Halli, hallo!
Am 2.7. wurde ein Grundpfandrecht abgetreten. Der Antrag auf Eintragung der Abtretung ist am 22.7.2015 eingegangen. Am 3.7. wurde das Grundpfandrecht aber auf ein weiteres Grundbuchblatt zur Mithaft übertragen. Es ist also nun ein Gesamt- recht und der Gläubiger kann nur in Ansehung aller belasteten Grundstücke darüber verfügen. Aber zum Zeitpunkt seiner Verfügung war es ja noch kein Gesamtrecht.
Muss der Gläubiger sein Recht auch hinsichtlich des nun mithaftenden Grundstücks abtreten?