Nachlasspflegschaft vs. polnisches Erbrecht

  • Hallo Ihr Lieben,

    ich steh grad voll auf dem Schlauch. Vielleicht könnt ihr mir helfen?

    Ich hab eine polnische Erblasserin. Die Kinder wollen die Erbschaft ausschlagen bzw. haben es auch schon getan.

    Normalerweise würde ich jetzt ne Nachlasspflegschaft bestellen. Jetzt frag ich mich aber ob ich, da ich mich ja im polnischen Erbrecht befinde, einfach eine bestellen kann.

    Im polnischen Recht hab ich keine gefunden. Kann ich einfach nach § 1960 BGB bestellen?

    Vielen Lieben Dank!

  • Natürlich kann man für einen ausländischen Erblasser als zuständiges deutsches Nachlassgericht grundsätzlich eine Nachlasspflegschaft anordnen...wenn nicht wie z.B. im Deutsch-Türkischen Staatsvertrag eine teilweise ausschließliche Zuständigkeit des ausländischen Staates vorgesehen ist. Aber nur dann und mit Polen gibt es keinen Staatsvertrag in der Richtung. Ich weiß eigentlich nur von dem Vertrag mit der Türkei, der dermaßen rückschrittlich und nicht an die moderne Zeit angepasst ist....die türkische Vertretung ist nämlich heillos überfordert....

    Siehe dazu auch hier: http://www.internationales-erbrecht.de/artikel/detail…n-republik.html

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Natürlich kann man für einen ausländischen Erblasser als zuständiges deutsches Nachlassgericht grundsätzlich eine Nachlasspflegschaft anordnen...wenn nicht wie z.B. im Deutsch-Türkischen Staatsvertrag eine teilweise ausschließliche Zuständigkeit des ausländischen Staates vorgesehen ist. Aber nur dann und mit Polen gibt es keinen Staatsvertrag in der Richtung. Ich weiß eigentlich nur von dem Vertrag mit der Türkei, der dermaßen rückschrittlich und nicht an die moderne Zeit angepasst ist....die türkische Vertretung ist nämlich heillos überfordert....

    Siehe dazu auch hier: http://www.internationales-erbrecht.de/artikel/detail…n-republik.html

    Auch ein Uralt-Staatsvertrag mit Spanien sieht weitgehende Rechte der Konsuln vor, so dass hier ein Sicherungsbedürfnis fehlen dürfte.

  • oder der Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 21.3.1959

  • oder der Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 21.3.1959

    Sieht der Konsularvertrag Beschränkungen im Erbrecht vor? Ich glaube nicht.

  • Das mit dem Vertrag mit Spanien kann sein, aber der russische Vertrag regelt nichts zum Thema Nachlasssicherung und nur darum ging es hier ja.

    Abgesehen davon gehörte Polen noch nie zu dessen Einflussbereich.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (6. Januar 2015 um 15:48)

  • Es geht ja wohl um Polen. Das polnische Recht kennt ebenso die Nachlasspflegschaft (wird aber in der Praxis ungerne angewendet). Liegt der Nachlass hier, kann die Nachlassspflegschaft nach deutschem Recht eingeleitet werden, warum auch nicht...

  • Gibt es denn noch weitere potentielle Erben, so dass die Erbmasse bis zum Ablauf der Ausschlagungsfristen gesichert werden muss? Oder käme auch der Fiskus als Erbe infrage ?

    So dumm wie es kommt, kannste gar nicht denken!

  • Gibt es denn noch weitere potentielle Erben, so dass die Erbmasse bis zum Ablauf der Ausschlagungsfristen gesichert werden muss? Oder käme auch der Fiskus als Erbe infrage ?

    Vorsicht. Hier wäre vermutlich der polnische Fiskus (wer immer das sein mag) Erbe. Das würde ich mir nicht antun.

  • Ich denke,mit der deutschen Nachlasspflegschaft sind wir immer auf der sicheren Seite. Ob der Nachlasspfleger dann wirklich die Erben ermittelt, oder den Nachlass -sofern möglich- für die unbekannten Erben hinterlegt, regelt sich dann von selbst. Ich gehe davon aus, dass kein Grundbesitz vorhanden ist.

    Und: denkt auch an Eure Statistik. Auch Pflegschaften zählen.

  • Im Verhältnis zu Polen gelten keine bilateralen Abkommen. Es gab ein Abkommen zwischen der DDR und der VR Polen, das in Altfällen (1957-1990) anwendbar bleibt.

    Bei der Nachlasssicherung, einschließlich Nachlasspflegschaft, wendet man das eigene Recht an. Wie man dies genau dogmatisch begründet ist eine andere Sache. Meiner Ansicht nach ist die Nachlasssicherung kollisionsrechtlich als Verfahrensrecht zu qualifizieren.

    Fiskuserbrecht nach poln. Recht setzt voraus, dass kein Ehegatte, keine Abkömmlinge, Eltern und ihre Abkömmlinge, Großeltern und ihre Abkömmlinge sowie keine Stiefkinder (die u.U. erbberechtigt sind), vorhanden sind bzw. dass sie ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Monate (unabhängig von dem Wohnsitz des Erben). Nach polnischem Erbkollisionsrecht ist die Frage des Adressaten der Ausschlagungserklärung nach richtiger Auffassung des poln. Obersten Gerichts eine Formfrage, sodass auch Erklärungen gegenüber in Deutschland zur Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen berechtigten Stellen nach poln. Erbrecht formwirksam sind.

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