf seiner freien Entscheidung beruht, ist das nach meiner Ansicht hinzunehmen. Es gibt ein "Recht zur Verwahrlosung" und keinen Zwang für einen Menschen, Entscheidungen in einem bestimmten Sinne zu treffen. Ich muß überhaupt keine Entscheidung treffen, wenn ich nicht will, muß jedoch mit den Folgen leben.
    Bin auf weitere Meinungen gespannt.

    wo ist denn der Unterschied, ob ich ohne festen Wohnsitz bin, oder mich nach "unbekannt" ins Ausland absetze (siehe dieser Faden)?

    das heißt grundsätzlich, wenn unklar ist, aus welchem Grund der Abwesende abwesend ist, gibts keinen Pfleger?
    bzw. es muss dargelegt werden, dass der Abwesende unfreiwillig abwesend ist.

    wir können hier in dem Fall jedenfalls weder das eine oder das andere nachweisen. es weiß schlussendlich niemand der Stadt oder der Verpächter, wo sich der Abwesende derzeit aufhält und aus welchen Gründen er mit den Beteiligten nicht mehr in Kontakt tritt.


    Nachtrag: bitte auch die Nachfragen nicht falsch verstehen, falls der Eindruck entsteht, wir wollen hier stänkern und/oder das AG grundlos "beschäftigen". so ist es nicht.
    ich möchte die Hintergründe nachvollziehen, also bitte nicht hauen, auch wenn die Fragen vielleicht doof rüberkommen oder ich mich etwas nervig ausdrücke . :oops::aufgeb:

  • Wenn Grundsteuer offen ist, wieso wählt die Gemeinde dann nicht den direkten Weg?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wenn Grundsteuer offen ist, wieso wählt die Gemeinde dann nicht den direkten Weg?

    Du meinst ZV?
    Gebäude nach § 296 ZGB-DDR werden nicht grundbuchlich geführt, sind also keine Grundstücke nach GBO.

    Wir müssten das Gebäude pfänden (in Abwesenheit des Eigentümers das Grundstück betreten) und selbst versteigern. ME würde dann aber das Gebäudeeigentum flöten gehen - es ginge an den Verpächter über - vermutlich würde unter den Voraussetzungen niemand bieten.

  • Das Problem beim Fürsorgebedürfnis ist, dass meist die Drittinteressen im Vordergrund stehen und das dann auch so begründet wird.

    Hier gibt's offenbar einen Pachtvertrag und Steuerschulden (jetzt mal ohne Gebäudeeigentumsbesonderheiten), beides läuft weiter und die Rückstände häufen sich. Da hier offenbar eine billige Lösung möglich ist, die ggf. die bisher aufgelaufenen Schulden noch mindern wird, könnte die Abwesenheitspflegschaft samt Verlust des Eigentums in dem Fall durchaus das geringere Übel im Vergleich zur Alternative darstellen: Höhere Schulden als vorher und Eigentum trotzdem weg.
    Wenn von der Rechtsprechung durchaus Abwesenheitspflegschaften als ordnungsgemäß erachtet werden nur um eine öffentliche Zustellung zu vermeiden, dann sollte man sich den Fall hier dahingehend als Gericht nochmal genauer ansehen.

    Problematisch ist da eher, ob der Knilch überhaupt abwesend ist?
    Wahrscheinlich wohnt er eh in seinem "Gebäude" und versteckt sich nur :D

    Evtl. mal bei der Polizei den Knaben als vermisst melden und um Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses bitten.

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