Abtretung Gesamtrecht

  • Halli, hallo!

    Am 2.7. wurde ein Grundpfandrecht abgetreten. Der Antrag auf Eintragung der Abtretung ist am 22.7.2015 eingegangen. Am 3.7. wurde das Grundpfandrecht aber auf ein weiteres Grundbuchblatt zur Mithaft übertragen. Es ist also nun ein Gesamt- recht und der Gläubiger kann nur in Ansehung aller belasteten Grundstücke darüber verfügen. Aber zum Zeitpunkt seiner Verfügung war es ja noch kein Gesamtrecht.
    Muss der Gläubiger sein Recht auch hinsichtlich des nun mithaftenden Grundstücks abtreten?

  • Wenn das Grundpfandrecht am 03.07. mit einem bereits belasteten Grundstück in ein anderes GB-Blatt lediglich übertragen wurde, war es auch vorher schon ein Gesamtrecht und ich hätte kein Problem, die Abtretung ohne weitere Erklärungen auch im weiteren GB-Blatt zu vollziehen...

  • Wie Fridolin, denn, wenn es vorher schon auf den Grundstücken 1,2 lastete und Grundstück 2 nun in ein anderes Blatt übertragen wurde, ist es kein Problem. Es war vorher schon Gesamtrecht (2 Grundstücke) nur die Eintragung in mehreren Blättern macht den Gesamthaftvermerk ja erst notwendig.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Guten Morgen,
    das Recht lastete bisher nur an 1 Grundstück (bestehend aus 5 Flurstücken), war also kein Gesamtrecht. 1 Flurstück dieses Grundstücks wurde dann am 3.7. wegen Eigentumswechsels auf ein anderes Blatt übertragen und dort dann der bei der mitübertragenen Grundschuld der Mithaftvermerk angebracht...

  • Ob das Recht bislang schon Gesamtrecht war oder nicht, spielt nach meiner Ansicht keine Rolle. Entscheidend ist, dass das am 02.07. abgetretene Recht im Zeitpunkt der Abtretungserklärung zutreffend grundbuchmäßig bezeichnet war. Ob es danach - hier: einen Tag später - vom Einzelrecht zum Gesamtrecht wurde, ist schon deshalb irrelevant, weil ein Gesamtrecht überhaupt nicht im Hinblick auf einzelne belastete Grundstücke abgetreten werden kann. Man kann es nur insgesamt abtreten oder eben nicht. Wenn man überhaupt ein Problem sehen will, dann besteht es nach meiner Ansicht somit nur im Hinblick auf den mittlerweile veränderten Grundbuchbeschrieb des Rechts. Das ist aber allenfalls ein verfahrensrechtliches Problem. Materiellrechtlich ist dagegen alles in Ordnung, weil das Recht insgesamt abgetreten wurde und sich an dieser Gesamtabtretung durch die Umwandlung des Einzelrechts in ein Gesamtrechts nichts ändert.

    Nebenbei: Wenn es um ein Briefrecht geht, ist die Abtretung - Briefübergabe vorausgesetzt - ohnehin bereits am 02.07. wirksam geworden (Grundbuchberichtigung) und die Umwandlung des Rechts von einem Einzelrecht in ein Gesamtrecht fand bereits unter der Ägide des Zessionars statt.

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