Habe ein Verfahren aus 2010. Verfahrensbeistand wurde am 30.06.2010 bestellt. Erste Tätigkeit 07.07.2010. Das Verfahren endete im Juni 2014.
Verfahrensbeistand beantragt im Dezember 2014 die Vergütung nach § 158 VII FamFG.
Nun meine Frage, wann beginnt die 15 Monatsfrist gemäß §§ 158 VII, 277 I FamFG i.V.m § 1835 I BGB?
Die Vergütung kann eigentlich ab der ersten Tätigkeit verlangt werden, so dass nach meiner derzeitigen Einschätzung auch die 15 Monatsfrist im Juli 2010 begann.....
Wenn man aber erst auf das Verfahrensende abstellt, dann wäre die Vergütung fristgerecht beantragt worden.
Für Meinungen und Rechtsprechung wäre ich dankbar.