Guten Morgen,
im Grundbuch ist ein Uraltrecht eingetragen, dass nach § 10 GBBerG durch Hinterlegung gelöscht werden soll.
Nun wird der Hinterlegungsschein aber von einem Gericht aus einem anderem Bundesland eingereicht.
In Demharter GBO Anhang 84-89 Rd. 63 habe ich nur gefunden, dass die Hinterlegung nach den Gesetzen der jeweiligen Länder abzuwickeln ist.
Kann der Eigentümer auch bei einem anderen Gericht, als das Gericht des belegenen Grundstücks, hinterlegen?
Der Schein/Quittung der Bareinzahlung bedarf doch immer noch der Form des § 29 GBO?