Heißt letztlich aber nur (nach meinem Rechtsverständnis), dass die Bewilligung von BerH für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Untätigkeitsklage (und auch nur dafür) möglich wäre. Die Rechtsauffassung von PuCo (bzw. des Dozenten, der das so gesagt hat) halte ich für falsch.
Die Frage der Mutwilligkeit ist dennoch von Einzelfall zu Einzelfall zu betrachten.
Ich habe es so gehört und nicht gesagt, dass es meine Rechtsauffassung ist.
Wenn es aber keinen Widerspruch gibt, wofür dann BerH?
Zum Glück hat sich dieses Problem -bislang- hier noch nicht ergeben.