Hallo zusammen,
ich stehe grade etwas auf dem Schlauch.
Ich habe hier einen (Eigen-)Antrag auf Eröffnung des IK Verfahrens, (zur Vorbereitung....)
In den Antrag reingeschrieben hat der Schuldnervertreter:
"bereits jetzt beantrage ich, den pfandfreien Betrag um 235,00 € zu erhöhen, weil der Schuldner sehr hohe Fahrtkosten zu tragen hat,"
Frage: geht das?, ist das zulässig, zu einem Zeitpunkt, in dem noch gar kein Raum für die Entscheidung ist, ihn schon einmal stellen?
Oder sollte man in den Eröffnungsbeschluss den Einzeiler, dass der Antrag wg. Unzulässigkeit zu diesem Zeitpunkt zurückzuweisen war, reinnehmen?
Ich frage vor dem Hintergrund, dass jetzt in der "Standard"Vollstreckung ja auch kein Raum für einen Vollstreckungsschutzantrag besteht, wenn noch gar keine Vollstreckungsmaßnahme erfolgt ist.
Außerdem (etwas weiter weg im Hintergrund und ohne die Diskussion hier führen zu wollen (wenn dann eigener Thread)):
mit den neuen RSB Regelungen mit 3, bzw. 5 Jahren stellt sich die Frage, ob der Schuldner bereits bei der Eröffnung beantragen kann, dass ihm "nach 3, bzw. 5 Jahren die RSB erteilt wird, wenn die Voraussetzungen vorliegen"