Hallo,
der Heizungskeller steht im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer. Der Zugang ist für alle gegeben.
Bei einer Änderung der Teilungserklärung soll nun einer der Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an dem Heizungskeller erhalten.
Der Sondernutzungsberechtigte verpflichtet sich jedoch: " den Miteigentümern und dem Verwalter oder von diesen Bevollmächtigten zur Feststellung oder Beseitigung eventueller Schäden am Gemeinschaftseigentum, zur Wartung und Installation von technischen Anlagen, insbesondere zur Bedienung der Heizungsanlage usw. jederzeitigen Zugang zu gewähren."
Ist diese Regelung eintragungsfähig?