Liebe Kollegen,
sehe ich das hier richtig? Wäre der Antrag so in Ordnung? Wie sieht es mit der vollstreckbaren Ausfertigung aus?
Sehr geehrteDamen und Herren,in der o. g.Betreuungssache beantrage ich die Vergütung gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG i. V. m.§5 Abs. 1 VBVG laut nachstehender Aufstellung.Die Betreutelebt nicht in einem Heim und ist vermögend. Der Beschluss v. 13.10.2014ist sofort wirksam. Vergütungsbeginn daher 14.10.2014 mit Übergabe an dieGeschäftsstelle. Der Beschluss wurde mir am 14.10.2014 um 08:02 Uhr per Telefaxzugstellt. Mit Beschluss des AG XXX v. 04.02.2015, Az.: XXXX wurde ich als Berufsbetreuer entlassen. Dieser Beschluss wurde mir am13.02.2015 mit einfacher Post zugestellt. Daher wirksam mit Übergabe an dieGeschäftsstelle am 05.02.2015. Die Betreuung wird durch eine ehrenamtlicheBetreuerin fortgeführt. Daher kann ich für den laufenden Monat meinerEntlassung und den Folgemonat nach meiner Entlassung Vergütung beantragen. (BGHBtPrax 2013,110)14.10.2014bis 13.01.2015 (1.-3. Monat)= 3 Monate x 8,5 Std. x 44 €= 1122€14.01.2015bis 13.03.2015 (4.-5. Monat)= 2 Monate x 7 Std. x 44€= 616€Ich bitte umFestsetzung meiner beantragten Vergütung in Höhe von 1783€ durch einen vollstreckbarenVergütungsbeschluss.