Die Sozialgerichtsverfahren können auch an einen Güterichter übertragen werden, wo die Parteien ihren Streit mit Hilfe eines Mediators beilegen können. Wenn dort ein Vergleich geschlossen wird und in der Folge dann das Hauptsacheverfahren für erledigt erklärt wird, ist dann der Vergleich im Güterichterverfahren ein gerichtlicher Vergleich, aus dem ggf. auch vollstreckt werden kann?
Güterichterverfahren
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Mh, bei euch keine Ahnung, bei uns ja: § 278 V ZPO geht davon aus, dass das Verfahren "gerichtsintern" an einen Güterichter verwiesen wird. Das Güterichterverfahren ist nach hiesiger Ansicht somit teil des Verfahrens, so dass der Vergleich ein gerichtlicher Vergleich ist.
Aber wie gesagt: Bei uns, wie dat bei dir geregelt ist, weiß ich nicht..
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Das ergibt sich m.E. aus § 198 Abs. 1 SGG i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
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Dankeschön.
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Das ergibt sich m.E. aus § 198 Abs. 1 SGG i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Gemäß § 198 Abs. 1 SGG gilt aber das Achte Buch der ZPO nur, "soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt." Folglich wird § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG verdrängt.
Es ist aber unbestritten, dass die in einem Güteverfahren geschlossenen Vergleiche gerichtliche Vergleiche im Sinne dieser Vorschrift sind.
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