Hallo zusammen,
meist sind die Immobilien ja bereits verwertet oder in ZV, aber in Einzelfällen verbleibt eine Immobilie ja auch mal im eröffneten Insolvenzverfahren in der Masse und es wird durch den IV ein freihändiger Verkauf auf den Weg gebracht.
Ist es in diesen Fällen üblich, dass eine Nutzungsentschädigung vom Schuldner in die Masse gezahlt werden soll, solange er die Immobilie weiter selbst bewohnt ? Aus Zwangsverwaltungen kenne ich dies so, dass keine Nutzungsentschädigung gefordert werden kann, wenn (laienhaft ausgedrückt) der Schuldner in angemessenen Verhältnissen lebt und kein Teil der Immobilie vermietet werden kann, so dass weitere Einnahmen möglich wären.
In der Insolvenz dürfte dies anders sein, da ja die Immobilie dann Teil der Masse ist und der IV über diese verfügen kann ? Oder ist dies auch nur in den Fällen möglich, in denen auch bei einer Zwangsverwaltung eine Entschädigung zahlbar wäre ?
Woran bemisst sich dann aber die Nutzungsentschädigung ? Nur die der Masse entstehenden, anfallenden Kosten (Wohngebäudeversicherung, etc.) und öffentlichen Lasten (Grundsteuer, etc.) oder auch eine tatsächliche Miete - die dann ja de facto von vielen Schuldnern nicht aufzubringen ist.
Und auch: Eine rückwirkende Forderung der Nutzungsentschädigung - wenn sich z.B. nach 6 Monaten eröffnetem Verfahren herausstellt, dass bis Verkauf / Auszug des Schuldners noch Zeit vergeht - ab Verfahrenseröffnung dürfte nicht möglich sein ?
Die Nichtzahlung dürfte dann wohl zu einem Räumungstitel führen, wohl nicht aber zu einem Versagungsgrund ?
Außer OLG Nürnberg, Urt. v. 24.06.2005, AZ: 5 U 215/05, ZInsO 2005, 892; NZI 2006, 44 hab ich da sonst nichts gefunden.
Wie ist da üblicherweise die praktische Herangehensweise ?
Gruß,
305er