Hinterlegung nach § 10 GBBerG

  • Guten Morgen,

    im Grundbuch ist ein Uraltrecht eingetragen, dass nach § 10 GBBerG durch Hinterlegung gelöscht werden soll.
    Nun wird der Hinterlegungsschein aber von einem Gericht aus einem anderem Bundesland eingereicht.

    In Demharter GBO Anhang 84-89 Rd. 63 habe ich nur gefunden, dass die Hinterlegung nach den Gesetzen der jeweiligen Länder abzuwickeln ist.

    Kann der Eigentümer auch bei einem anderen Gericht, als das Gericht des belegenen Grundstücks, hinterlegen?

    Der Schein/Quittung der Bareinzahlung bedarf doch immer noch der Form des § 29 GBO?

  • Üblich ist die Hinterlegung am Ort des belasteten Grundstücks, möglich (da Leistungsort) ist aber auch die Hinterlegung am Wohnort des Eigentümers, siehe BeckOK GBO/Krauß GBO Neue Länder Rn. 138.

  • Ich habe einen Antrag auf Löschung einer Gesamtgrundschuld (RM) vorliegen.

    Der Hinterlegungsschein befindet sich bereits länger in der Grundakten, ein Löschungsantrag wurde damals nicht gestellt. Die Hinterlegung erfolgte durch die BRD als Erwerberin (AV war eingetragen, wurde jedoch später ohne Eigentumswechsel gelöscht). Anscheinend hatte sich der geplante Straßenausbau erledigt.

    Kann eine Löschung auch erfolgen, wenn nicht der Eigentümer den Ablösebetrag hinterlegt hat?

  • Wenn die Hinterlegung durch einen ablösungsberechtigten Dritten erfolgt,
    halte ich das für möglich.

    Da der AV-Berechtigte im Falle der Versteigerung durch den vorrangigen Gläubiger seine AV verloren hätte,
    sehe ich hier ein Ablösungsrecht nach §§ 1150 i.V.m. 268 Abs. 1, 2 BGB.

    Das Grundpfandrecht steht dann allerdings nach Abs. 3 dem Hinterleger zu.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    5 Mal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (10. April 2024 um 13:46)

  • Für die Frage, wer hinterlegen muß, brauchst Du die ZfIR nicht, da sich das direkt aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Löschen darf das GBA nur, wenn sämtliche in § 10 GBBerG normierten Voraussetzungen, zu denen die Hinterlegung durch den Eigentümer gehört, erfüllt sind (s. a. Bauer/Schaub, GBO, 5. Aufl., Rz. 28 zu § 10 GBBerG). Die Antwort auf die Frage in #7 lautet also JA.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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