Hallo Zusammen!
Ich habe folgenden Fall, den ich noch nie hatte und zu dem ich über die Suchfunktion leider nichts passendes gefunden habe:
Beklagter aus A mandatiert einen RA in B, Gerichtsort ist C. Die Entfernung A-B beträgt 25 km einfach, die Entfernung A-C beträgt 35 km einfach, die Entfernung B-C ebenfalls ca. 35 km einfach. Das Verfahren wird beendet durch eine Erledigterklärung und es erging ein Beschluss nach § 91 a ZPO (Kläger trägt Kosten des Verfahrens), ein Verhandlungstermin fand nicht statt.
Der RA der Beklagten beantragt nun folgendes:
1,3 Verfahrensgebühr
Verdienstausfall/Zeitversäumnis Mandant (1 Stunde Besprechung, 1,5 Stunden Korrespondenz)
Auslagenpauschale
Fahrtkosten Mandant erstes Beratungsgespräch
Mehrwertsteuer
Laut Zöller sind die Fahrtkosten für ein erstes Beratungsgespräch zu einem RA am dritten Ort wohl erstattungsfähig. Oder versteh ich da was falsch? Mich wundert nur, warum diese Kosten nicht öfter geltend gemacht werden. Die geltend gemachten Fahrtkosten sind auch geringer als fiktive Infofahrtkosten zu einem RA am Gerichtsort.
Zum Verdienstausfall für die Besprechung habe ich hier über die Suchfunktion verschiedene Meinungen gefunden. Gibts da irgendwas aktuelles? Ich würde diese Kosten geben, sofern sie tatsächlich nachgewiesen werden (Nachweis fehlt noch).
Die Kosten für die 1,5 Stunden Korrespondenz würde ich als Vorbereitungszeit werten und als nicht erstattungsfähig streichen. Weiß da zufällig jemand eine Fundstelle, wie kann ich das begründen?
Insgesamt sind diese Inforeisekosten doch dann Parteiauslagen nach JVEG, oder? Das heißt, es kann keine Mehrwertsteuer auf diese Kosten berechnet werden, richtig? Der RA macht nämlich für den kompletten Betrag Mehrwertsteuer geltend.