Aktuelles zum Regress aus dem Einkommen?

  • Na ja ; forumSTAR-Nutzer , aber für wichtige Funktionen keinen Zugang ?
    Für die tägliche Arbeit ( auch als evtl. Vertreter ) ein Unding .

  • Na ja ; forumSTAR-Nutzer , aber für wichtige Funktionen keinen Zugang ?
    Für die tägliche Arbeit ( auch als evtl. Vertreter ) ein Unding .


    An hiesigen Gerichten ist es normal, dass man in ForumStar nur auf Fachbereiche/Module zugreifen darf, die einem regulär oder als Vertreter im GVP zugewiesen wurden.

    Die Fachbereiche Betreuung und Familie sind hier zwei paar Schuhe.

  • War mit "F" nicht die Registerkarte "Festsetzung" gemeint - die gibt es hier (Hamburg) - soviel weiß ich aus eigener Praxis- zumindest in den Modulen Betreuung, Familie, Zivil und straf. Da der Themenstarter Betreuungssachen bearbeitet, wird er doch wohl darauf zugreifen können ?!

  • Ja, vielleicht habe ich Steinkauz tatsächlich mißverstanden.

    Das F-Modul in der Betreuung kann ich natürlich nutzen. Nur bringt mir das hinsichtlich des Regress nichts, da ein entsprechender Beschluss auch dort nicht angeboten wird.

  • Dann stelle doch bitte mal den Text hier ein.

    (Es gibt eben BL, die ihre Formulare selbst entwickeln. Ob das immer so günstig ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Jedenfalls dauert es nach den Schilderungen im Forum in hiesigen Breiten teils gefühlt länger bis manche Texte in FS eingespielt sind.)

  • so, hier "unser" forum-Beschluss § 1836e BGB bei Vermögen/Einmalzahlung:

    Der Betrag, den der Betroffene ... an die Staatskasse aus seinem Vermögen zu erstatten hat, wird festgesetzt auf 924,00 €, fällig am 31.08.2015.

    Die Kontoverbindung wird gesondert mitgeteilt.
    Gründe:

    Der Betreuerin wurden auf die Anträge, eingegangen am 17.04.2014 und 21.07.2014, Vergütungen in Höhe von 924,00 € aufgrund der Beschlüsse vom 23.04.2014 und 23.07.2014 ausgezahlt.

    Die Beträge stehen der Betreuerin in der ausbezahlten Höhe zu.
    Der Betroffene ... wurde zu Vergütung und Rückgriff gehört.

    Der Betroffene hat die im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) festgelegten Schongrenzen übersteigendes Vermögen.

    Der übersteigende Betrag ist von dem Betroffenen für den von der Staatskasse verauslagten Betrag einzusetzen.


    RB-Belehrung: (Beschwerde/Erinnerung)














  • und dies ist der Beschluss bei Ratenzahlung aus dem Einkommen:

    Der Betrag, den der Betroffene ... an die Staatskasse aus seinem Einkommen zu erstatten hat, wird festgesetzt auf einen Höchstbetrag von 924,00 €, der in monatlichen Raten von 137,00 € zu zahlen ist. Die Rate ist jeweils fällig am 3. des Monats, erstmals am 03.09.2015.

    Die Kontoverbindung wird gesondert mitgeteilt.

    [TABLE='width: 606']

    [tr]


    [TD='bgcolor: #ffffff'] [/TD]

    [/tr]

    [/TABLE]
    Gründe:

    Der Betreuerin wurden auf die Anträge, eingegangen am 17.04.2014 und 21.07.2014, Vergütungen in Höhe von 924,00 € aufgrund der Beschlüsse vom 23.04.2014 und 23.07.2014 ausgezahlt.

    Die Beträge stehen der Betreuerin in der ausbezahlten Höhe zu.

    Der Betroffene ... wurde zu Vergütung und Rückgriff gehört.
    Das Einkommen des Betroffenen liegt über den im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) festgelegten Sätzen für Hilfe in besonderen Lebenslagen.

    Der übersteigende Betrag ist von dem Betroffenen für den von der Staatskasse verauslagten Betrag einzusetzen.

    RB-Belehrung: ...


    Was mir bei beiden Beschlüssen nicht so gut gefällt ist, dass man zwar in der Maske vorher eine Berechnung eingeben muss, sich diese dann aber im Beschluss nicht wiederfindet.

  • Vielen, vielen Dank!

    Was ich hinsichtlich des Tenors beim Beschluss für die Zahlung aus dem Einkommen etwas merkwürdig finde, ist die Angabe eines "Höchstbetrages" der Forderung.

    Dessen Vermerk im Beschluss halte ich für unzutreffend bzw. irreführend, entstehen doch im Rahmen einer laufenden Betreuung ständig neue Regressansprüche der Staatskasse (sofern fortgesetzte Zahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse erfolgt). Da als Höchstbetrag nur der aktuell bereits entstandene Regressanspruch berechnet werden könnte, würde dieser dem Betroffenen u. U. eine geringere Zahlungspflicht suggerieren als letztlich von ihm zu erbringen ist.

  • Ob ein wiederholtes "Aufladen" des Zahlungsbeschlusses mit später fällig werdender Vergütung rechtmäßig ist, würde ich zunächst bezweifeln.
    Vielmehr ändert sich doch auch die wirtschaftliche Situation des Betroffenen oder andere Rahmenbedingungen.

    Ich hatte mal einen Fall geerbt, da bediente sich der Betreuer auch noch nach unterschreiten des Schonbetrages aufgrund des alten Beschlusses aus dem Vermögen...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ob ein wiederholtes "Aufladen" des Zahlungsbeschlusses mit später fällig werdender Vergütung rechtmäßig ist, würde ich zunächst bezweifeln.
    Vielmehr ändert sich doch auch die wirtschaftliche Situation des Betroffenen oder andere Rahmenbedingungen.


    Nicht zwingend, zumal wenn es sich wie hier um einen eher noch jüngeren Betroffenen handelt, bei dem ein Einzug in eine Einrichtung in den nächsten Jahren voraussichtlich nicht erfolgen wird.

    Sollte sich doch eine Änderung ergeben, erwarte ich eine entsprechende Mitteilung des Berufsbetreuers (bei einem evtl. Heimeinzug sowieso wegen Kündigung Wohnung usw.). Selbst kann man eingetretene Änderungen natürlich auch im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung feststellen.


    Jedenfalls suggeriert der "Höchstbetrag", der eben nicht zwingend einer ist, dem Betreuten (und ggf. auch dem Betreuer), dass nach dessen Abzahlung (in Raten) die Forderung der Staatskasse getilgt ist. Um so überraschender könnte es den Betreuten treffen, wenn dann später doch noch mittels eines weiteren Beschlusses die Ratenzahlung fortgesetzt wird.

  • Schon im Festsetzungsmodul nachgesehen?
    Separat aufrufbar ist er bei uns nicht, man muß über das Festsetzungsmodul (was nicht einer gewissen Logik entbehrt, da vor einem Regreß ja eine Festsetzung erfolgt sein müßte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nein, funktioniert leider nicht. Man kann Übersicht und Entscheidung zwar ausfüllen, aber bei einem Rechtsklick öffnet sich überhaupt kein Fenster, sodass sich auch kein Dokument erstellen lässt. In den Schulungsunterlagen heißt es auch nur, dass für BaWü noch ein Konzept entwickelt wird.

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