Doppelpfändung?

  • Hallo,

    ein Pfüb (Kontopfändung) wegen gewöhnlicher Forderungen wurde erlassen.

    Danach ein Pfüb (Kontopfändung) wegen Unterhaltsforderungen mit Bestimmung pfandfreier Betrag (wurde erneut beantragt aufgrund Verwendung des falschen Formulars im ersten Fall).

    Titel, Forderung, Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner und gepfändetes Konto in beiden Fällen identisch.

    Schuldner will wissen, ob einer der Pfüb`s aufzuheben ist, wenn ja, welcher (und ich auf welcher Grundlage).

    Wäre nicht die Umwandlung in ein P-Konto ausreichend?

  • Wenn die Gläubiger keinen der Anträge zurückgenommen haben, dann ist kein PfÜb aufzuheben.
    Sie können ggf die Vollstreckungskosten später nicht vom Schuldner einfordern.


    Der Schuldner kann sich nur ein P Konto einrichten. Ansonsten is das ganze Guthaben weg.

  • Ob 2 oder 200 ist völlig egal.
    Wer zuerst kommt, sitzt am Honigtopf.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Der Gläubiger sollte die Auskunft nach § 840 ZPO abwarten und wenn kein Zwischenpfändungen vorliegen, kann er den ersten PfÜB-Beschluss förmlich aufheben lassen.

    ...oder gemäß § 843 ZPO dem Schuldner gegenüber auf seine Rechte verzichten... (geht einfacher)

    Korrekt, wenn der Gl. den richtigen Vordruck findet.

    Formlos geht's auch.


    Klar, das war auch nur eine ironische Anspielung auf....."....Danach ein Pfüb (Kontopfändung) wegen Unterhaltsforderungen mit Bestimmung pfandfreier Betrag (wurde erneut beantragt aufgrund Verwendung des falschen Formulars im ersten Fall)."

  • Für eine doppelte Pfändung mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, dieses wiederum ist Prozessvoraussetzung für sämtliche Verfahren nach der ZPO. Auf Erinnerung des Schuldners wäre zu Kostenlasten des Gläubigers eine Pfändung aufzuheben. Insoweit stellt es für den Gläubiger schon ein Problem dar, wenn er nicht schnellstens auf die aus einem PfÜB erworbenen Rechte verzichtet.

  • Hat der Schuldner denn bereits ein P-Konto?
    Und wenn nicht: greift die Pfändung nach 850 d dann überhaupt (wenn ich mich recht erinnere, ist diese doch nur beim P-Konto möglich, oder hat sich etwas geändert!?)

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