Tod des Betreuers - Schlussabrechnung


  • Bisher wurde lediglich gesagt, dass es weder eine Amtspflichtverletzung noch eine Rechtsbeugung darstellt, wenn man eine Schlussrechnung vom Rechtsnachfolger des Betreuers anfordert - Punkt.
    Es ist offensichtlich und selbstverständlich, dass hierbei, wie aber auch bereits gesagt, Theorie und Praxis zum Teil weit auseinander liegen und man manche Dinge durchaus auch pragmatisch lösen kann und muss!

    Auch wenn es m.E. gute Gründe gegen die Kommentarmeinungen gibt , kann ich mich hier nur wieder anschließen.
    Sehr sympathisches Posting.:daumenrau

  • Ich finde es gut und richtig dass man nicht einfach ohne weiteres nicht belegte Kommentierung für das das Richtige hält. Um dem ganzen jetzt aber mal wieder eine fachliche und fundiertere Richtung zu geben werfe ich folgendes ein:

    Auch wenn die rechtliche Betreuung eine gerichtliche angeordnete ist, handelt es sich doch zwischen Betreuer und Betreuten um ein auftragsähnliches Verhältnis. Für den Auftrag gilt im vergleichbaren Fall § 666 BGB. Auch dort steht nicht, dass der Erbe zur Abrechnung verpflichtet ist. Das Argument, der Erbe könne das tatsächlich mangels Fähigkeiten gar nicht leisten zieht also nicht. Allerdings gibt es für den Fall einen gründlicheren Nachweis: BGH NJW 1988, 2729. Dort wird vom Bundesgerichtshof der Übergang der Rechenschaftspflicht sogar bis hin zur eidesstattlichen Versicherung gem. § 666 Abs. 2 BGB eindeutig bejaht. Der Sachverhalt ist daher durchaus vergleichbar. Knackpunk ist m.E. an der Stelle die Frage ob man nun aufgrund der Besonderheit, dass es sich um ein vom Gericht verliehenes Amt um einen Teil handelt der ebenfalls im Wege der Universalsukzession auf den Erben übergeht.

    Und ich finde diese Frage ist eben nicht einfach so mal eben leicht zu beantworten. M.E. spricht einiges dafür aber auch dagegen.

  • Ich kenne das aus Nachlasspflegschaftsverfahren wie folgt:

    Der verstorbene Nachlasspfleger wird durch einen neuen NLPfleger ersetzt. Dieser erstellt ein Vermögensverzeichnis auf den Zeitpunkt seiner Bestellung und hat zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der letzten Rechnungslegung des alten NLP und seiner Bestellung Verfügungen getroffen wurden, die ggf. von ihm als neuem NLPfleger zu bemängeln wären.

    Zur Klarstellung: Der neue NLP ist zwar zur Rechnungslegung nur ab seiner Bestellung verpflichtet, aber dennoch verpflichtet zu prüfen, ob etwas vor seiner Bestellung geschehen ist, was er nun zu Gunsten des von ihm verwalteten Nachlasses ändern oder rückgängig machen oder mit Schadensersatzforderung versehen muss.

    Das ist nicht anders als bei der ursprünglichen Bestellung, bei der der NLP auch nicht sagen kann, dass ihn alles vor seiner Bestellung nichts angeht. Klar muss er dafür nicht Rechnung legen, aber er muss es dennoch prüfen.

    So bekommt das Gericht also die Lücke zwischen letzter RL des alten NLP und Erstbericht des neuen NLP geschlossen, indem der neue NLP die Verantwortung hat, sich um diese Lücke und die darin erfolgten Verfügungen zu kümmern. Das Gericht kann den neuen NLP dazu auffordern, Bericht über seine Prüfung abzulegen. Zur Rechnungslegung über den Lückenzeitraum ist der neue NLP aber nicht verpflichtet....und meines Erachtens auch nicht die Erben des alten NLP.

    By the way: Wie sollen die Erben denn an die Unterlagen bei der Bank kommen? Mit dem Erbschein nach dem alten NLP? Der NLP ist nicht gleich Privatperson sondern gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben. Fällt der gesetzliche Vertreter weg, hat der neue gesetzliche Vertreter des Vertretenen das Amt zu übernehmen und nicht die Erben des alten gesetzlichen Vertreters.

    Oder nehmen wir mal die GmbH: Wenn da der Geschäftsführer stirbt, dann treten die Erben auch nicht in sein Amt ein und führen die Geschäfte fort oder legen irgendwo noch Rechnung. Amt und Person sind eben nicht eine Einheit.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Genauso haben wir es bei einer Berufsbetreuerin, die ca. 50 Betreuungen hatte, auch gehandhabt, wobei ich anmerken muss, dass die Betreuten fast alle mittellos waren und wenig zu verwalten war.
    Diese Verfahrensweise halte ich aber generell für sachgerecht. Der neue Betreuer wird ja an die Unterlagen herankommen. Und wenn man unbedingt noch etwas prüfen will, kann man sich diese Unterlagen ja geben lassen. Eine förmliche RL halte ich da für zuviel des Guten.

  • Hinsichtlich der Erben scheint mir die Diskussion zu sehr nach dem Entweder-Oder-Schema geführt zu werden.
    Ich denke, dass sich der Anspruch darauf beschränkt, dass die Erben sämtliche Unterlagen, wozu im Regelfall ja die Buchführung des Betreuers gehören sollte, und evtl. Bargeldbestände herausgeben und ggfs. Erklärungen dazu abgeben, was seit dem Erbfall mit evtl. Fehlendem passiert ist. Also sozusagen eine Abschlussinventar.
    Dass sie Aufgaben des Betreuers nachholen sollen, also z.B. die Einnahmen - und Ausgabenliste für die Zeit, wo der Betreuer krankheitsbedingt nicht mehr selbst buchen konnte vervollständigen, halte ich hingegen nicht für richtig. Das Betreueramt selbst ist ja nicht übergegangen und die Erben können zu Handlungen des Betreuers auch nicht wirklich verlässliche Aussagen treffen.

  • SiGI:

    "So isses ":daumenrau

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  • Zumindest die von dir genannten praktischen Argumente gegen eine SRL durch die Erben sind nachvollziehbar.

  • TL und Cromwell:
    :daumenrau ohne weiteren Kommentar.

    Ich denke einige der Schreiber hier haben nicht bemerkt, dass der Betreuer im Ausgangsfall verstorben ist - unabhängig von der Rechtslage, die ich so sehe wie Gereon und andere, können die Erben doch nur Pflichten haben, denen sie auch sinnvoll nachkommen können! Das können keine höchstpersönlichen

  • Da muss ich nochmal widersprechen. Es ist eben nicht eindeutig ob es sich bei der Pflicht zur Rechnungslegung um eine höchstpersönliche Pflicht des Betreuers handelt. Die oben von mir zitierte Entscheidung belegt eher das Gegenteil. Ich finde auch dass der verlinkte Beitrag von juris2112 letztendlich nicht so überzeugend ist, für wie er offensichtlich gehalten wird:

    (dort zu Absatz 5) - Richtig ist, dass die Erben nicht das Amt des Betreuers erben. Aber aus der Tatsache, dass die Abrechnungspflicht erst mit Tod des Betreuers entsteht, einen Rückschluss zu ziehen, dass dies dann nicht die Erben trifft halte ich nicht für logisch. Im vergleichbaren Fall des Auftrages endet dieser auch mit dem Tod des Auftragnehmers (siehe oben mein Beitrag von Gestern) und mit der zitierten Entscheidung habe ich eindeutig belegt, dass die Erben in dem Fall verpflichtet sind eine Abrechnung zu erstellen. Der BGH hat dies insbesondere wie folgt begründet:

    Ein Rechtsirrtum des Gesetzgebers liegt daher nicht so einfach nahe wie es sich juris2112 vorgestellt hat.

    Zum konkreten zumutbaren Umfang der Pflichten heist es weiter (BGH a.a.O):

    Zitat

    ...wird sich der Erbe in Fällen dieser Art anhand der für
    ihn erreichbaren Erkenntnisquellen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit eigenes Wissen
    zu verschaffen und solches - notfalls mit Unterstutzung durch Hilfspersonen - zu
    vervollständigen haben. Auf der Grundlage derartiger Vorarbeiten kann der Erbe etwa
    nötige Ergänzungen und Berichtigungen zu der vom Erblasser gelegten Rechnung
    anbringen...

    Die Abrechnung des Erben ist demnach ohnehin auf das zumutbare beschränkt was er leisten kann.

  • Eben !
    Ich nehme für mich nicht in Anspruch zu behaupten , dass eine der beiden Meinungen völlig falsch sei.
    Das überlass ich lieber anderen.
    Der Vorwurf der Rechtsbeugung hier ist jedenfalls für mich völlig neben der Spur.
    Und das ist jetzt höflich ausgedrückt.


  • Antwort 1:

    Hier muss ich mich wohl korrigieren lassen. Zumindest in Hinblick darauf, dass der Betreute selbst eine Rechnugslegung verlangen kann.

    Das heißt aber noch lange nicht, dass dem Gericht dieses Recht auch zusteht. Es steht weder bei der Betreuung noch bei der Vormundschaft im Gesetz, dass eine Schlussrechnungslegung von den Erben verlangt werden kann. Kommentare hin oder her, in erster Linie ist ausschlaggebend, was im Gesetz steht. Und wenn es nicht im Gesetz steht, kann man sich erst selber was erarbeiten, wenn es sich um eine unplanmäßige Lücke handelt. Und ich denke, dass es eben planmäßige Lücke ist. Und daraus resultiert, dass das Gericht keinen Anspruch auf die Rechnungslegung hat.


    Antwort 2:

    Da hast du wohl recht, dass der Tod des Betreuten das Betreuungsverfahren beendet.

    Hier geht es aber um den Tod des Betreuers. Und der Vertretungsbetreuer soll die die Interessen des Betreuten wahrnehmen, wenn der Betreuer an der Wahrnehmung der Aufgabe verhindert ist (z.B. Urlaub, Krankheit). Welche stärkere Verhinderung an der Wahrnehmung der Aufgaben gibt es, als den Tod? (O.K., dass ist ein wenig schwarzer Humor.)


    Es ist völlig irrelevant, ob es sich um eine höchstpersönliche Pflicht handelt oder nicht. Es ist eine Pflicht, die aus der Beauftragung durch das Gericht resultiert. Und dieser Auftrag ist eben nicht Bestandteil des Nachlasses. Das ist, m.E. auch aus dem Wortlaut des § 1908c BGB zu entnehmen. Hier steht nämlich, es ist ein neuer Betreuer zu bestellen. Wäre die Bestellung des verstorbenen Betreuers noch wirksam, müsste eben extra noch dastehen, dass der Verstorbene, bzw. seine Erben, aus dem Amt zu entlassen sind. D.h. demnach aber auch, dass die Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Gericht weg ist. Ein Amt ist eben nicht mit der natürlichen Person verknüpft und erlischt mit dem Ende der Rechtsfähigkeit und geht nicht in den Nachlass über.

  • Nun muss ich mich doch auch nochmal einmischen, da der Vorwurf der Rechtsbeugung ja an meinen Beitrag gerichtet War.
    Nach aufmerksamen Lesen aller Beiträge kann ich feststellen, dass die von mir praktizierte Alternative nun auch nicht die Schlechteste ist und neben drei Kommentierungen auch nicht ganz allein auf weiter Flur zu stehen scheint.
    Auch verstehe ich die Argumentation in die andere Richtung, dass es keine direkte Pflicht für die SR durch den Erben gibt.
    Die Praxis, wie von mir ausgeführt, hat sich jedoch bewährt und lief völlig problemlos ab.

    Die Vorgehensweise sollte ja nicht das " Einzig wahre" sein, aber praktikabel.
    Da haben wir nun wieder den Beleg dafür sachlich unabhängig zu sein.
    Jedoch finde ich den Vorwurf der Rechtsbeugung völlig deplatziert.
    Ich kann mich da Vorschreiben nur anschließen, die bemerken, dass es schade ist, wenn mal wieder die Keule rausgeholt wird, um damit wahllos um sich zu werfen.

  • Die hier diskutierte Frage macht deutlich, dass man unterschiedlicher Auffassung sein kann, aber es wohl für die eine Seite die besseren rechtlichen Argumente gibt und man also schon aufpassen muss, dass man seine Entscheidungen nicht nur unter praktischen Gesichtspunkten trifft.

    Und zur Beruhigung: Rechtsbeugung begeht ohnehin nur der, der bewusst und vorsätzlich das Recht falsch anwendet. Unwissenheit schützt demnach nun doch einmal vor Strafe...zumindest bei diesem Tatbestand.

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  • @Schwalbenstein

    Ja, deine Vorgehensweise ist praktikabel.
    Nein, deine Vorgehensweise ist keine Rechtsbeugung. (Glücklicherweise habe ich es dir auch nicht vorgeworfen.)

    Aber auch nein:

    Deine Vorgehensweise ist nicht durch das Gesetz abgesichert.

    Kommentare hin oder her, letztendlich zählt eben das, was im Gesetz steht, oder auch nicht steht. Und da steht eben nicht ausdrücklich, dass der Rechtsnachfolger des Betreuers die Schlussrechungslegung zu erstellen hat. Und mal ganz einfach gefragt, wofür brauchst du sie? Selbst wenn du in der Rechnungslegung widersprüchliches finden solltest, kannst du eventuell entstandene Ansprüche des Betreuten nicht geltend machen. Selbst wenn du diese vermeindlichen Ansprüche entdecken solltest, liegt es an der eigenen Prüfung des neuen Betreuers, diese Ansprüche ausfindig und geltend zu machen. Du ersparst dem neuen Betreuer also nicht die Aufgabe selbst zu recherchieren. Du ersparst ihm nicht, selbst zu prüfen. Du ersparst ihm nicht, eigene Schlüsse aus der Tätigkeit zu ziehen. Wenn er das alles selber auch noch machen muss, bleibt eine schlichte Frage über.

    Warum willst du Dinge tun, die keinem etwas nützen?

    Im Gegenteil, die Tätigkeiten nehmen dir Zeit von der Uhr, die du sicher besser nutzen kannst. Und du beschäftigst Menschen mit einer Tätigkeit, mit der sie im besten Falle überfordert sind.

    Tue doch dir und den Menschen in deiner Umgebung den Gefallen und lass die Personen die Arbeit tun, die sie ohnehin tun müssen. Und zum Schluss gibt es einen netten Bericht vom neuen Betreuer, in dem dir mitgeteilt wird, dass es zwischen der letzten Rechnungslegung und dem Todeszeitpunkt zu keinen Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Und schon kannst du eine Sache ohne viel Aufwand aus der Hand legen, denn nun brauchst du keine Rechnungslegung mehr zu prüfen (zumindest nicht bei Betreuerwechseln wegen Versterbens eines Betreuers).

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