Übertragung und anschließende / gleichzeitige Vereinigung

  • Hallo,

    ich habe ein Grundbuch vor mir liegen, bei dem 2 Flurstücke von einem anderen Blatt übertragen und gleichzeitig vereinigt wurden. Die Flurstücke wurden nicht extra gebucht, anschließend gerötet und vereinigt, sondern in einem Rutsch übertragen und vereinigt.

    So:

    1 Flurstück 10 der Flur 1

    2 Flurstück 10 der Flur 1
    2 Flurstück 20 der Flur 1
    2 Flurstück 30 der Flur 1


    Flurstück 20 und 30 der Flur 1 von Blatt xxx hierher übertragen unter gleichzeitiger Vereinigung der Flurstücke 10,20,30.

    Nun meckert ein Notar, dass er das berichtigt haben möchte, da es so in der Kommentierung der GBO und im Schöner/Stöber drin stehe. Und es steht tatsächlich im Schöner/Stöber das diese Eintragung unzulässig sei. Ist das tatsächlich so???? :gruebel:

    Ich habe diese Vorgehensweise schon in anderen Grundbüchern gesehen und nie für unzulässig oder flasch angesehen. Auch sehe ich da nicht wirklich ein Problem, warum man nicht bei Übertragung gleichzeitig vereinigen sollte... Wenn man in Spalte 2 bei dem Flurstück 10 einschreibt, das es vormals die lfd. Nr. 1 war, ist es m.E. recht eindeutig...

    Sollte es tatsächliuch unzulässig sein, muss ich wohl dem Begehren des Notars statt geben. Was ist aber mit all den Grundbüchern wo ich dies schon gesehen habe bzw. noch sehen werde. Muss ich das dann von Amts wegen berichtigen???

    Vereinigt jmd. ohne vorher die Grundstücke einzeln zu buchen? Oder hat jmd. so was in seinen Grundbüchern schon gesehen und hat daran was geändert / nicht geändert?

    Würde mich mal interessieren ob es nur in unserer Region vorkommt. In meinem Ausbildungsgericht hab ich das so auch schon gesehen.

    Vielen Dank

  • Ich habe das bis jetzt auch immer so eingetragen wie du und auch schon öfter gesehen an beiden Grundbuchämtern, an denen ich tätig war (Oberbayern).

    Warum das unzulässig sein sollte, erschließt sich mir nicht, Schöner/Stöber schreibt da ja auch nichts konkretes dazu...

  • Die gleichzeitige Vereinigung nach Übertragung ist auch bei uns ganz gängige Praxis. Aus dem Zuschreibungsvermerk sind ja alle Vorgänge (Zuschreibung und anschließende Vereinigung) ersichtlich. :daumenrau
    Bei schrittweisem Vollzug würde das Grundbuch nur unnötig unübersichtlich.

  • Im Hügel zu § 5 RN 55 ergibt sich allerdings aus der dort dargelegten ausführlichen Verfahrensweise zugleich auch die Begründung, warum man es - zumindest bei belasteten Grundstücken - so wie in deinem Fall nicht machen sollte.

    Ob allerdings eine nachträgliche Korrektur notwendig (und möglich) ist, muss wohl der Einzelfall zeigen.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • ...
    Bei schrittweisem Vollzug würde das Grundbuch nur unnötig unübersichtlich.

    Das finde ich ja nun gar nicht! Nach meiner Auffassung ist es die eindeutigere Buchung und die fehlende Zwischenbuchung erschwert ggf. sogar das Verständnis.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • In materieller Hinsicht ist die vorliegende Eintragung nicht zu beanstanden, da die übertragenen und vereinigten Grundstücke/Flurstücke unverändert geblieben sind. Insoweit genügt die Eintragung in Spalte 6 des BV i.V.m. mit der Neubuchung der eingebuchten unveränderten Flurstücke. Bei einer Verschmelzung kann man aber natürlich nicht in dieser Weise verfahren, während es andererseits bei bloßen Zuflurstücken gar keine andere Möglichkeit der Buchung gibt.

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