Erhöhung Freibetrag wegen Rückzahlung an FA

  • haben die Gerichte aber bisher überwiegend so entschieden.

    vgl.Hess, Rdn. 1404.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • vlt.reicht dies grad mal http://lexetius.com/2005,2493.
    Den Hess hab ich grad nicht hier zum reinkopieren - sorry !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • Da der "Buchhalter" - wie ich erst jetzt gelesen habe :oops:- vom IV beauftragt wurde, mag die Masse zurechenbar ungerechtfertigt bereichert sein.

    Dann mag der IV das aber mal bitte schön selbst prüfen.

    Eine Entscheidung dieser materiell-rechtlichen Frage
    kann aufgrund eines Antrages der Schuldner nach 765a / 850f1b / ... (?)
    systematisch nicht vom IG gelöst werden.
    M. E. müsste der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden unter Verweis der Schuldner auf den Prozessweg.

    Wenn ich das Ursprungsposting richtig lese, hat der vom Verwalter beauftragte Buchhalter die Steuererklärungen gefertigt. Mit der Wahl der Steuerklasse, dem Errechnen des Lohnsteuerabzuges und dem Abzug des pfändbaren Anteils hatte der Buchhalter doch überhaupt nichts zu tun.

    Wie kommt man dann dazu eine mögliche Schadenersatzpflicht des Verwalters zu sehen?

    Außerdem werden Buchhalter ebenso wie Rechtspfleger nicht mit Anführungszeichen geschrieben.

  • vlt.reicht dies grad mal http://lexetius.com/2005,2493.
    Den Hess hab ich grad nicht hier zum reinkopieren - sorry !


    Ich weiß nicht, wie ich diesen BGH-Beschluss hier zur Anwendung bringen sollte. Gläubigerbenachteiligung liegt ja gerade nicht vor, eher das Gegenteil. Ich würde die Gläubiger jetzt benachteiligen, wenn ich den pfändungsfreien Betrag erhöhe.
    Zwischenzeitlich habe ich mit dem IV telefoniert. Der war einer Erhöhung des pfändungsfreien Betrages nicht abgeneigt. Meine Frage, nach welcher Vorschrift ich diese Erhöhung beschließen sollte, konnte er mir nicht beantworten...

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • vlt.reicht dies grad mal http://lexetius.com/2005,2493.
    Den Hess hab ich grad nicht hier zum reinkopieren - sorry !


    Ich weiß nicht, wie ich diesen BGH-Beschluss hier zur Anwendung bringen sollte. Gläubigerbenachteiligung liegt ja gerade nicht vor, eher das Gegenteil. Ich würde die Gläubiger jetzt benachteiligen, wenn ich den pfändungsfreien Betrag erhöhe.
    Zwischenzeitlich habe ich mit dem IV telefoniert. Der war einer Erhöhung des pfändungsfreien Betrages nicht abgeneigt. Meine Frage, nach welcher Vorschrift ich diese Erhöhung beschließen sollte, konnte er mir nicht beantworten...

    Ja, da fällt mir auch nicht sehr viel zu ein *malzugeb*.
    Ist wieder so ein och wir Schuldner sind ja so schlau - Fall. Bei dem Ehemann fällt ein (zu) hohes monatliches pfändbarers Einkommen an, bei Steuernachzahlungspflicht, bei Tuss gerninges bei hohem Erstattungsanspruch. Hier hätten Verwalter Mann und Verwalter Tuss komunizieren müssen, Aufteilung der Steuerschuld bei Steuerklassenwahl IV / IV beantragen sollen. Oki, sind die nicht unbedingt zu verpflichtet. Eine Anordnung zugunsten Mann geht aber nur, wenn Tuss dann rückwirckend nach IV berechnet wird (deren Steuerklassenwahl ist die gläubigerschädigende).
    Dass der Buchhalter eines Verwalterbüros die Schuldnersippe da zur Steuerklassenwahl getrieben haben soll, halte ich für eine Schutzbehauptung.
    Die beiden RechtspflegerInnen der Verfahren sollten sich zusammensetzen, und am besten in beiden Verfahren anordnen, dass beide Schuldner nach IV/IV zu behandeln sind (Rechtsgrundlage: ejal, Ergebnis muss stimmen - und das von mir als Rechtspositivist - wehe es zitiert jemand).
    Alternative: im Verfahren Tuss: muss nach IV behandelt werden, da gläubigerschädigend und fertich die Sache.
    (Anm. tuss ist nicht frauenfeindlich gemeint, nur wer sich freiwillig in V begibt, ohne nachzudenken...... wäre der Mann das, dann wäre er der tuppes !)

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  • Die beiden RechtspflegerInnen der Verfahren sollten sich zusammensetzen, und am besten in beiden Verfahren anordnen, dass beide Schuldner nach IV/IV zu behandeln sind


    Dann setz ich mich mal mit mir zusammen :wechlach:
    Um zu den pfändbaren Beträgen noch was zu sagen - die sind bei beiden Eheleuten sehr hoch. Wie du schon sagst, es gibt meines Erachtens keine Rechtsgrundlage für eine Anordnung wie von dir beschrieben. Die Ehefrau hatte außerdem gar keine benachteiligende Steuerklasse. Sie hatte IV und die ist ja auch richtig. Eine Gläubigerbenachteiligung kann ich beim besten Willen nicht sehen. Hat sich ja auch keiner beschwert :D
    Letztlich komme ich langsam zu der Erkenntnis, dass die beiden schlicht Pech gehabt haben. Ohne Rechtsgrundlage keine Entscheidung (und schon gar keine, die die Gläubiger jetzt noch benachteiligt).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • sch* Fall, ich drück die Daumen. Kannst mich gerne auch mal anpingen, wg. Lösungsansatz (ich hätte im mom auch keinen :D )

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  • Kurz zur Fortsetzung der Sache: Ich habe in beiden Verfahren den Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Betrages zurückgewiesen. Beide haben nun Rechtsmittel eingelegt. Begründung liegt noch nicht vor. Man darf gespannt sein.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Kurz zur Fortsetzung der Sache: Ich habe in beiden Verfahren den Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Betrages zurückgewiesen. Beide haben nun Rechtsmittel eingelegt. Begründung liegt noch nicht vor. Man darf gespannt sein.

    Besonders wie das LG das sieht. Wenn ich an unser LG da so denke...;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Kurz zur Fortsetzung der Sache: Ich habe in beiden Verfahren den Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Betrages zurückgewiesen. Beide haben nun Rechtsmittel eingelegt. Begründung liegt noch nicht vor. Man darf gespannt sein.

    Besonders wie das LG das sieht. Wenn ich an unser LG da so denke...;)


    Man könnte meinen, wir haben das gleiche LG... :D Aber ich denke mir, wenn das LG in diesem speziellen Fall anderer Meinung ist, darf es das gerne sein und gerne auch berechnen, was denn den Schuldnern so zustehen soll :teufel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Kurz zur Fortsetzung der Sache: Ich habe in beiden Verfahren den Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Betrages zurückgewiesen. Beide haben nun Rechtsmittel eingelegt. Begründung liegt noch nicht vor. Man darf gespannt sein.

    Besonders wie das LG das sieht. Wenn ich an unser LG da so denke...;)


    Man könnte meinen, wir haben das gleiche LG... :D Aber ich denke mir, wenn das LG in diesem speziellen Fall anderer Meinung ist, darf es das gerne sein und gerne auch berechnen, was denn den Schuldnern so zustehen soll :teufel:

    Ich hoffe, Du stellst die "bahnbrechende" Entscheidung dann hier rein. Dann werde ich's ja sehen ;). Aber ich sehe das auch so: wenn das LG das anders sieht, bitte sehr.

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  • So, das LG hat gesprochen! Das LG hat mich aufgehoben und beiden Schuldnern den pfandfreien Betrag für die Dauer von 1 Jahr um jeweils 100,- € erhöht. Grundsätzlich war sich das LG mit mir einig, dass weder § 850f ZPO, noch § 765a ZPO anwendbar sind. Der Einfachheit halber zitiere ich im folgenden mal den LG-Beschluss und bin gespannt auf eure Meinungen dazu :)

    " Allerdings ist der Antrag des Schuldners unter dem Gesichtspunkt des § 850 c ZPO, was seitens des Amtsgerichts nicht überprüft wurde, in vollem Umfang berechtigt. Gemäß § 36 Abs. 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Nachdem diese Vorschrift unter anderem auf § 850 c ZPO verweist, steht Arbeitseinkommen den Insolvenzgläubigern nicht zur Verfügung, wenn es die darin genannten Pfändungsgrenzen nicht übersteigt. Die unpfändbaren Beträge sind an den Schuldner auszukehren; hierbei handelt es sich um eine Aussonderung (Peters in: Münchener Kommentar zur InsO, 3. Auflage 2013, § 36, Rz. 42). Gemäß § 850 e Ziff. 1 ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unter anderem diejenigen Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerlicher Vorschriften abzuführen sind, nicht mitzurechnen. Nachdem der Schuldner und seine Ehefrau für die Jahre 2012 und 2013, also für einen Zeitraum während des laufenden Insolvenzverfahrens Steuernachzahlungen erbringen müssen, steht fest, dass entgegen § 850 e ZPO für diese Jahre kein ausreichender Steuerabzug vorgenommen worden ist, so dass auf den Schuldner nach seinem Anteil am Familieneinkommen, der mit rund 1/2 zu bemessen ist, auch ein entsprechender Steuernachzahlungsbetrag entfällt, auf den die Insolvenzgläubiger gemäß gesetzlicher Regelung keinen Zugriff haben sollen. Demzufolge vermag das Landgericht die Argumentation des Amtsgerichts, durch die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages würden die Insolvenzgläubiger zugunsten des Neugläubigers benachteiligt, nicht teilen. Vielmehr ist das Arbeitseinkommen insoweit massefrei (Peters aaO)...."

    Soweit ich auf die Schnelle gesehen habe, ist der Beschluss in der Sache der Ehefrau wortgleich. Was mich vor allem stört, ist die Tatsache, dass ja zumindest einer der Ehepartner die richtige Steuerklasse hatte, mithin, da die gesetzlichen Regelungen beachtet wurden. Letztlich soll mir die Entscheidung des LG recht sein, merkwürdig finde ich sie trotzdem.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Entscheidung ist klar, einleuchtend und zielgerichtet: Da zuvor zuviel an die Masse bezahlt wurde, muss das jetzt ausgeglichen werden.

    Im Strafrecht nennt man das die "Al-Capone"-Lösung. Der wurde auch nicht wegen Mordes, sondern wegen Steuerhinterziehung verhaftet und für den Rest seines Lebensweggesperrt. Die Moral von der Geschicht: Ich sehe das richtige Ziel und muss es mit den vorhandenen Bordmitteln erreichen. Welches könnte am besten passen?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Da es ja nicht um c4 ging, frag ich mich weiterhin, was da sachlich das IG zu suchen hat.

    Weder § 850c im übrigen, noch § 850e Nr. 1 ZPO eröffnet dem Schuldner insoweit ein Antragsrecht vor dem VG / IG ...

    Sehe ich genau so.

    Die einzige Möglichkeit zugunsten des Schuldners den unpfändbaren Betrag zu erhöhen besteht nach § 850f Abs. 1 ZPO.

    Während Alt. a) wegen des geschilderten SV nicht greifen kann (zu hohes Einkommen), kommt nur Alt. b) in Frage und da sehe ich keinen Grund, diese nicht anzuwenden. Was sind persönliche und/oder berufliche Gründe? Das kann alles und gar nichts sein; jede Möglichkeit zusätzlicher Ausgaben des Schuldners können, so man will, ein Fall des § 850f Abs. 1 a ZPO sein. Wenn der Schuldner also einen höheren unpfändbaren Betrag benötigt um die Steuern nachzuzahlen, die zuvor den pfändbaren Betrag ungerechtfertigterweise erhöht haben, dann sind das zumindest mal persönliche Gründe. Evtl. war es sogar so, dass die Erhöhung des pfändbaren Nettoeinkommens voll an den TH ging, weil das Einkommen des Ehemannes über dem Höchstbetrag der Tabelle gelegen hat (allerdings nur Spekulation).

    Unklar ist aber noch die Rolle des Buchhalters, welche Schuld er bei der falschen Steuerklassenwahl trägt.

    Wenn aber die Ehefrau richtigerweise in Steuerklasse IV war, verstehe ich nicht, dass ihr unpfändbarer Betrag ebenfalls erhöht worden ist, obwohl in ihr Insolvenzverfahren keine zu hohen Beträge geflossen sein dürften.

    Vom Ergebnis finde ich die Entscheidung in Ordnung, aber die Begründung........

  • Die Entscheidung ist klar, einleuchtend und zielgerichtet: Da zuvor zuviel an die Masse bezahlt wurde, muss das jetzt ausgeglichen werden.

    Im Strafrecht nennt man das die "Al-Capone"-Lösung. Der wurde auch nicht wegen Mordes, sondern wegen Steuerhinterziehung verhaftet und für den Rest seines Lebensweggesperrt. Die Moral von der Geschicht: Ich sehe das richtige Ziel und muss es mit den vorhandenen Bordmitteln erreichen. Welches könnte am besten passen?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Kommt so ein bischen wie: AG hat richtig entschieden mit falscher Begründung, LG hat falsch entschieden, mit richtiger Begründung.... aber nun mal im Ernst:

    die Ehefrau wählt gläubigerschädigend die Steuerklasse V (hat also zuviel Steuern zulasten der Gläubigergemeinschaft gezahlt, und erhält nun noch eine Erhöhung des Pfandfreibetrages.... das versteh ich wieder nicht..... ich bleib bei meiner "Lösung": fiktiv nach IV/IV und dann Ausgleich in den jeweiligen Verfahren - unter Einbeziehung des Steuererstattungsanspruchs in der Klasse V - lässt sich kaum tenorieren, weiß ich).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die Entscheidung ist klar, einleuchtend und zielgerichtet: Da zuvor zuviel an die Masse bezahlt wurde, muss das jetzt ausgeglichen werden.

    Im Strafrecht nennt man das die "Al-Capone"-Lösung. Der wurde auch nicht wegen Mordes, sondern wegen Steuerhinterziehung verhaftet und für den Rest seines Lebensweggesperrt. Die Moral von der Geschicht: Ich sehe das richtige Ziel und muss es mit den vorhandenen Bordmitteln erreichen. Welches könnte am besten passen?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Kommt so ein bischen wie: AG hat richtig entschieden mit falscher Begründung, LG hat falsch entschieden, mit richtiger Begründung.... aber nun mal im Ernst:

    die Ehefrau wählt gläubigerschädigend die Steuerklasse V (hat also zuviel Steuern zulasten der Gläubigergemeinschaft gezahlt, und erhält nun noch eine Erhöhung des Pfandfreibetrages.... das versteh ich wieder nicht..... ich bleib bei meiner "Lösung": fiktiv nach IV/IV und dann Ausgleich in den jeweiligen Verfahren - unter Einbeziehung des Steuererstattungsanspruchs in der Klasse V - lässt sich kaum tenorieren, weiß ich).

    Aber Maus schreibt doch in #1:

    "Die Ehefrau hat im Laufe des Verfahrens eine abhängige Beschäftigung aufgenommen und hat dabei Steuerklasse IV angegeben."

  • Die Entscheidung ist klar, einleuchtend und zielgerichtet: Da zuvor zuviel an die Masse bezahlt wurde, muss das jetzt ausgeglichen werden.

    Im Strafrecht nennt man das die "Al-Capone"-Lösung. Der wurde auch nicht wegen Mordes, sondern wegen Steuerhinterziehung verhaftet und für den Rest seines Lebensweggesperrt. Die Moral von der Geschicht: Ich sehe das richtige Ziel und muss es mit den vorhandenen Bordmitteln erreichen. Welches könnte am besten passen?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nun ja, die Entscheidungen sind beide nach dem Motto erfolgt - Ziel ist klar, wir basteln uns einen Weg dahin. Dabei wurde meines Erachtens total übersehen, dass sich die Sachverhalte ähneln, aber nicht identisch sind. Im Verfahren der Ehefrau mit der korrekten Steuerklasse, kann ich nicht zur Begründung heranziehen, es seien ja die Steuern falsch abgeführt worden. Das ist ja gerade da nicht der Fall. Insofern hatte ich auch 2 verschiedene Beschlüsse gemacht und nur wo´s passte von mir abgeschrieben :D Die Gläubiger im Verfahren der Ehefrau sind nun in jedem Fall benachteiligt, aber sei´s drum, das LG hat´s so (ergebnisorientiert) gewollt.
    Und im übrigen bin ich ganz bei zsesar: Das war keine Entscheidung im Rahmen des Vollstreckungsrechts, obwohl es so konstruiert wurde.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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