fehlende Vertretungsmacht im not. Vertrag - mit Betreuerbestellung geheilt?

  • Cromwell:
    Zur Form der Genehmigungserklärung: müssen wir nicht materielles und formelles Recht trennen?

    Wenn der (nunmehrige) Betreuer -in Gedanken- sein Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht genehmigt, müsste doch ein genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft vorliegen. Das Betreuungsgericht könnte das Genehmigungsverfahren einleiten.

    Davon ist das formelle Recht zu trennen, das für den Grundbuchvollzug eine notarielle Beglaubigung der Genehmigungserklärung vorsieht.

  • Cromwell:
    Zur Form der Genehmigungserklärung: müssen wir nicht materielles und formelles Recht trennen?

    Wenn der (nunmehrige) Betreuer -in Gedanken- sein Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht genehmigt, müsste doch ein genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft vorliegen. Das Betreuungsgericht könnte das Genehmigungsverfahren einleiten.

    Davon ist das formelle Recht zu trennen, das für den Grundbuchvollzug eine notarielle Beglaubigung der Genehmigungserklärung vorsieht.

    Ich bin zwar nicht Cromwell, aber grundsätzlich stimme ich dir zu.

    Nichtsdestotrotz benötigt das GBA ja den Nachweis, dass das Handeln des Vollmachtlosen genehmigt wurde. Die Genehmigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, so dass ganz strenggenommen sowohl die Tatsache, als auch der Zugang der Genehmigungserklärung nachzuweisen sind - in öffentlicher Urkunde, § 29 GBO (andere zur Eintragung erforderliche Tatsache).
    Jetzt mal die Problematik des richtigen Empfängers und des § 177 II BGB außen vor gelassen...

    Dem Betreuer bringt die betreuungsgerichtliche Genehmigung seiner mentalen Genehmigung gegenüber dem Grundbuchamt also grundsätzlich herzlich wenig - es sei denn, das GBA vertritt den Standpunkt, dass der Betreuer sich selbst die Genehmigung erteilt (hier läge ggf. sogar tatsächlich ein Fall des § 181 BGB vor - der Betreuer als damals noch vollmachtloser Vertreter und jetzt als gesetzlicher Vertreter) und dies konkludent durch die Gebrauchmachung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung erfolgt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Cromwell:
    Zur Form der Genehmigungserklärung: müssen wir nicht materielles und formelles Recht trennen?

    Wenn der (nunmehrige) Betreuer -in Gedanken- sein Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht genehmigt, müsste doch ein genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft vorliegen. Das Betreuungsgericht könnte das Genehmigungsverfahren einleiten.

    Davon ist das formelle Recht zu trennen, das für den Grundbuchvollzug eine notarielle Beglaubigung der Genehmigungserklärung vorsieht.


    Da das Grundbuchamt prüfen muß, ob die für den Grundbuchvollzug erforderliche Erklärung (Nachgenehmigung in Form des § 29 GBO) genehmigt worden ist, wird die Genehmigung einer weiteren, formfrei abgegebenen Erklärung nicht sehr zweckdienlich sein.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Mein Ansinnen zielt auf Folgendes hinaus:
    Kann das Betreuungsgericht vom Betreuer die Vorlage einer notariell beglaubigten Genehmigungserklärung als Voraussetzung für den Beginn des Genehmigungsverfahrens verlangen oder nicht.

    Meine Antwort: NEIN!

    Im übrigen sind wir uns einig, dass die Genehmigungserklärung zum Grundbuchvollzug einer gewissen Form bedarf.

  • In der Sache ist der Vertrag das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft.

    Was tom ins Feld führte, ist der springende Punkt.

    Mit der materiellen Formlosigkeit und dem verfahrensrechtlichen Formzwang hat das Ganze übrigens nichts zu tun. Wenn es um ein Grundbuchgeschäft geht, müssen die verfahrensrechtlichen Formalien für die Genehmigung ohnehin eingehalten werden.

    Es würde wohl auch etwas eigenartig rüberkommen, wenn das Betreuungsgericht die ihm zu Protokoll erklärte Genehmigung des Betreuers zum Genehmigungsgegenstand erklärt - obwohl das rein materiell betrachtet natürlich ausreichend wäre.

    Aber so einen Zirkus sollte man gar nicht erst anfangen.

  • Ganz einfach: Damit sind wir bei § 1829 BGB und nicht bei § 1831 BGB.

    Unabhängig davon kann es für die Anwendbarkeit des § 1829 BGB keinen Unterschied machen, ob der Vertrag von vorneherein von einem Vertreter mit Vertretungsmacht abgeschlossen wird oder ob der Vertrag zustandekommt, weil er sein eigenes Handeln ohne Vertretungsmacht später nachgenehmigt. Das in der Sache zu genehmigende Rechtsgeschäft ist stets der Vertrag, er kommt eben nur auf die eine oder andere Weise zustande.

  • So sieht es aus.

    Gegenstand des betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens ist nicht die Genehmigungserklärung des nunmehrigen Betreuers bezüglich seiner als Vertreter ohne Vertretungsmacht im notariellen Vertrag abgegebenen Erklärungen, sondern sind die abgegebenen Erklärungen selbst.

  • So sieht es aus.

    Und wie genau jetzt? :gruebel: Hätte man statt eines Kaufvertrages also z.B. eine Kündigung gehabt (vgl. § 180 S. 1 BGB) würde sie ggf. wie ein zweiseitiges Rechtsgeschäft behandelt. Gut, aber wo ist da jetzt der Bezug zu dem Fall? Ist ein Handeln ohne rechtsgeschäftliche oder gerichtliche Vertretungsmacht nach §§ 177, 182 ff BGB zu genehmigen, wird wegen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung auf die des Kaufvertrages abgestellt? Was im Übrigen auch der Grundbuchrechtspfleger hier zu tun scheint. Wenn dagegen ohne Verfügungsmacht gehandelt wird, auf die Genehmigung nach § 185 BGB? Denke immer noch: Genehmigung = einseitiges Rechtsgeschäft => § 1831 BGB.

    3 Mal editiert, zuletzt von 45 (19. Juni 2015 um 08:11)

  • Ich fürchte, wir reden ein wenig aneinander vorbei.

    Nehmen wir an, es hätte ein Nichtberechtigter über Grundbesitz verfügt, und der durch seinen Betreuer vertretene berechtigte Betroffene würde diese Verfügung nach § 185 Abs. 2 S. 1 (Alt. 1) BGB genehmigen.

    Auch hier haben wir exakt das gleiche Problem, das unstreitig dahin zu lösen ist, dass im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 1831 BGB nicht die Genehmigung, sondern der Vertrag selbst den Gegenstand der Genehmigung bildet, so dass nicht § 1831 BGB, sondern § 1829 BGB zur Anwendung gelangt (Palandt/Götz § 1831 Rn. 1 a. E.).

  • Ich ganz persönlich fand die Aussage aus dem GBA viel bedenklicher...

    DANKE! (P.S.: beim Notar hatte ich auch angerufen und dort ebenso kein Verständnis für meine Idee, dass der Betreuer nochmal zum Notar müsse nun).

  • 185 Abs. 2 S. 1 (Alt. 1) BGB

    Vielleicht liegt es ja nur daran, dass ich zum Wochenende hin immer etwas zu schwächeln beginne. Trotzdem: Wenn ich das in der Kommentierung nachlese, gehört zu den einseitigen Rechtsgeschäften nach § 1831 BGB auch die Genehmigung nach § 185 BGB ("... die Einwilligung nach § 185"; MüKo/Wagenitz BGB § 1831 Rn. 3). Anders, wenn "das Mündel" das Rechtsgeschäft selbst vorgenommen hat (MüKo/Wagenitz; Palandt/Götz a.a.O.)

  • 185 Abs. 2 S. 1 (Alt. 1) BGB

    Vielleicht liegt es ja nur daran, dass ich zum Wochenende hin immer etwas zu schwächeln beginne. Trotzdem: Wenn ich das in der Kommentierung nachlese, gehört zu den einseitigen Rechtsgeschäften nach § 1831 BGB auch die Genehmigung nach § 185 BGB ("... die Einwilligung nach § 185"; MüKo/Wagenitz BGB § 1831 Rn. 3). Anders, wenn "das Mündel" das Rechtsgeschäft selbst vorgenommen hat (MüKo/Wagenitz; Palandt/Götz a.a.O.)

    Natürlich ist § 185 BGB ein einseitiges Rechtsgeschäft, aber diese Erklärung ist ja nicht genehmigungsbedürftig. Das ursprüngliche Rechtsgeschäft unterliegt der Genehmigung und dies ist eindeutig zweiseitig. Also ist § 1831 BGB nicht anwendbar.

  • 185 Abs. 2 S. 1 (Alt. 1) BGB

    Vielleicht liegt es ja nur daran, dass ich zum Wochenende hin immer etwas zu schwächeln beginne. Trotzdem: Wenn ich das in der Kommentierung nachlese, gehört zu den einseitigen Rechtsgeschäften nach § 1831 BGB auch die Genehmigung nach § 185 BGB ("... die Einwilligung nach § 185"; MüKo/Wagenitz BGB § 1831 Rn. 3). Anders, wenn "das Mündel" das Rechtsgeschäft selbst vorgenommen hat (MüKo/Wagenitz; Palandt/Götz a.a.O.)

    Natürlich ist § 185 BGB ein einseitiges Rechtsgeschäft, aber diese Erklärung ist ja nicht genehmigungsbedürftig. Das ursprüngliche Rechtsgeschäft unterliegt der Genehmigung und dies ist eindeutig zweiseitig. Also ist § 1831 BGB nicht anwendbar.

    Dann wäre es bei (vorheriger) Einwilligung nach Kommentarmeinung eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1831 BGB, bei (nachträglicher) Genehmigung aber eine nach § 1829 BGB? Ich verstehe ja, dass es bei der Genehmigungsfähigkeit auf den Vertrag ankommt, aber sonst ...

    Zeit fürs Wochenende. :)


  • Natürlich ist § 185 BGB ein einseitiges Rechtsgeschäft, aber diese Erklärung ist ja nicht genehmigungsbedürftig.


    Die Genehmigung eines grundsätzlich genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts soll nicht genehmigungspflichtig sein? Wenn ein Minderjähriger (beschränkt geschäftsfähig) einen Grundstückskaufsvertrag schließt und die Eltern diesen Vertrag genehmigen, ist die Erklärung der Eltern also deiner Meinung nach genehmigungsfrei? Dann könnte man ja wunderbar einfach die Genehmigungstatbestände umgehen.

    Zitat

    Das ursprüngliche Rechtsgeschäft unterliegt der Genehmigung und dies ist eindeutig zweiseitig. Also ist § 1831 BGB nicht anwendbar.

    Zur Klarstellung: Das Einzige, was wir genehmigen können, sind Erklärungen bzw. Rechtshandlungen des Betreuers. Wir genehmigen nicht "den Vertrag", sondern die vom Betreuer abgegebenen Willenserklärungen zum Entstehen des Vertrages (auf die Wirksamkeit von Rechtshandlungen auf der anderen Seite haben wir keinen Einfluss).
    Der Vertrag wird doch auch erst wirksam, wenn der Betreuer die Genehmigung dem anderen Teil mitteilt...

    Die Formulierung in § 1829 BGB besagt letzten Endes nur, dass der Vertrag als solcher schwebend unwirksam ist, bis die Genehmigung erteilt und von ihr Gebrauch gemacht wurde. Etwaige andere Wirksamkeitshindernisse behandelt der § 1829 BGB aus gutem Grund nicht - die sind ja schon an anderen Stellen des BGB abgefrühstückt.

    Das heißt, dass wir im vorliegenden Fall tatsächlich die Genehmigungserklärung des Betreuers zur Aufhebung des Schwebezustandes nach § 177 I BGB betreuungsgerichtlich genehmigen.
    Nach dem Wortlaut ist hier § 1829 BGB nicht einschlägig, denn der Betreuer "schließt" keinen Vertrag, er verhilft ihm zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit durch einseitige, empfangsbedürftige und genehmigungsbedürftige Erklärung.
    M.E. ist das ein Fall von § 1831 BGB, nicht § 1829 BGB. Aber insoweit besteht hier eh Uneinigkeit, da ist mein Beitrag nur ein Tropfen auf dem heißen Stein.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • Aber insoweit besteht hier eh Uneinigkeit, da ist mein Beitrag nur ein Tropfen auf dem heißen Stein.

    Muss aber ein dicker Tropfen gewesen sein , wenn der dafür sorgt , dass der Stein sich ( so langsam ) abkühlt.:daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!