Hallo,
ich habe ein Grundbuch vor mir liegen, bei dem 2 Flurstücke von einem anderen Blatt übertragen und gleichzeitig vereinigt wurden. Die Flurstücke wurden nicht extra gebucht, anschließend gerötet und vereinigt, sondern in einem Rutsch übertragen und vereinigt.
So:
1 Flurstück 10 der Flur 1
2 Flurstück 10 der Flur 1
2 Flurstück 20 der Flur 1
2 Flurstück 30 der Flur 1
Flurstück 20 und 30 der Flur 1 von Blatt xxx hierher übertragen unter gleichzeitiger Vereinigung der Flurstücke 10,20,30.
Nun meckert ein Notar, dass er das berichtigt haben möchte, da es so in der Kommentierung der GBO und im Schöner/Stöber drin stehe. Und es steht tatsächlich im Schöner/Stöber das diese Eintragung unzulässig sei. Ist das tatsächlich so????
Ich habe diese Vorgehensweise schon in anderen Grundbüchern gesehen und nie für unzulässig oder flasch angesehen. Auch sehe ich da nicht wirklich ein Problem, warum man nicht bei Übertragung gleichzeitig vereinigen sollte... Wenn man in Spalte 2 bei dem Flurstück 10 einschreibt, das es vormals die lfd. Nr. 1 war, ist es m.E. recht eindeutig...
Sollte es tatsächliuch unzulässig sein, muss ich wohl dem Begehren des Notars statt geben. Was ist aber mit all den Grundbüchern wo ich dies schon gesehen habe bzw. noch sehen werde. Muss ich das dann von Amts wegen berichtigen???
Vereinigt jmd. ohne vorher die Grundstücke einzeln zu buchen? Oder hat jmd. so was in seinen Grundbüchern schon gesehen und hat daran was geändert / nicht geändert?
Würde mich mal interessieren ob es nur in unserer Region vorkommt. In meinem Ausbildungsgericht hab ich das so auch schon gesehen.
Vielen Dank