Hallo liebe Kollegen.
Würdet Ihr von dem Aufgabenkreis des Nachlasspflegers "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" die Befugnis zur Veräußerung eines Nachlassgrundstückes mitumfasst sehen? Gibt es diesbezüglich eine Entscheidung?
Ich würde dies schon bejahen, da Verwaltung hier meines Erachtens nicht nur wörtlich im Sinne einer Erhaltung zu verstehen ist.
Vielen Dank.