Cromwell:
Zur Form der Genehmigungserklärung: müssen wir nicht materielles und formelles Recht trennen?
Wenn der (nunmehrige) Betreuer -in Gedanken- sein Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht genehmigt, müsste doch ein genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft vorliegen. Das Betreuungsgericht könnte das Genehmigungsverfahren einleiten.
Davon ist das formelle Recht zu trennen, das für den Grundbuchvollzug eine notarielle Beglaubigung der Genehmigungserklärung vorsieht.