Veröffentlichung auf Homepage des Insolvenzverwalters

  • Guten Morgen zusammen,

    in einer Akte hat mich eine Anregung der Schuldnerin erreicht auf Entlassung ihrer Treuhänderin. Folgender Sachverhalt liegt dem Begehren zugrunde:
    Wirft man einen Blick auf die Homepage (Kanzlei) der Treuhänderin findet man unter der Rubrik "Insolvenzverwaltungen" ein eingebundendes PDF-Dokument mit allen Verfahren welche die Anwältin als Treuhänderin/Verwalterin betreut (Name und Vorname des Schuldners, Insolvenzgericht, Aktenzeichen, Privatanschrift des Schuldners).
    Aus dem Bauch heraus würde ich jetzt erstmal sagen :eek:--> das geht ja wohl mal gar nicht.
    Ein weiteres Problem bei dieser Schuldnerin ist weiter, dass wenn man bei einer namenhaften Suchmaschine ihren Namen eingibt, der erste Treffer promt dieses PDF-Dokument auf der Homepage der Treuhänderin ist (habe es noch mit anderen Schuldnernamen versucht - da findet G****E komischerweise keine Verbindung zu diesem PDF-Dokument).
    Ich habe die Treuhänderin nun erst einmal aufgefordert Stellung zu nehmen und sehe dann weiter.
    Hatte jemand schon einmal einen ähnlichen Fall?

    Liebe Grüße

  • Ich kann das Befremden nachvollziehen, da es sich um personenbezogene Daten handelt und dafür immer noch der Grundsatz der Zurückhaltung gilt, §§ 27 ff. BDSG. Die konkrete Untersagung wird m.E. allerdings schwierig, soweit nur Daten veröffentlicht sind, die auch unter insolvenzbekanntmachungen.de erreichbar wären. Trotzdem würde ich mal ein Gespräch mit der Treuhänderin führen, denn es gibt einen Unterschied zwischen "nicht verboten" (= legal) und legitim.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wie sieht es denn aus mit Veröffnetlichung auf Homepages von Dritten (Anwaltskanzleien, die dann auch über google zu finden sind). Ich bin mir nicht sicher, ob das untersagt werden kann oder nicht, solange es sich lediglich um Daten handelt, die auf insolvenzbekanntmachungen.de zu finden sind?

  • Ich habe auch schon einmal Gutachtenaufträge auf der Homepage gefunden und die stehen nicht unter insolvenzbekanntmachungen. Das halte ich für bedenklich, schon deshalb weil es ja auch ein unbegründeter Fremdantrag sein kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wie sieht es denn aus mit Veröffnetlichung auf Homepages von Dritten (Anwaltskanzleien, die dann auch über google zu finden sind). Ich bin mir nicht sicher, ob das untersagt werden kann oder nicht, solange es sich lediglich um Daten handelt, die auf insolvenzbekanntmachungen.de zu finden sind?

    Wie sieht es denn bei den Homepages aus, wird da regelmäßig gelöscht? Veröffentlichungen bei insolvenzbekanntmachungen.de werden ja auch nach bestimmten Zeiten gelöscht.

    Sobald meine Daten nicht mehr auf der Bekanntmachungsseite zu finden sind, aber noch auf Seiten von Dritten, dann wäre ich als Schuldner auch nicht erfreut.

  • Wobei natürlich fraglich ist, inwiefern das Gegenstand der insolvenzgerichtlichen Beaufsichtigung ist. Für sowas dürfte eher der Landesbeauftragte für den Datenschutz zuständig sein.

  • Wobei natürlich fraglich ist, inwiefern das Gegenstand der insolvenzgerichtlichen Beaufsichtigung ist. Für sowas dürfte eher der Landesbeauftragte für den Datenschutz zuständig sein.

    :daumenrau (kann aber teuer werden für den IV, da drohen hohe Bußgelder nach BDSG - falls es denn gegen das BDSG verstößt)


    In unserem Bezirk hatte ein TH seine Verfahren auch auf seiner Website eingestellt, woraufhin sich ein Schuldner beschwert hatte. Nach Rücksprache hatte er das dann wieder herausgenommen.

  • Vielen lieben Dank für die Antworten. Werde dann erstmal die Stellungnahme der Treuhänderin abwarten und dann weiterschauen wie ich mit der "Anregung" der Schuldnerin umgehe ihr einen neuen Treuhänder zuzuweisen.

    Allen noch einen schönen Tag!

  • Wobei natürlich fraglich ist, inwiefern das Gegenstand der insolvenzgerichtlichen Beaufsichtigung ist. Für sowas dürfte eher der Landesbeauftragte für den Datenschutz zuständig sein.

    :daumenrau (kann aber teuer werden für den IV, da drohen hohe Bußgelder nach BDSG - falls es denn gegen das BDSG verstößt)


    In unserem Bezirk hatte ein TH seine Verfahren auch auf seiner Website eingestellt, woraufhin sich ein Schuldner beschwert hatte. Nach Rücksprache hatte er das dann wieder herausgenommen.


    Warum soll der Umgang mit Daten von Verfahren, die dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht zuwachsen, nicht Teil der Aufsicht durch das Insolvenzgericht sein? Wenn man mal die Kommentierung im Münchener Kommentar zur InsO (Rn. 213 ff. zu § 22 InsO) durchliest, ist die Aufsicht ziemlich weitgehend.

    Der Datenschutzbeauftragte ist von seiner Funktion her eine zusätzliche (zentralisierte) Aufsichtsbehörde mit Sanktionsbefugnissen für den Verstossfall, er entbindet weder von der internen noch von der externen Aufsicht im Rahmen anderer Befugnisse.

    Wenn man sich auf den Standpunkt stellen will, dass solche Fragen nicht der Aufsicht des Insolvenzgerichts unterliegen, sondern nur durch den Datenschutzbeauftragten zu prüfen sind, dann muss man aber auch konsequent sein und entsprechende Erkenntnisse weitermelden, damit die Prüfung durch den Datenschutzbeauftragten anlaufen kann.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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